Verordnung (EG) Nr. 3375/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Polens und Rußlands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1995)
Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1994 S. 0112 - 0113
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0131
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0131
VERORDNUNG (EG) NR. 3375/94 DES RATES vom 20. Dezember 1994 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Polens und Rußlands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 96 und 124 der Beitrittsakte 1994 wird die Verwaltung der von der Republik Finnland und dem Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. Das Königreich Schweden und die Republik Polen haben im Einklang mit dem Verfahren nach dem Fischereiabkommen vom 1. Februar 1978 Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1995 geführt. Das Königreich Schweden und die Russische Föderation haben im Einklang mit dem Verfahren nach dem Fischereiabkommen vom 11. Dezember 1992 Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 1995 geführt. Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Vertragspartei für 1995 bestimmte Fangquoten festzulegen. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Ergebnis dieser mit Polen und der Russischen Föderation geführten Konsultationen Rechnung zu tragen. Um eine reibungslose Bewirtschaftung der verfügbaren Fangmöglichkeiten in den Gewässern Polens und Rußlands zu gewährleisten, sind diese gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. Für die Fangtätigkeiten nach dieser Verordnung gelten die entsprechenden Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (2) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats dürfen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 folgende Fänge tätigen: - in den Gewässern unter der Fischereigerichtsbarkeit Polens im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Quoten; - in den Gewässern unter der Fischereigerichtsbarkeit der Russischen Föderation im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Quoten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt für alle neuen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, am 20. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORCHERT (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. ANHANG I Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Polens für 1995 (in Tonnen Fanggewicht; Lachs: Anzahl der Fische) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANAG II Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern der Russischen Föderation für 1995 (in Tonnen Fanggewicht; Lachs: Anzahl der Fische) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>