31994R3383

Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

Amtsblatt Nr. L 368 vom 31/12/1994 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0287
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0287


VERORDNUNG (EG) Nr. 3383/94 DES RATES vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Bulgarien andererseits haben am 8. März 1993 in Brüssel ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation, nachstehend "Abkommen" genannt, unterzeichnet.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Europa-Abkommens wurden dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 31. Dezember 1993 im Rahmen eines Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen in Kraft gesetzt, das die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und die Republik Bulgarien andererseits am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnet haben (1).

Aufgrund der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen vom 21. und 22. Juni 1993 über neue Handelszugeständnisse für die mittel- und osteuropäischen Länder haben die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Bulgarien andererseits am 20. Dezember 1993 ein Zusatzprotokoll zu dem Europa- und dem Interimsabkommen abgeschlossen (2).

Es sind Durchführungsvorschriften zu verschiedenen Bestimmungen des Abkommens zu erlassen.

Für die handelspolitischen Schutzmaßnahmen müssen, soweit dies aufgrund der Bestimmungen des Abkommens erforderlich ist, die besonderen Vorschriften zu den allgemeinen Regeln festgelegt werden, die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 518/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 521/94 des Rates vom 7. März 1994 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) niedergelegt sind.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Schutzmaßnahme getroffen werden soll, sind die im Abkommen niedergelegten Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Die Verfahren betreffend die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzklauseln finden ebenfalls Anwendung.

Für die im Protokoll Nr. 1 des Abkommens genannten Textilwaren sind besondere Vorschriften über Schutzmaßnahmen erlassen worden.

Für die Anwendung von Schutzmaßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich sind besondere Verfahren festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 1

Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter Anhang II des Vertrags fallen und für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen Abschöpfungen gelten, sowie für die Waren der KN-Codes 0711 90 50 und 2003 10 10 werden die Durchführungsvorschriften zu Artikel 21 Absätze 2 und 4 des Abkommens nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (5) oder den entsprechenden Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen erlassen. Sie können die Einführung von Einfuhrlizenzen auch für die Bereiche vorsehen, für die solche Lizenzen in der gemeinsamen Marktorganisation nicht vorgesehen sind.

TITEL II Schutzmaßnahmen

Artikel 2

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrags beschließen, den durch das Abkommen eingesetzten Assoziationsrat mit den in Artikel 29 und Artikel 118 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Der Rat erlässt gegebenenfalls diese Maßnahmen nach demselben Verfahren.

Die Kommission kann die dazu erforderlichen Vorschläge von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreiten.

Artikel 3

(1) Im Fall von Verhaltensweisen, die die Anwendung der in Artikel 64 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, äussert sich die Kommission zur Vereinbarkeit dieser Verhaltensweisen mit dem Abkommen, nachdem sie von sich aus oder auf Antrag des Mitgliedstaats den Sachverhalt geprüft hat. Gegebenenfalls schlägt sie dem Rat Schutzmaßnahmen vor, der darüber nach dem Verfahren des Artikels 113 des EG-Vertrags beschließt; ausgenommen sind die Fälle von Subventionen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 521/94 fallen und in denen die Maßnahmen nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erlassen sind. Die Maßnahmen werden nur nach Maßgabe des Artikels 64 Absatz 6 des Abkommens getroffen.

(2) Im Fall von Verhaltensweisen, die dazu führen könnten, daß Bulgarien gegenüber der Gemeinschaft Maßnahmen gemäß Artikel 64 des Abkommens anwendet, äussert sich die Kommission nach Prüfung des Sachverhalts zur Vereinbarkeit der Verhaltensweisen mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen. Anhand der Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86 und 92 des EG-Vertrags ergeben, fasst sie gegebenenfalls die geeigneten Beschlüsse.

Artikel 4

Im Fall von Praktiken, die die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 30 des Abkommens durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnten, wird die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach den in der Verordnung (EG) Nr. 521/94 festgelegten Modalitäten und dem Verfahren des Artikels 34 Absatz 2 sowie Absatz 3 Buchstabe b) oder d) des Abkommens beschlossen.

Artikel 5

(1) Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 31 oder 32 des Abkommens, so übermittelt er ihr die erforderlichen Informationen zur Begründung seines Antrags. Beschließt die Kommission, keine Schutzmaßnahmen anzuwenden, so teilt sie dies dem Rat und den Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats mit.

Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluß der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach dessen Mitteilung befassen.

Äussert der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Absicht, einen anderslautenden Beschluß zu fassen, so unterrichtet die Kommission Bulgarien davon unverzueglich und notifiziert ihm die Aufnahme von Konsultationen im Assoziationsrat nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Abkommens.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen 20 Arbeitstagen nach Abschluß der mit Bulgarien im Assoziationsrat geführten Konsultationen einen anderslautenden Beschluß fassen.

(2) Die Kommission wird von dem Ausschuß unterstützt, der mit der Verordnung (EG) Nr. 3491/93 (6) gegründet wurde, nachstehend "Ausschuß" genannt.

Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben mit.

(3) Beschließt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, daß Schutzmaßnahmen nach Artikel 31 oder Artikel 32 des Abkommens anzuwenden sind, so

- teilt sie dies den Mitgliedstaaten, wenn sie von sich aus tätig wird, unverzueglich beziehungsweise, wenn sie dem Antrag eines Mitgliedstaats nachkommt, binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit;

- konsultiert sie den Ausschuß;

- unterrichtet sie davon gleichzeitig Bulgarien und notifiziert dem Assoziationsrat die Aufnahme von Konsultationen nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Abkommens;

- übermittelt sie dem Assoziationsrat gleichzeitig alle für diese Konsultationen erforderlichen Informationen.

(4) Die Konsultationen im Assoziationsrat gelten in jedem Fall nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach der in Absatz 1 Unterabsatz 4 oder in Absatz 3 vorgesehenen Notifizierung als abgeschlossen.

Nach Abschluß der Konsultationen oder gegebenenfalls nach Ablauf der Frist von 30 Tagen kann die Kommission, wenn keine andere Vereinbarung getroffen werden konnte, nach Konsultation des Ausschusses die geeigneten Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 31 oder 32 des Abkommens treffen.

(5) Der Beschluß nach Absatz 4 wird dem Rat, den Mitgliedstaaten und Bulgarien unverzueglich mitgeteilt; er wird ebenfalls dem Assoziationsrat notifiziert.

Er ist unmittelbar anwendbar.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem von der Kommission gemäß Absatz 4 gefassten Beschluß binnen zehn Arbeitstagen nach dessen Mitteilung befassen.

(7) Fasst die Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen im Assoziationsrat oder gegebenenfalls nach Ablauf der Frist von 30 Tagen keinen Beschluß im Sinne des Absatzes 4 Unterabsatz 2, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission gemäß Absatz 3 befasst hat, den Rat befassen.

(8) In den in den Absätzen 6 und 7 genannten Fällen kann der Rat binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 6

(1) Bei Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe d) des Abkommens kann die Kommission in den in Artikel 31 oder 32 des Abkommens genannten Fällen sofortige Schutzmaßnahmen treffen.

(2) Wird die Kommission mit dem Antrag eines Mitgliedstaats befasst, so beschließt sie darüber binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Der Beschluß der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 6 mit dem Beschluß der Kommission befassen.

Das Verfahren des Artikels 5 Absätze 7 und 8 findet Anwendung.

Fasst die Kommission binnen der in Absatz 2 genannten Frist keinen Beschluß, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission befasst hat, gemäß den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verfahren den Rat befassen.

Artikel 7

Die Verfahren der Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung auf die unter Protokoll Nr. 1 des Abkommens fallenden Waren.

Artikel 8

Wenn die Umstände die Einführung von Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Artikel 22 oder 31 des Abkommens oder gemäß den für diese Erzeugnisse geltenden Bestimmungen der Anhänge erforderlich machen, werden diese Maßnahmen abweichend von den Artikeln 5 und 6 nach den Verfahren erlassen, die in den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder in den nach Artikel 235 des EG-Vertrags erlassenen Sonderregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen sind; dabei sind die in Artikel 22 oder in Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Abkommens festgelegten Bedingungen zu beachten.

Artikel 9

Die Kommission nimmt im Namen der Gemeinschaft die in den Abkommen vorgesehenen Notifizierungen an den Assoziationsrat vor.

Artikel 10

Diese Verordnung steht der Anwendung der in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere in den Artikeln 109h und 109i vorgesehenen Schutzklauseln gemäß den darin vorgesehenen Verfahren nicht entgegen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Europa-Abkommens.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) ABl. Nr. L 323 vom 23. 12. 1993, S. 2.(2) ABl. Nr. L 25 vom 29. 1. 1994, S. 26.(3) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 77.(4) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 7.(5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.(6) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.