Verordnung (EG) Nr. 3371/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter litauischer Flagge (1995)
Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1994 S. 0093 - 0099
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0112
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0112
VERORDNUNG (EG) NR. 3371/94 DES RATES vom 20. Dezember 1994 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände für Schiffe unter litauischer Flagge (1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission: in Erwägung nachstehender Gründe: Nach dem im Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen (2), insbesondere in den Artikeln 3 und 6, vorgesehenen Verfahren haben die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994 und Litauen Konsultationen über die gegenseitigen Fischereirechte für 1995 und über die Bewirtschaftung der gemeinsamen lebenden Bestände geführt. Nach dem im Fischereiabkommen vom 25. November 1993 zwischen dem Königreich Schweden und der Republik Litauen vorgesehenen Verfahren haben Schweden und Litauen Konsultationen über die gegenseitigen Fischereirechte für 1995 geführt. Gemäß den Artikeln 96 und 124 der Beitrittsakte 1994 wird die Verwaltung der von der Republik Finnland bzw. dem Königreich Schweden mit Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen. Bei diesen Konsultationen sind die Delegationen übereingekommen, ihren jeweiligen Behörden zu empfehlen, für die Fischereifahrzeuge der anderen Partei bestimmte Fangquoten für 1995 festzulegen. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um für das Jahr 1995 dem Ergebnis der mit Litauen geführten Konsultationen Rechnung zu tragen. Der Rat hat die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit für Schiffe unter litauischer Flagge festzulegen. Für die Fangtätigkeiten nach der vorliegenden Verordnung gelten die entsprechenden Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3). Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (4) müssen alle Fahrzeuge mit Seewasserkühltanks ein von einer zuständigen Behörde beglaubigtes Dokument mitführen, aus dem hervorgeht, welcher Füllmenge in Kubikmetern die am Tank in Abständen von 10 cm markierte Füllhöhe entspricht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Fischereifahrzeuge unter der Flagge Litauens dürfen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 in der 200-Meilen-Fischereizone der Mitgliedstaaten in der Ostsee die in Anhang I aufgeführten Arten innerhalb der dort festgelegten geographischen und mengenmässigen Grenzen entsprechend den Bedingungen dieser Verordnung fangen. (2) Die nach Absatz 1 zulässige Fangtätigkeit ist auf diejenigen Teile der 200-Meilen-Fischereizone beschränkt, die seewärts mehr als zwölf Seemeilen von der Basislinie entfernt liegen, von der aus die Fischereizonen der Mitgliedstaaten gemessen werden. (3) Ungeachtet des Absatzes 1 sind unvermeidbare Beifänge von Arten, für die in einem Gebiet keine Quote festgelegt ist, innerhalb der Grenzen zulässig, die in den in dem betreffenden Gebiet geltenden Erhaltungsmaßnahmen festgelegt sind. (4) In einem Gebiet getätigte Beifänge von Arten, für die eine Quote in diesem Gebiet festgelegt ist, werden auf diese Quote angerechnet. Artikel 2 (1) Fischereifahrzeuge, die im Rahmen der Quotenregelung des Artikels 1 fischen, haben in den in Artikel 1 genannten Gebieten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften über die Fischereitätigkeit, einschließlich der Empfehlungen der 20. Tagung der Internationalen Kommission für die Fischerei in der Ostsee, zu beachten. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang II genannten Angaben einzutragen sind. (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge übermitteln der Kommission gemäß den Vorschriften des Anhangs III die dort genannten Angaben. (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge mit Seewasserkühltanks führen an Bord ein von einer zuständigen Behörde beglaubigtes Dokument mit, dem sich entnehmen lässt, welcher Füllmenge in Kubikmetern die am Tank in Abständen von 10 cm markierte Füllhöhe entspricht. (5) Die Kennbuchstaben und -ziffern der in Absatz 1 bezeichneten Fischereifahrzeuge müssen auf beiden Seiten des Bugs deutlich sichtbar angebracht werden. Artikel 3 (1) Die Ausübung der Fischereitätigkeit im Rahmen der in Artikel 1 festgelegten Quoten ist nur zulässig, wenn die Kommission auf Ersuchen der litauischen Behörden im Namen der Gemeinschaft eine Lizenz und eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die in den Anhängen II und III genannten Bedingungen eingehalten werden. Abschriften dieser Anhänge sowie die Lizenz und die spezielle Fangerlaubnis sind an Bord eines jeden Fischereifahrzeugs mitzuführen. Die Schiffe, die für einen bestimmten Monat eine Lizenz für die Fischerei in der Zone der Gemeinschaft erhalten sollen, werden spätestens am zehnten Tag des vorangehenden Monats mitgeteilt. Etwaige Anträge auf Änderung einer monatlichen Liste während ihrer Laufzeit bearbeitet die Gemeinschaft unverzueglich. Für die Fischerei in der Fangzone Finnlands jedoch wird lediglich eine jährliche Liste der Schiffe erstellt, die eine Lizenz erhalten werden. (2) Wird bei der Kommission ein Antrag auf Erteilung einer Lizenz und einer speziellen Fangerlaubnis gestellt, so sind folgende Angaben vorzulegen: a) Name des Schiffes; b) Registriernummer; c) aussen angebrachte Kennbuchstaben und -nummern; d) Registrierhafen; e) Name und Anschrift des Eigners bzw. Befrachters; f) Tragfähigkeit in BRT und Länge über alles; g) Motorleistung; h) Rufzeichen und Wellenfrequenz; i) vorgesehene Fangmethode; j) vorgesehene Fangzone; k) Fischarten, die gefangen werden sollen; l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird. (3) Die Erteilung von Lizenzen und speziellen Fangerlaubnissen wird davon abhängig gemacht, daß die Zahl der zu einem beliebigen Zeitpunkt in einem bestimmten Monat oder Jahr gültigen Lizenzen die in Anhang I genannte Anzahl nicht übersteigt. (4) Eine Lizenz darf nur Schiffen unter 40 Metern erteilt werden, lediglich in der Fischereizone Schwedens kann sie für Schiffe unter 47 Meter Länge erteilt werden. (5) Jede Lizenz bzw. jede spezielle Fangerlaubnis gilt nur für ein Schiff. Sind zwei oder mehr Schiffe an einem Fangeinsatz beteiligt, so muß jedes Schiff eine Lizenz und eine spezielle Fangerlaubnis besitzen. (6) Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Hinblick auf die Ausgabe neuer Lizenzen und spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag. (7) Die Lizenz und die spezielle Fangerlaubnis werden vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums ganz oder zum Teil zurückgenommen, wenn die jeweiligen in Artikel 1 festgelegten Quoten ausgeschöpft sind. (8) Bei Nichteinhaltung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen werden die Lizenz und die spezielle Fangerlaubnis entzogen. (9) Für Fischereifahrzeuge, bei deren Einsatz die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten keine Lizenzen und keine speziellen Fangerlaubnisse erteilt. (10) Die Kommission teilt Litauen seitens der Gemeinschaft Namen und Kennzeichnung der Fischereifahrzeuge mit, die im darauffolgenden Monat bzw. in den darauffolgenden Monaten aufgrund eines Verstosses gegen die Gemeinschaftsbestimmungen nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft berechtigt sind. Artikel 4 Fischereifahrzeuge, die am 31. Dezember zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei zu Beginn des folgenden Jahres fortsetzen, bis die Listen der Schiffe, die während des betreffenden Jahres zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr im Namen der Gemeinschaft genehmigt worden sind. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Für die neuen Mitgliedstaaten tritt diese Verordnung jedoch zum Zeitpunkt des Beitritts in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel, am 20. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORCHERT (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 56 vom 9. 3. 1993, S. 10. (3) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (4) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1987, S. 9. ANHANG I Fangquoten und -lizenzen Litauens für 1995 Fischereizonen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1994 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Fischereizone Schwedens (1) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Beim Fischfang innerhalb der 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, in der die Fischereivorschriften der Gemeinschaft Anwendung finden, sind unmittelbar nach dem jeweiligen Vorgang die folgenden Angaben in das Fischereilogbuch einzutragen: 1. Nach jedem Hol: 1.1. die Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht); 1.2. Datum und Uhrzeit des Hols; 1.3. die geographische Position zum Zeitpunkt des Hols; 1.4. die Fangmethode. 2. Nach jedem Umladen auf ein anderes oder von einem anderen Schiff: 2.1. der Hinweis "übernommen von" oder "umgeladen auf"; 2.2. die umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht); 2.3. Name sowie äussere Identifizierungsbuchstaben und -nummern des Schiffes, auf das oder von dem die Umladung erfolgt ist; 2.4. Kabeljau darf nicht umgeladen werden. 3. Nach jeder Anlandung in einem Hafen der Gemeinschaft: 3.1. Name des Hafens; 3.2. die angelandete Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht). 4. Nach jeder Übermittlung von Angaben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften: 4.1. Datum und Zeitpunkt der Übermittlung; 4.2. Art der Meldung: "IN", "OUT", "ICES", "WKL" oder "2 WKL"; 4.3. bei Funkmeldungen: Name der Funkstation. ANHANG III 1. Der Kommission sind folgende Angaben nach folgendem Zeitplan zu übermitteln: 1.1. Bei jeder Einfahrt in die 200-Seemeilen-Zone vor den Küsten der Mitgliedstaaten, für die die Fischereivorschriften der Gemeinschaft gelten: a) die Angaben nach Nummer 1.5; b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht); c) das Datum und der ICES-Bereich, in dem der Kapitän mit dem Fischfang zu beginnen beabsichtigt. Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die unter Nummer 1.1 genannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der ersten Einfahrt. 1.2. Bei jeder Ausfahrt aus der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zone: a) die Angaben nach Nummer 1.5; b) die im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht); c) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); d) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind; e) die seit Einfahrt in die Zone auf andere Schiffe und/oder von anderen Schiffen umgeladene Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht) und die Kennbuchstaben und -nummern des Schiffes, auf das umgeladen wurde; f) die nach Einfahrt in die Zone in einem Hafen der Gemeinschaft angelandeten Mengen nach Arten (in kg Lebendgewicht). Erfordern die Fangtätigkeiten mehr als eine Einfahrt an einem bestimmten Tag in die unter Nummer 1.1 genannte Zone, so genügt eine einzige Mitteilung bei der letzten Ausfahrt. 1.3. Bei der Fischerei auf Hering alle drei Tage ab dem dritten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone und bei der Fischerei auf andere Arten als Hering wöchentlich ab dem siebten Tag nach der ersten Einfahrt in die unter Nummer 1.1 genannte Zone: a) die Angaben nach Nummer 1.5; b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); c) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind. 1.4. Bei jedem Wechsel des Schiffes von einem ICES-Bereich in einen anderen: a) die Angaben nach Nummer 1.5; b) die seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); c) der ICES-Bereich, in dem die Fänge getätigt worden sind. 1.5. a) Name, Rufzeichen, Kennbuchstaben und -nummern des Schiffes und Name des Kapitäns; b) Lizenznummer, wenn das Schiff eine Lizenz hat; c) laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise; d) Kennzeichnung der Art der Meldung; e) Datum, Uhrzeit und Position des Schiffes. 2.1. Die Angaben nach Nummer 1 sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel (Fernschreibanschrift 24189 FISEU-B) über eine der unter Nummer 3 aufgeführten Funkstationen in der unter Nummer 4 angegebenen Form zu übermitteln. 2.2. Kann die Meldung aus Gründen höherer Gewalt nicht von dem Schiff aus übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen des Schiffes durchgegeben werden. 3. Name der Funkstation Rufzeichen der Funkstation Blaavand OXB Norddeich DAF DAK DAH DAL DAI DAM DAJ DAN Scheveningen PCH Oostende OST North Foreland GNF Humber GKZ Cullercoats GCC Wick GKR Portpatrick GPK Anglesey GLV Ilfracombe GIL Niton GNI Stonehaven GND Portishead GKA GKB GKC Land's End GLD Valentia EJK Malin Head EJM Boulogne FFB Brest FFU Saint-Nazaire FFO Bordeaux-Arcachon FFC Stockholm SOJ Gryt (kein Rufzeichen) Göteborg SOG Rönne OYE Maarianhamina OHM Helsinki OHG 4. Form der Mitteilungen Die Angaben nach Nummer 1 müssen folgendes enthalten und in der nachstehenden Reihenfolge übermittelt werden: - Name des Fischereifahrzeugs; - Rufzeichen; - am Schiffsrumpf angebrachte Kennbuchstaben und -nummern; - laufende Nummer der Meldung für die jeweilige Fangreise; - Angabe der Art der Meldung nach folgendem Code: - Meldung bei der Einfahrt in eine der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: "IN"; - Meldung bei der Ausfahrt aus einer der unter Nummer 1.1 bezeichneten Zonen: "OUT"; - bei Wechsel von einem ICES-Bereich in einen anderen: "ICES"; - wöchentliche Meldung: "WKL"; - alle drei Tage vorzunehmende Meldung: "2 WKL"; - Datum, Uhrzeit und Position; - ICES-Bereich/Untergebiet, in dem die Fischereitätigkeit beginnen soll; - Datum, an dem die Fischereitätigkeit beginnen soll; - im Schiffsraum befindliche Fangmenge nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung des unter Nummer 5 angegebenen Codes; - seit der vorangegangenen Meldung gefangene Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht) unter Verwendung des entsprechenden Codes nach Nummer 5; - ICES-Bereich/Untergebiet, in dem die Fänge getätigt worden sind; - Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht), die seit der vorangegangenen Meldung von anderen Schiffen bzw. auf andere Schiffe umgeladen worden ist; - Name und Rufnummer des Schiffes, auf das bzw. von dem umgeladen worden ist; - seit der vorangegangenen Meldung in einem Hafen der Gemeinschaft an Land gebrachte Menge nach Arten (in kg Lebendgewicht); - Name des Kapitäns. 5. Für die Angabe der an Bord befindlichen Arten in der unter Nummer 4 vorgesehenen Form ist folgender Code zu verwenden: COD - Kabeljau (Gadus morhua), SAL - Lachs (Salmo Salar), HER - Hering (Clupea harengus), SPR - Sprotte (Sprattus sprattus).