31995D0052

95/52/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 1995 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 053 vom 09/03/1995 S. 0034 - 0034


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Februar 1995 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in Portugal (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (95/52/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im August 1993 sind in Portugal Ausbrüche von Afrikanischer Schweinepest gemeldet worden. Durch das Auftreten dieser Seuche werden die Schweinebestände der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet, und um die Tilgung der Krankheit möglichst schnell voranzutreiben, kann die Gemeinschaft für Tierverluste eine Entschädigung gewähren.

Nachdem die Seuche amtlich bestätigt wurde, haben die portugiesischen Behörden unverzüglich entsprechende Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, eingeleitet und mitgeteilt.

Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind insofern erfuellt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Infolge des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet (August 1993) kann Portugal eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. Diese finanzielle Beteiligung ist festgesetzt auf:

- 50 % der portugiesischen Aufwendungen für die Entschädigung von Bestandsbesitzern für Tierverluste und die unschädliche Beseitigung der Schweine und gegebenenfalls ihrer Erzeugnisse;

- 50 % der portugiesischen Aufwendungen für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen;

- 50 % der portugiesischen Aufwendungen für die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung von kontaminierten Futtermitteln und Materialien.

Artikel 2

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden.

(2) Portugal übermittelt die Belege gemäß Absatz 1 spätestens sechs Monate nach der Notifizierung dieser Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.