31994R3372

Verordnung (EG) Nr. 3372/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1995)

Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1994 S. 0100 - 0101
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0119
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0119


VERORDNUNG (EG) NR. 3372/94 DES RATES

vom 20. Dezember 1994

zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Litauens fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach dem im Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen (2), insbesondere in den Artikeln 3 und 6, vorgesehenen Verfahren haben die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994 und Litauen Konsultationen über die gegenseitigen Fischereirechte für 1995 und über die Bewirtschaftung der gemeinsamen lebenden Bestände geführt.

Gemäß Artikel 124 der Beitrittsakte 1994 wird die Verwaltung der von dem Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.

Nach dem im Fischereiabkommen vom 25. November 1993 zwischen dem Königreich Schweden und der Republik Litauen vorgesehenen Verfahren haben Schweden und Litauen Konsultationen über die gegenseitigen Fischereirechte für 1995 geführt.

Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehhlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Partei bestimmte Fangquoten für 1995 festzulegen.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Ergebnis der für das Jahr 1995 mit Litauen geführten Konsultationen Rechnung zu tragen.

Um eine reibungslose Bewirtschaftung der verfügbaren Fangmöglichkeiten in den Gewässern Litauens zu gewährleisten, sind diese gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

Für die Fangtätigkeiten nach dieser Verordnung gelten die entsprechenden Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats dürfen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 in den der Fischereihoheit Litauens unterstehenden Gewässern Fänge im Rahmen der im Anhang festgesetzten Fangquoten tätigen.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 7 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Litauen vorgesehene finanzielle Beitrag wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 453 500 ECU festgesetzt und ist auf ein von Litauen bestimmtes Konto zu zahlen.

(2) Der in Artikel 8 jenes Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 45 000 ECU festgesetzt und ist auf ein von Litauen bestimmtes Konto zu zahlen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Für die neuen Mitgliedstaaten tritt diese Verordnung jedoch zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am 20. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 56 vom 9. 3. 1993, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

ANHANG

Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Litauens für 1995 (in Tonnen Fanggewicht; Lachs: Anzahl der Fische)

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