31994R3373

Verordnung (EG) Nr. 3373/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Islands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1995)

Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1994 S. 0102 - 0103
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0121


VERORDNUNG (EG) NR. 3373/94 DES RATES

vom 20. Dezember 1994

zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Islands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem im Abkommen über Fischerei und Meeresumwelt zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island (2), insbesondere in Artikel 4, vorgesehenen Verfahren haben die Gemeinschaft und Island Konsultationen über die gegenseitigen Fischereirechte für 1995 und über die Bewirtschaftung ihrer gemeinsamen Fischereiressourcen geführt.

Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Partei bestimmte Fangquoten für 1995 festzulegen.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Ergebnis der für 1995 zwischen den Delegationen der Gemeinschaft und Islands geführten Konsultationen Rechnung zu tragen.

Um eine reibungslose Bewirtschaftung der in den Gewässern Islands verfügbaren Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sind diese gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Für die Fangtätigkeiten nach dieser Verordnung gelten die entsprechenden Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats dürfen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 in den der Fischereihoheit Islands unterstehenden Gewässern Fänge im Rahmen der im Anhang festgesetzten Fangquoten tätigen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am 20. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

ANHANG

Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Islands für 1995 (in Tonnen Fanggewicht)

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