31994Y0310(01)

Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen

Amtsblatt Nr. C 072 vom 10/03/1994 S. 0003 - 0009


Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (94/C 72/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. EINFÜHRUNG

1.1. In den siebziger und Anfang der achtziger Jahre konzentrierte sich die Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft vor allem auf die Ausarbeitung und das Inkraftsetzen von Normen für die wichtigsten Umweltparameter. Die Mitteilung der Kommission vom 6. November 1974 über staatliche Umweltschutzbeihilfen (1) spiegelt diesen Ansatz wider. Dieser erste Gemeinschaftsrahmen, der 1980 (2) mit einigen Änderungen und erneut 1986 (3) verlängert wurde, sah vor, daß Beihilfen insbesondere für Unternehmensinvestitionen gewährt werden können, die notwendig sind, um bestimmte vorgeschriebene Mindestschutzniveaus zu erreichen. Beihilfen wurden als Übergangslösung angesehen, um den Weg zur schrittweisen Einführung des Verursacherprinzips zu ebnen. Diesem Grundsatz zufolge müssen die Wirtschaftsteilnehmer die Kosten für die durch ihre Tätigkeiten verursachte Umweltverschmutzung tragen (4).

1.2. Mit der Einheitlichen Europäischen Akte wurde ein Umweltkapitel in den EG-Vertrag aufgenommen und ausdrücklich eine Zuständigkeit der Gemeinschaft in diesem Bereich begründet (5). Die neuen Vorschriften bestätigen nicht nur das Verursacherprinzip, sondern fordern darüber hinaus die Einbindung der Umweltschutzerfordernisse in die anderen Politiken der Gemeinschaft und bestätigen die Notwendigkeit vorbeugender Maßnahmen. Das Thema der Integration des Umweltschutzes in die anderen Politikfelder wird im Rahmen des Konzepts einer "dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung" im Fünften Umweltschutzprogramm der Gemeinschaft erneut aufgegriffen (6). Dieses Programm geht von der Feststellung aus, daß das bisherige, fast ausschließlich auf Vorschriften - insbesondere auf Normen - gestützte Konzept nicht ausreichend war. Es empfiehlt daher zusätzliche politische Aktionsmittel. Verschiedene Instrumente (Vorschriften, freiwillige und wirtschaftspolitische Maßnahmen) oder die Verbindung verschiedener Instrumente dürften der beste Weg sein, um in einer bestimmten Situation unter Berücksichtigung des rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen und sozialen Kontexts die gewünschten Umweltziele zu verwirklichen. Sowohl positive finanzielle Anreize - wie Zuschüsse - als auch Abschreckungsmaßnahmen - insbesondere Steuern und Abgaben - sind hier am Platz. Das Einbindungserfordernis bedeutet auch, daß die Ziele des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft, die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Integrität des Binnenmarkts und die internationalen Verpflichtungen im Umweltschutz berücksichtigt werden.

1.3. Bei der Anwendung der Vorschriften des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen muß die Rolle der ökonomischen Instrumente in der Umweltpolitik berücksichtigt werden. Dabei sollte die Einführung von breiter gefächerten finanziellen Maßnahmen in diesem Bereich erwogen werden. Ausserdem müssen sich Beihilfekontrolle und Umweltschutz bei der Gewährleistung einer strengeren Anwendung des Verursacherprinzips gegenseitig ergänzen.

1.4. Subventionen können eine Ausweichlösung in Situationen darstellen, in denen das Verursacherprinzip - nach dem alle Umweltkosten "internalisiert" werden bzw. in die Produktionskosten des Unternehmens einfließen müssen - noch nicht uneingeschränkt angewandt wird. Sie können aber insbesondere in stark umweltverschmutzenden Bereichen der Landwirtschaft und Industrie den Wettbewerb verfälschen, Handelshemmnisse errichten und den Binnenmarkt gefährden. Die Unternehmen aller Mitgliedstaaten müssen investieren, um ihre Produktionsanlagen und -verfahren an die Umweltschutzauflagen anzupassen und so schrittweise die externen Umweltschutzkosten zu "internalisieren". Staatliche Beihilfen können bestimmte Unternehmen gegenüber Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten begünstigen, wenn sie die gleichen Umweltauflagen einhalten müssen, aber keine Beihilfen erhalten.

1.5. Im folgenden werden die wichtigsten im Laufe der letzten Jahre gemeldeten Umweltschutzbeihilfen beschrieben. Die verschiedenen Beihilfearten werden drei grossen Kategorien zugeordnet: Investitionsbeihilfen, horizontale Unterstützungsmaßnahmen und Betriebsbeihilfen.

1.5.1. Investitionsbeihilfen - gegebenenfalls in Verbindung mit Vorschriften oder freiwilligen Vereinbarungen

In vielen Umweltbereichen müssen die Unternehmen bestimmte rechtlich vorgesehene Normen einhalten. Diese verbindlichen Normen können sich aus der Umsetzung eines internationalen Übereinkommens oder eines gemeinschaftlichen Rechtsakts in nationales Recht ergeben oder ausschließlich aufgrund nationaler, regionaler oder lokaler Zielsetzungen festgelegt werden. In allen Fällen stellt die gesetzliche Verpflichtung das gemeinsame Merkmal dar.

Um insbesondere in industriellen Ballungsgebieten eine ausreichende Umweltqualität zu erzielen oder wiederherzustellen, muß das Schutzniveau schrittweise erhöht werden; ausserdem sollten die Unternehmen dazu angeregt werden, neben ihren gesetzlichen Verpflichtungen zusätzliche Anstrengungen auf sich zu nehmen.

Investitionsanreize in diesem Bereich sollen letztlich darauf abzielen, eine schrittweise Anhebung der Umweltqualität zu erleichtern. Die Investitionsförderung wird normalerweise einer der folgenden Kategorien zugeordnet:

- Beihilfen im Rahmen von Programmen, die bestehenden Unternehmen die Anpassung ihrer Anlagen an neue Normen erleichtern oder sie ermutigen sollen, diese Anpassung zu beschleunigen (befristete Beihilfen zur beschleunigten Anwendung neuer Normen);

- Beihilfen mit dem Ziel, einen Anreiz zu Investitionen zu bieten, welche die Emissionen erheblich mehr als in neuen oder geltenden Normen vorgeschrieben vermindern;

- Beihilfen, die - in Ermangelung verbindlicher Normen - auf Vereinbarungen mit Unternehmen beruhen, welche ohne oder vor Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung wesentliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung durchführen;

- Investitionsbeihilfen in Bereichen, wo Umweltschutzmaßnahmen Priorität haben, deren Hauptnutzen jedoch nicht dem Investor, sondern der Allgemeinheit zugute kommt, und die deshalb gemeinsam durchgeführt werden. Dies könnte z. B. die Abfallbehandlung und -wiederverwertung betreffen;

- Beihilfen zur Beseitigung von Umweltschäden, zu deren Behebung die Unternehmen gesetzlich nicht verpflichtet sind.

1.5.2. Beihilfen für horizontale Unterstützungsmaßnahmen

Horizontale Unterstützungsmaßnahmen sollen die Suche nach und die Verbreitung von umweltgerechten Lösungen fördern helfen, damit diese in grösserem Maßstab angewandt werden. Dabei geht es um breitgefächerte Aktivitäten in folgenden Bereichen:

- Forschung und Entwicklung von weniger umweltverschmutzenden Technologien;

- technische Information, Beratungsdienste und Ausbildung in den neuen Umwelttechnologien und -praktiken;

- Umweltbetriebsprüfung in den Unternehmen;

- Informationsverbreitung und Sensibilisierung der Bevölkerung für Umweltprobleme, allgemeine Förderung ökologischer Qualitätskennzeichen sowie umweltfreundlicher Produkte usw.

1.5.3. Betriebsbeihilfen in Form von Zuschüssen, Befreiungen von Umweltsteuern oder -abgaben sowie Beihilfen für den Kauf umweltfreundlicher Produkte

Trotz der Fortschritte bei der Verringerung der Verschmutzung und Einführung sauberer Technologien gibt es viele Tätigkeiten, die Umweltschäden verursachen, deren Kosten jedoch nicht in die Produktionskosten und Produktpreise einfließen. Die ökologischen Vorteile der weniger umweltverschmutzenden Erzeugnisse spiegeln sich dagegen in der Regel nicht vollständig in niedrigeren Preisen für den Verbraucher wider. Dennoch lässt sich in den Mitgliedstaaten ein klarer Trend zur "Internalisierung" bestimmter externer Kosten und zur Erhebung von Steuern oder Abgaben für Dienstleistungen im Bereich des Umweltschutzes beobachten.

Mit der Einführung von Umweltschutzsteuern und -abgaben können staatliche Beihilfen einhergehen, weil manche Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage sind, die zusätzliche finanzielle Belastung sofort auf sich zu nehmen, und deswegen vorübergehend der vollständigen oder teilweisen Befreiung bedürfen. Derartige Befreiungen sind als Betriebsbeihilfen zu betrachten. Sie können folgende Form annehmen:

- Befreiung von Umweltschutzsteuern in einigen Mitgliedstaaten, um zu verhindern, daß Unternehmen gegenüber Konkurrenten in Ländern, wo derartige umweltschutzpolitische Maßnahmen nicht bestehen, benachteiligt werden;

- Zuschüsse zur völligen oder teilweisen Deckung der Betriebskosten für Einrichtungen der Abfallentsorgung oder -wiederverwertung, der Abwasserreinigung oder für ähnliche Einrichtungen, die von halböffentlichen Unternehmen betrieben werden können und deren Benutzer für die Dienstleistung zahlen müssen.

Kostenbedingte Abgaben für Umweltleistungen stimmen mit dem Verursacherprinzip überein. Manchmal aber können nicht sämtliche Kosten auf einmal weitergegeben oder müssen einige Benutzer auf Kosten anderer subventioniert werden, insbesondere in der Übergangsphase von herkömmlichen Entsorgungsverfahren zu neuen Wiederverwertungs- oder Aufbereitungstechniken. Der Staat kann ebenfalls einen Teil der Investitionskosten für derartige Anlagen übernehmen.

Zuschüsse, die den Nutzen bestimmter Technologien für die Umwelt widerspiegeln, sind unter anderem:

- Zuschüsse oder Quersubventionierungen zur Deckung der zusätzlichen Produktionskosten für erneuerbare Energien; und

- Beihilfen, die Verbrauchern und Unternehmen einen Anreiz bieten sollen, umweltfreundlichere (7) Produkte anstelle kostengünstigerer herkömmlicher Erzeugnisse zu erwerben.

1.6. Der Gemeinschaftsrahmen zielt auf die Schaffung eines Gleichgewichts zwischen wettbewerbs- und umweltpolitischen Erfordernissen ab, da in der Umweltpolitik in grossem Umfang staatliche Beihilfen zum Einsatz kommen. Diese sind in der Regel nur gestattet, wenn die nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb durch Vorteile für die Umwelt ausgeglichen werden. Der Gemeinschaftsrahmen soll gewährleisten, daß die Kommission die Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen auf die vielen von den Mitgliedstaaten für Umweltschutzzwecke ergriffenen Maßnahmen (Vorschriften, Abgaben und Zuschüsse, Ausbildung und Information) in transparenter und konsequenter Weise anwenden kann. Im folgenden Abschnitt sollen daher die Kriterien untersucht werden, die die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Umweltschutzbeihilfen mit Artikel 92 EG-Vertrag anwenden wird. Es ist nicht beabsichtigt, die Mitgliedstaaten zur Gewährung staatlicher Beihilfen anzuregen. Doch wenn sie Umweltschutzbeihilfen gewähren wollen, sollen sie wissen, welche Regeln in bezug auf Art und Höhe der Beihilfen gelten.

2. GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRAHMENS

2.1. Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen gilt für die Gewährung von Beihilfen in allen dem EG-Vertrag unterliegenden Sektoren, einschließlich der Sektoren, für die besondere Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen gelten (Stahlverarbeitung, Schiffbau, Kraftfahrzeuge, Kunstfasern, Verkehr, Landwirtschaft und Fischerei), sofern diese Vorschriften nichts anderes vorsehen. Im Agrarsektor (8) gilt der Gemeinschaftsrahmen mit Ausnahme des Bereichs, der unter die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (9) fällt.

2.2. Die Kommission geht nach den Leitlinien des Gemeinschaftsrahmens vor, wenn sie staatliche Beihilfen für die nachstehenden Umweltschutzzwecke gemäß Artikel 92 prüft:

- Investitionen;

- Tätigkeiten in den Bereichen Information, Ausbildung und Beratung;

- vorübergehende Zuschüsse zu den Betriebskosten in bestimmten Fällen; und

- Erwerb oder Verwendung umweltfreundlicher Erzeugnisse.

Der Gemeinschaftsrahmen gilt für alle Arten von Beihilfen (10).

2.3. Beihilfen für Energieeinsparungen werden aufgrund des Gemeinschaftsrahmens wie Umweltschutzbeihilfen behandelt, soweit damit ein erheblicher Nutzen für die Umwelt angestrebt und erzielt wird und die Beihilfen unter Berücksichtigung der vom Investor erzielten Kosteneinsparungen notwendig sind. Beihilfen für erneuerbare Energien, deren Förderung auf der Prioritätenliste der Gemeinschaft an oberster Stelle steht (11), unterliegen ebenfalls dem Gemeinschaftsrahmen, wenn es sich um Investitionsbeihilfen handelt. Allerdings können in geeigneten Fällen höhere als die in Ziffer 3.2 genannten Beihilfebeträge genehmigt werden. Betriebsbeihilfen für die Erzeugung erneuerbarer Energien werden unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls beurteilt.

2.4. Staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Umweltsektor fallen in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (12).

3. ANWENDBARKEIT DER VERTRAGSVORSCHRIFTEN ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN

3.1. Beurteilung der Umweltschutzbeihilfen gemäß Artikel 92 EG-Vertrag

Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag verbietet mit einigen Ausnahmen die Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige aus staatlichen Mitteln, welche den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Staatliche Umweltschutzbeihilfen entsprechen häufig den Kriterien des Artikels 92 Absatz 1. Im Gegensatz zu allgemeinen Maßnahmen, die allen Unternehmen zugute kommen, verschaffen staatliche Umweltschutzbeihilfen bestimmten Unternehmen einen Vorteil und können den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.

Erfuellen Beihilfen die oben erwähnten Bedingungen, so kann die Kommission auf eine der in Artikel 92 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen zurückgreifen. Selbstverständlich muß die Ausnahme mit anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere bezueglich des Binnenmarkts, vereinbar sein.

3.2. Investitionsbeihilfen

3.2.1. Investitionsbeihilfen für Grundstücke (die zur Verwirklichung von Umweltzielen unbedingt erforderlich sind), Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter können innerhalb der Grenzen des Gemeinschaftsrahmens genehmigt werden, wenn sie auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder die entsprechende Anpassung von Produktionsverfahren und Produkten abzielen. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten. Allgemeine Investitionskosten, die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen. Daher sind Investitionsgrundkosten für Neu- oder Ersatzanlagen nicht beihilfefähig, wenn sie ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen, ohne den Umweltschutz zu verbessern. Ebenso müssen die beihilfefähigen Kosten bei Investitionen in bestehende Anlagen, die sowohl zur Kapazitätserhöhung als auch zur Verbesserung des Umweltschutzes führen, in einem angemessenen Verhältnis zur ursprünglichen Kapazität der betreffenden Anlage stehen (13). Beihilfen, die angeblich Umweltzwecken dienen, in Wirklichkeit aber allgemeine Investitionen fördern, sind von diesem Gemeinschaftsrahmen grundsätzlich auszuschließen. Dies gilt beispielsweise für Beihilfen für die Verlegung eines Standorts innerhalb desselben Gebiets. Derartige Beihilfen fallen nicht unter den Gemeinschaftsrahmen, da sich unlängst in einigen Fällen erwiesen hat, daß sie mit der Wettbewerbs- und Kohäsionspolitik kollidieren können. Daher werden solche Beihilfen weiterhin einzeln geprüft, bis die in diesem Bereich erworbenen Erfahrungen für die Festlegung allgemeiner Regeln ausreichen.

3.2.2. Die Regeln für Investitionsbeihilfen gelten generell auch für Investitionen zur Behebung von Umweltschäden, z. B. zur Sanierung verschmutzter Industriestandorte. Kann der für die Verschmutzung Verantwortliche weder ermittelt noch zur Rechenschaft aufgefordert werden, können Sanierungsbeihilfen von der Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen werden, soweit sie bestimmten Unternehmen oder Wirtschaftszweigen keinen unentgeltlichen finanziellen Vorteil verschaffen. Derartige Beihilfefälle werden unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls geprüft.

3.2.3. In der Regel sind Investitionsbeihilfen für Umweltzwecke bis zu der unten genannten Höhe zulässig (14). Diese Bestimmungen beziehen sich sowohl auf Investitionen einzelner Unternehmen als auch auf Investitionen in gemeinsame Einrichtungen.

A. Beihilfen zur Anpassung an neue verbindliche Umweltnormen

Beihilfen für Investitionen mit dem Ziel der Anwendung neuer verbindlicher Normen oder anderer neuer Rechtsvorschriften, die mit einer Anpassung der Anlagen und Ausrüstungen an die neuen Erfordernisse einhergehen, können bis zu einer Höhe von 15 % brutto (15) der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden. Die Beihilfen können nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden und kommen nur für Anlagen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Normen oder Vorschriften seit mindestens zwei Jahren in Betrieb sind.

Werden derartige Investitionen von KMU (16) getätigt, so kann die Bruttobeihilfe um weitere 10 Prozentpunkte heraufgesetzt werden. Bei Investitionen in Fördergebieten der Gemeinschaft (17) sind Beihilfen bis zu den von der Kommission für die betreffenden Gebiete genehmigten Hoechstgrenzen zulässig und können für KMU in den unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) fallenden Gebieten um 10 Bruttoprozentpunkte und in den unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Gebieten um 15 Bruttoprozentpunkte erhöht werden (18).

In Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip müssen Investitionen für Neuanlagen zur Anpassung an die neuen Normen normalerweise ohne Beihilfen vorgenommen werden. Unternehmen aber, die mehr als zwei Jahre alte Anlagen nicht einfach anpassen, sondern durch normenkonforme Neuanlagen ersetzen wollen, können Beihilfen für den Teil der Investitionskosten erhalten, der den Kosten für die Anpassung der Altanlagen entspricht.

Wo Gemeinschaftsnormen und einzelstaatliche Normen für dieselbe Art von Umweltschäden oder -verschmutzungen nebeneinander bestehen, ist für die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens die strengere Norm maßgeblich.

B. Beihilfen an Unternehmen, die die verbindlichen Umweltnormen übertreffen

Beihilfen für Investitionen, mit denen ein gegenüber geltenden Normen deutlich höheres Umweltschutzniveau erreicht werden soll, sind bis zu einer Hoechstgrenze von 30 % der beihilfefähigen Kosten zulässig. Die Höhe der hierfür tatsächlich gewährten Beihilfen muß in einem angemessenen Verhältnis zu der mit ihnen erzielten Verbesserung des Umweltschutzes und der dazu erforderlichen Investition stehen.

Werden die Investitionen von KMU getätigt, so kann die Beihilfe um zusätzliche 10 Bruttoprozentpunkte erhöht werden. Bei Investitionen in Fördergebieten können Beihilfen bis zu dem von der Kommission für die betreffenden Gebiete genehmigten Regionalbeihilfesatz zuzueglich der vorerwähnten Zuschläge für KMU gewährt werden (19).

Wo Gemeinschaftsnormen und einzelstaatliche Normen für dieselbe Art von Umweltschäden oder -verschmutzungen nebeneinander bestehen, verlangen diese Bestimmungen die Anwendung strengerer Norm, die maßgeblich ist für die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens.

Beinhaltet ein Vorhaben sowohl die Anpassung an neue Normen als auch Verbesserungen gegenüber den bestehenden Normen, gilt für die getrennt anzugebenden beihilfefähigen Kosten jeder Kategorie die entsprechende Hoechstgrenze.

C. Beihilfen bei Fehlen verbindlicher Umweltnormen

In Bereichen, wo verbindliche Normen fehlen, können Unternehmen für Investitionen, die darauf abzielen, ihren Umweltschutz erheblich zu verbessern oder an den Umweltschutz von Unternehmen aus Mitgliedstaaten heranzuführen, in denen verbindliche Normen gelten, Beihilfen unter denselben Bedingungen der Verhältnismässigkeit erhalten wie beim Übertreffen bestehender Normen (siehe oben).

Beinhaltet ein Vorhaben sowohl die Anpassung an Normen als auch Maßnahmen in Bereichen, wo Normen fehlen, gilt für die getrennt anzugebenden beihilfefähigen Kosten jeder Kategorie die entsprechende Hoechstgrenze.

3.3. Beihilfen für Tätigkeiten in den Bereichen Information, Ausbildung und Beratung

Beihilfen für Informationskampagnen zur Förderung des Umweltschutzbewusstseins und zur Aufklärung über bestimmte Themen, wie getrennte Abfallsammlung, Einsparung natürlicher Ressourcen, Förderung umweltfreundlicher Produkte, fallen möglicherweise überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie aufgrund der allgemeinen Tragweite und Marktferne bestimmten Unternehmen keinen feststellbaren finanziellen Vorteil verschaffen. Auch wenn Beihilfen für derartige Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 fallen, werden sie normalerweise vom Verbot des betreffenden Artikels freigestellt.

Ausserdem können Beihilfen für Ausbildungsmaßnahmen und Beratungsdienste in Umweltfragen genehmigt werden. Wie im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU (20) vorgesehen, können solche Beihilfen im Fall von KMU bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten betragen. In Fördergebieten dürfen Ausbildungs- und Beratungsbeihilfen für KMU und auch für grössere Unternehmen mindestens so hoch wie der zulässige Investitionsbeihilfesatz sein.

3.4. Betriebsbeihilfen

Die Kommission genehmigt in Übereinstimmung mit ihrer langjährigen Politik in der Regel keine Betriebsbeihilfen, die die Unternehmen von den Kosten ihrer umweltverschmutzenden oder -belastenden Tätigkeit befreien. In bestimmten Fällen kann sie jedoch von diesem Grundsatz abweichen, wie es im Bereich der Abfallbehandlung und der Befreiung von Umweltabgaben geschehen ist. Die Kommission wird derartige Fälle weiterhin unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls und der von ihr in den beiden genannten Bereichen entwickelten Kriterien prüfen. Diese Kriterien besagen, daß die Beihilfen lediglich die Produktionsmehrkosten im Vergleich zu den üblichen Kosten ausgleichen dürfen, daß sie vorübergehend und grundsätzlich degressiv sein müssen, um einen Anreiz zur Herabsetzung der Verschmutzung oder zum beschleunigten, rationelleren Einsatz von Ressourcen darzustellen. Ferner dürfen die Beihilfen den übrigen Bestimmungen des EG-Vertrags, insbesondere über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, nicht zuwiderlaufen.

Im Bereich der Abfallbehandlung kann die öffentliche Finanzierung der zusätzlichen Kosten für die selektive Sammlung, die Wiederverwertung und Aufbereitung von Abfällen zum Nutzen der Unternehmen und Verbraucher staatliche Beihilfen enthalten, die jedoch genehmigt werden können, sofern die Unternehmen für die Inanspruchnahme und den von ihnen erzeugten Abfall anteilsmässig zahlen. Beihilfen für die Sammlung, Wiederverwertung und Aufbereitung von industriellem und landwirtschaftlichem Abfall werden einzeln geprüft.

Die vorübergehende Befreiung von neuen Umweltabgaben kann dort genehmigt werden, wo ein Verlust der Wettbewerbsfähigkeit - insbesondere auf internationaler Ebene - ausgeglichen werden muß. Darüber hinaus ist die von den betreffenden Unternehmen erbrachte Gegenleistung in Form von Maßnahmen zur Verringerung der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen. Diese Regel gilt auch für Abgabenbefreiungen aufgrund des EG-Rechts, wobei den Mitgliedstaaten sowohl in bezug auf die Befreiung als auch hinsichtlich ihrer Höhe Ermessensfreiheit zusteht.

3.5. Beihilfen für den Erwerb umweltfreundlicher Erzeugnisse

Maßnahmen, die die Endverbraucher (Unternehmen und Einzelpersonen) zum Kauf umweltfreundlicher Produkte anregen sollen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie keine spürbaren finanziellen Vorteile für bestimmte Unternehmen mit sich bringen. Fallen derartige Maßnahmen aber dennoch in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1, werden sie unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls geprüft und können genehmigt werden, sofern sie ohne herkunftsbedingte Diskriminierung der Erzeugnisse angewandt werden, 100 % der umweltbezogenen Mehrkosten (21) nicht überschreiten und gegen andere Bestimmungen des EG-Vertrags oder abgeleitete Bestimmungen (22), insbesondere über den freien Warenverkehr, nicht verstossen.

3.6. Grundlage der Ausnahmeregelung

Die Kommission wird Beihilfen, die die in 3.2. bis 3.5 genannten Bedingungen erfuellen, im Rahmen der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag genehmigen, wonach "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" genehmigungsfähig sind. Beihilfen mit umweltbezogener Zweckbestimmung, die in unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallenden Fördergebieten gewährt werden, können aufgrund dieser Vorschrift genehmigt werden.

3.7. Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse

Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, die in prioritären Bereichen durchgeführt werden und deren positive Auswirkungen häufig über die Grenzen der beteiligten Mitgliedstaaten hinausgehen, können aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag genehmigt werden. Voraussetzung ist, daß die zu gewährende Beihilfe für die Verwirklichung eines konkreten, genau festgelegten und qualitativ bedeutenden Vorhabens erforderlich ist und daß dieses Vorhaben einen im gemeinsamen europäischen Interesse liegenden beispielhaften und meßbaren Beitrag leistet. Im Falle einer solchen Freistellung kann die Kommission höhere Beihilfesätze als für Beihilfen aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) genehmigen.

3.8. Kumulierung von Beihilfen verschiedenen Ursprungs

Die Hoechstgrenzen der Beihilfen, die für verschiedene Umweltschutzzwecke gewährt werden können, gelten für Beihilfen sämtlicher Herkunft, einschließlich für Gemeinschaftsbeihilfen, wenn diese mit einzelstaatlichen Beihilfen kumuliert werden.

4. NOTIFIZIERUNGEN, BEREITS ERTEILTE GENEHMIGUNGEN, GELTUNGSDAUER UND REVISION DES GEMEINSCHAFTSRAHMENS, BERICHTERSTATTUNGSPFLICHT

4.1. Mit Ausnahme der De-minimis-Beihilferegelung (23) berührt der vorliegende Gemeinschaftsrahmen nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission alle Beihilferegelungen, Änderungen zu diesen Regelungen und Einzelbeihilfen an Unternehmen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mitzuteilen. Die Mitgliedstaaten übermitteln anläßlich der Notifizierung sämtliche Angaben, die zum Nachweis der umweltbezogenen Zweckbestimmung der Beihilfe und zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten erforderlich sind. Es gelten weiterhin die Vorschriften über das beschleunigte Genehmigungsverfahren für KMU-Beihilferegelungen und Änderungen zu diesen Regelungen (24) sowie über die Notifizierung der Kumulierung von Beihilfen (25). Genehmigt die Kommission Beihilferegelungen, so kann sie verlangen, daß ihr die Gewährung von Beihilfen über eine bestimmte Grenze hinaus oder in bestimmten Sektoren, abgesehen von den in Ziffer 2.1 erwähnten Sektoren, oder in anderen Fällen einzeln mitgeteilt wird.

4.2. Der Gemeinschaftsrahmen lässt die zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung bereits genehmigten Beihilferegelungen unberührt. Die Kommission wird diese bestehenden Regelungen jedoch gemäß Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zum 30. Juni 1995 erneut überprüfen. Darüber hinaus überwacht sie die Auswirkungen der genehmigten Beihilferegelungen und schlägt gemäß Artikel 93 Absatz 1 erforderlichenfalls zweckdienliche Maßnahmen vor, wenn die fraglichen Beihilfen ihrer Auffassung nach zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen.

4.3. Die Kommission wird sich bis Ende 1999 bei der Beurteilung von Umweltschutzbeihilfen nach dem Gemeinschaftsrahmen richten. Sie wird seine Anwendung vor Ende 1996 überprüfen und kann ihn jederzeit ändern, wenn sich dies aus wettbewerbs-, umwelt- oder regionalpolitischen Gründen oder aufgrund anderer Gemeinschaftspolitiken oder internationaler Verpflichtungen als notwendig erweist.

4.4. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer Mitteilung vom 24. März 1993 über standardisierte Notifizierungen und Berichte auffordern, ihre Berichte über die Anwendung der staatlichen Beihilferegelungen zugunsten des Umweltschutzes vorzulegen.

(1) Schreiben an die Mitgliedstaaten SEK(74) 4264 vom 6. November 1974; Vierter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffern 175-182.

(2) Schreiben an die Mitgliedstaaten SG(80) D/8287 vom 7. Juli 1980; Zehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 222-226.

(3) Schreiben an die Mitgliedstaaten SG(87) D/3795 vom 23. März 1987; Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 259. Der bis Ende 1992 gültige Gemeinschaftsrahmen von 1986 wurde um ein weiteres Jahr verlängert: Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 18. Januar und 19. Juli 1993.

(4) Empfehlung des Rates vom 3. März 1975 (ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975).

(5) Artikel 130r, 130s und 130t EG-Vertrag.

(6) KOM(92) 23 endg., Band II vom 27. März 1992, und Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993.

(7) Allgemeine Kriterien für umweltfreundliche Erzeugnisse sind der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1) zu entnehmen.

(8) Beihilfen, die direkt oder indirekt die Erzeugung und/oder Vermarktung der im Anhang II zum EG-Vertrag genannten Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischereierzeugnisse betreffen.

(9) Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85).

(10) Die wichtigsten Beihilfen sind Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen, Bürgschaften, Steuererleichterungen, Abgabenermässigungen und Sachleistungen.

(11) Siehe Beschluß 93/500/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (ALTENER-Programm) (ABl. Nr. L 235 vom 18. 9. 1993, S. 41).

(12) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2.

(13) Für Beihilfen zur Beseitigung von Tierdung wendet die Kommission analog Anhang III der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1991, S. 1) an.

(14) Die in diesem Gemeinschaftsrahmen festgelegten Bestimmungen über Investitionsbeihilfen lassen sonstige diesbezueglich bestehende oder noch zu erlassende Gemeinschaftsvorschriften - insbesondere im Umweltbereich - unberührt.

Für Investitionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 12 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur fallen (ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1), beträgt die Hoechstbeihilfe 35 % bzw. 45 % in Gebieten, für die die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28 April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1) gilt. Diese Beihilfehöchstgrenzen gelten unabhänging von der Unternehmensgrösse und dürfen daher nicht, wie weiter unten in diesem Abschnitt vorgesehen, für KMU erhöht werden. Für Investitionen in den Ziel-1- und -5b-Gebieten behält sich die Kommission vor, im Einzelfall höhere Beihilfegrenzen zuzulassen, wenn der Mitgliedstaat glaubhaft nachweisen kann, daß sie begründet sind.

(15) D. h. bei Zuschüssen der Nennwert vor Steuern und bei Zinvergünstigungen der Gegenwartswert vor Steuern im Verhältnis zu den Investitionskosten. Bei Nettoangaben ist die Steuer bereits abgezogen.

(16) Siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU (ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2).

(17) Gebiete, für die unabhängig von den Strukturfonds nationale Regionalbeihilferegelungen gelten. In Gebieten, die nicht Gegenstand einer derartigen Beihilferegelung sind, im Rahmen der Strukturfonds aber aufgrund der Ziele 2 oder 5b förderungswürdig sind, wird die Höhe der Beihilfe für jede Regelung einzeln festgelegt.

(18) Siehe Gemeinschaftsrahmen für KMU. Liegt die nach diesem Gemeinschaftsrahmen zulässige Beihilfe für umweltschutzbezogene Investitionen in einem Nichtfördergebiet über dem für ein Fördergebiet gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in demselben Land zulässigen Regionalbeihilfesatz, kann der im Fördergebiet geltende Beihilfesatz auf den im Nichtfördergebiet zulässigen Satz angehoben werden.

(19) Siehe Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen an KMU. Liegt die nach diesem Gemeinschaftsrahmen zulässige Beihilfe für Umweltinvestitionen in einem Nichtfördergebiet über dem in einem Fördergebiet gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in demselben Land gültigen Regionalbeihilfesatz, so kann der Beihilfesatz im Fördergebiet auf den im Nichtfördergebiet geltenden Satz angehoben werden. Siehe auch Fußnote 17.

(20) Siehe Fußnote 16.

(21) Sofern die Gemeinschaftsvorschriften nicht weniger als 100 % vorsehen (siehe z. B. Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 242 vom 30. 8. 1991, S. 1).

(22) Z. B. die Richtlinie über Emissionen von Kraftfahrzeugen (die auch Notifizierungsbestimmungen umfasst) und die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8).

(23) Siehe Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU (ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2).

(24) ABl. Nr. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 10.

(25) ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985.