31994Y0507(01)

Schlußfolgerungen des Rates vom 26. April 1994 zur Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS)

Amtsblatt Nr. C 126 vom 07/05/1994 S. 0001 - 0004


SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 26. April 1994 zur Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) (94/C 126/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

1. BEKRÄFTIGT seine Entschließung vom 29. April 1992 über die GFS und insbesondere

- den gemeinschaftlichen Charakter der GFS und ihre Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Union,

- die Notwendigkeit, daß die GFS ihre Ausrichtung auf einen wettbewerbsorientierteren Ansatz auf der Grundlage einer echten Kunde/Auftragnehmer-Beziehung beibehält und verstärkt;

2. ERINNERT daran, daß die GFS, vor allem in den Sektoren, in denen sie über besondere oder sogar einzigartige Sachkompetenzen verfügt, sowie in den Bereichen, in denen ihre Neutralität für die wissenschaftliche und technische Unterstützung der Gemeinschaftspolitiken von wesentlicher Bedeutung ist, einen Beitrag zur gemeinschaftlichen Forschungspolitik leisten muß;

3. BETONT im übrigen, daß ein neuer Ansatz für die GFS hinzukommen muß, wonach sich die GFS nach und nach dem Wettbewerb stellen wird, was generell im Verbund mit anderen Labors bei aufgrund von Rahmenprogrammen erlassenen spezifischen Programmen, zu denen die GFS einen Beitrag leisten kann, sowie bei für diesen wettbewerbsorientierten Ansatz geeigneten Tätigkeiten zur wissenschaftlichen und technischen Unterstützung der Gemeinschaftspolitiken geschehen soll; UNTERSTREICHT, daß dieses Ziel in den Finanzierungsbeschlüssen, die innerhalb der Rahmenprogramme (1994-1998) gefasst werden, zum Ausdruck kommen sollte;

4. ERKENNT AN, daß eine allmähliche Entwicklung und die Anpassung der derzeitigen Regelungen und Verfahren sichergestellt werden muß, damit dieses Ziel erreicht sowie eine flexible und dynamische Arbeitsweise der GFS ermöglicht werden kann;

5. IST DER ANSICHT, daß jede Entscheidung zur Änderung der Ausrichtung der GFS ein Aktionsprogramm umfassen muß, das die Grundziele festlegt, so daß eine Bewertung der erreichten Fortschritte möglich ist;

6. BESCHLIESST daher, daß diese Entwicklung im Zeitraum von 1995 bis 1998 schrittweise nach und nach eingeleitet werden muß, und KOMMT ÜBEREIN, daß im Zeitraum 1995-1998 der Anteil der Tätigkeiten der GFS an den Rahmenprogrammen, die unter die wettbewerbsorientierte Regelung fallen sollen, durchschnittlich 22 v. H. für das EG-Rahmenprogramm und 10 v. H. für das EAG-Rahmenprogramm betragen sollte;

7. HEBT die Rolle des Aufsichtsrates der GFS bei der Durchführung dieser Schlußfolgerungen und Leitlinien HERVOR;

8. HEBT die Notwendigkeit HERVOR, die Ergebnisse der zur Zeit von unabhängigen Sachverständigen durchgeführten Evaluierung der GFS gebührend zu berücksichtigen;

9. ERKLÄRT SICH mit den in der Anlage enthaltenen Leitlinien EINVERSTANDEN, die insbesondere im Zusammenhang mit den Forschungsrahmenprogrammen (1994-1998) dazu dienen, die Tätigkeit der GFS zu bestimmen;

10. ERSUCHT die Kommission, so bald wie möglich die erforderlichen Maßnahmen für die Umsetzung dieser Leitlinien zu ergreifen,

- indem sie jeweils bei Bedarf ihre internen Regelungen ändert,

- indem sie dem Rat möglichst bald, auf jeden Fall aber unmittelbar nach der Annahme der Rahmenprogramme (1994-1998) alle in rechtlicher, haushaltsmässiger, finanzieller und administrativer Hinsicht erforderlichen Beschlüsse (einschließlich der Regelung bezueglich der Personalverwaltung) vorschlägt;

11. VERPFLICHTET SICH, die Umsetzung dieser Leitlinien dadurch sicherzustellen, daß er so bald wie möglich im Jahr 1994 die erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der obengenannten Vorschläge der Kommission fasst, damit diese ab dem 1. Januar 1995 zur Anwendung gelangen;

12. ERSUCHT die Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat 1996 nach Einholung der Stellungnahme des Aufsichtsrates einen Bericht über den Stand der Arbeiten zur Umsetzung dieser Schlußfolgerungen zu unterbreiten, damit das Europäische Parlament und der Rat eine Beurteilung der Lage vornehmen können;

13. HEBT die Notwendigkeit HERVOR, die GFS sowohl bei ihren institutionellen als auch bei ihren wettbewerbsorientierten Maßnahmen stärker in Netze mit Partnern aus allen Mitgliedstaaten zu integrieren. Die GFS müsste insbesondere als treibende Kraft auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen den Forschungslabors und -einrichtungen aller Regionen der Gemeinschaft hinwirken.

ANHANG

GEMEINSAME FORSCHUNGSSTELLE Leitlinien

I. MASSNAHMEARTEN

1. Institutionelle Maßnahmen

Diese Maßnahmen werden vollständig über die Rahmenprogramme finanziert, wie dies zur Zeit der Fall ist.

a) Institutionelle Forschungsmaßnahmen

FTE-Maßnahmen, für die die GFS über Sachkompetenz und Anlagen verfügt, die in der Gemeinschaft von besonderer Bedeutung, wenn nicht einzigartig sind, und die zur Durchführung der Forschungspolitik der Union beitragen.

b) Institutionelle Unterstützungsmaßnahmen

Wissenschaftliche und technische Unterstützungsmaßnahmen, die zur Ausarbeitung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und der Aufgaben, die der Kommission aufgrund der Verträge obliegen, erforderlich sind und die Neutralität der GFS verlangen. Unter Wahrung eines Hoechstmasses an Flexibilität werden die für diese Maßnahmen vorgesehenen Mittel im Haushaltsplan Forschung veranschlagt und von der Kommission in einem Rahmen verwaltet, der den auftraggebenden Generaldirektionen, die sich an die GFS als einen Erbringer von Dienstleistungen wenden, entsprechende Zuständigkeiten zuweist.

2. Wettbewerbsorientierte Maßnahmen in den Rahmenprogrammen

Angesichts des transnationalen Charakters der Gemeinschaftsforschung können die Einrichtungen der GFS Netze mit Forschungsinstituten in jedem Mitgliedstaat aufbauen, was die Zusammenarbeit mit nur einem Institut nicht ausschließt.

a) Beteiligung der GFS an Aktionen auf Kostenteilungsbasis

Hierfür unterbreitet die GFS in Verbindung mit den Partnern in den Mitgliedstaaten Vorschläge im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Ausschreibungen oder liefert Beiträge zu Vorschlägen anderer Labors.

b) Wettbewerbsorientierte Unterstützungsmaßnahmen

Zur Unterstützung der Gemeinschaftspolitiken durchgeführte wissenschaftliche und technische Maßnahmen, die sich für einen wettbewerbsorientierten Ansatz im Rahmen eines Auftraggeber-/Auftragnehmerverhältnisses eignen. In diesem Zusammenhang kann die GFS Anträgen der Generaldirektionen der Kommission entsprechen. Die für diese Maßnahmen vorgesehenen Mittel werden im Haushaltsplan Forschung veranschlagt und fallen in den Zuständigkeitsbereich der auftraggebenden Generaldirektionen, die sie verwalten und unter wettbewerbsorientierten Gesichtspunkten vergeben.

3. Wettbewerbsorientierte Maßnahmen ausserhalb der Rahmenprogramme

a) Maßnahmen für Dritte

Hierunter fallen die Durchführung von Forschungsarbeiten und die vertragliche Erbringung von Dienstleistungen für Dritte, wozu auch die Verträge gehören, die im Rahmen von FTE-Programmen der Mitgliedstaaten geschlossen werden.

b) Sonstige Gemeinschaftsmaßnahmen

Die GFS kann sich an verschiedenen Aktionen der Gemeinschaft (z. B. PHARE, TACIS, Entwicklungshilfe usw.) beteiligen und wird sich im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Ansatzes darum bemühen, die mit diesen Aktionen verbundenen Gemeinschaftsmittel zu erhalten.

II. HAUSHALTSBESTIMMUNGEN

Für ihre Beteiligung an den wettbewerbsorientierten Unterstützungsmaßnahmen in den Rahmenprogrammen berechnet die GFS 100 % ihrer Kosten. An den übrigen wettbewerbsorientierten Maßnahmen beteiligt sich die GFS in derselben Weise und unter denselben Bedingungen wie die Einrichtungen der Mitgliedstaaten.

Innerhalb der Rahmenprogramme (1994-1998) wird die GFS mit einem Funktionshaushaltsplan in Höhe von insgesamt 900 Millionen ECU (davon 300 Millionen ECU für die Maßnahmen im nuklearen Bereich und 600 Millionen ECU für die Maßnahmen im nichtnuklearen Bereich) ausgestattet, aus dem ihre institutionellen Maßnahmen in vollem Umfang und - was die wettbewerbsorientierten Maßnahmen betrifft - die nicht unter Verträge auf Kostenteilungsbasis fallenden Kosten finanziert werden. Werden gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Beschlüsse über die Rahmenprogramme zusätzliche Mittel bewilligt, so erhält die GFS einen ihrem Anteil am derzeitigen Gesamtbetrag der Rahmenprogramme entsprechenden Anteil, sofern das Europäische Parlament und der Rat nach einer Evaluierung zu der Auffassung gelangen, daß die Entwicklung der GFS in Richtung einer stärkeren Öffnung für den Wettbewerb zufriedenstellend verläuft.

III. REGELUNGSVORSCHRIFTEN

Von den unter Nummer 10 der Schlußfolgerungen genannten Regelungsvorschriften sind insbesondere hervorzuheben:

- die Änderungen der Haushaltsordnung, durch die ein echtes Auftraggeber-/Auftragnehmerverhältnis hergestellt werden soll;

- die Änderungen der Nomenklatur und der Struktur des Haushaltsplans der Gemeinschaft;

- die notwendigen Anpassungen bei der Personalverwaltung;

- die gegebenenfalls erforderlichen Änderungen des Rechnungslegungssystems der Forschungsstelle.

IV. AUSWIRKUNGEN AUF DIE STRUKTUR DER RAHMENPROGRAMME

Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission, wo zutreffend, in jedem Vorschlag für themenbezogene spezifische Forschungsprogramme die von der GFS durchzuführenden Tätigkeiten beschreiben und den diesen Tätigkeiten zugeteilten Betrag angeben wird, wobei sie den Status der GFS beachtet. Diese Tätigkeiten und diese Beträge werden in zwei getrennten Programmvorschlägen für die GFS zusammengefasst, die die Kommission zusammen mit den Vorschlägen für themenbezogene spezifische Forschungsprogramme unterbreitet.

Für jedes der Programme der GFS werden die institutionellen Maßnahmen festgelegt und der Funktionshaushaltsplan aufgestellt.

Zur Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung zwischen den institutionellen Maßnahmen der Forschungsstelle und den übrigen Maßnahmen der Rahmenprogramme wird ein regelmässiger Gedankenaustausch zwischen der GFS, einschließlich des Aufsichtsrates, und den Ausschüssen der spezifischen Programme im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorgesehen. Dieser Gedankenaustausch findet jeweils so statt, daß die Ausschüsse der Kommission ihre Stellungnahme zu den verschiedenen jährlich anzupassenden Arbeitsprogrammen, mit denen die Arbeiten der Forschungsstelle abgestimmt werden müssen, mitteilen können.

Ab 1. Januar 1995 und schrittweise mit der Durchführung der Rahmenprogramme (1994-1998) werden wettbewerbsorientierte Maßnahmen in die Maßnahmen der GFS aufgenommen.