31995D0025

95/25/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1995 zur Verlängerung des in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie zur Verlängerung des in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates genannten Zeitraums für die Einfuhr von 92/33/EWG des Rates genannten Zeitraums für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut ¯ mit Ausnahme Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut / mit Ausnahme von Saatgut ¯ aus Drittländern von Saatgut / aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 036 vom 16/02/1995 S. 0034 - 0035


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1995 zur Verlängerung des in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/33/EWG des Rates genannten Zeitraums für die Einfuhr von Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut - mit Ausnahme von Saatgut - aus Drittländern (95/25/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/152/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 94/152/EG ist der in Artikel 16 Absatz 2 der vorstehenden Richtlinie genannte Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994 verlängert worden.

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG befindet die Kommission darüber, ob Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial - mit Ausnahme von Saatgut - aus einem Drittland, das in bezug auf Versorgerauflagen, Echtheit, Merkmale, Pflanzenschutz, Nährsubstrat, Verpackung, Prüfungsregelung, Kennzeichnung und Plombierung die gleiche Gewähr bietet, mit Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial - mit Ausnahme von Saatgut - aus der Gemeinschaft, das die Vorschriften und Bedingungen der Richtlinie erfuellt, gleichgestellt werden soll.

Die zur Zeit vorliegenden Informationen über die in Drittländern geltenden Bedingungen reichen jedoch in bezug auf kein Drittland für eine Entscheidung der Kommission aus.

Bekanntlich führen die Mitgliedstaaten mittlerweile Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial - mit Ausnahme von Saatgut - aus bestimmten Drittländern ein. Damit der normale Handel nicht unterbrochen wird, sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie ermächtigt werden, für die Einfuhr von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial - mit Ausnahme von Saatgut - aus Drittländern Bedingungen anzuwenden, die den für die Erzeugung und Vermarktung von Gemeinschaftserzeugnissen geltenden gleichwertig sind.

Das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial - mit Ausnahme von Saatgut, das von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaats eingeführt wird, soll in anderen Mitgliedstaaten keiner Beschränkung hinsichtlich der in Artikel 16 Absatz 1 genannten Kriterien unterliegen.

Die in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie genannte Frist soll daher erneut verlängert werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 92/33/EWG genannte Zeitraum wird bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 33.