31995D0035

95/35/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über die Regelung der Einfuhren von Tomaten und Zucchini (Courgettes) mit Ursprung in und Herkunft aus Marokko in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 048 vom 03/03/1995 S. 0021 - 0021


BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über die Regelung der Einfuhren von Tomaten und Zucchini (Courgettes) mit Ursprung in und Herkunft aus Marokko in die Gemeinschaft (95/35/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Zuge der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde wurde die Regelung für die Einfuhr von Tomaten und Zucchini (Courgettes) geändert.

Artikel 25 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko sieht für den Fall der Änderung der bestehenden Regelung vor, daß die Gemeinschaft die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse ändern kann.

Die Gemeinschaft hat mit dem Königreich Marokko vereinbart, die genannte Regelung durch ein Abkommen in Form eines Briefwechsels anzupassen. Dieses Abkommen sollte genehmigt werden.

Ferner sollten die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels festgelegt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über die Regelung der Einfuhr von Tomaten und Zucchini (Courgettes) mit Ursprung in und Herkunft aus Marokko in die Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieses Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen einschließlich eventueller Überwachungsmaßnahmen werden entweder nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1) oder gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1981/94 des Rates vom 25. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontigenten für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung im Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Malta, Marokko, Tunesien, der Türkei, Zypern und den besetzten Gebieten sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Zollkontingente (2) erlassen.

Soweit die Durchführung dieses Abkommens eine enge Zusammenarbeit mit dem Königreich Marokko erfordert, kann die Kommission alle zur Gewährleistung dieser Zusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen treffen.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2753/94 der Kommission (ABl. Nr. L 292 vom 12. 11. 1994, S. 3).

(2) ABl. Nr. L 199 vom 2. 8. 1994, S. 1.