31994R3362

Verordnung (EG) Nr. 3362/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder- bestandsgruppen für 1995

Amtsblatt Nr. L 363 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0022
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0022


VERORDNUNG (EG) NR. 3362/94 DES RATES

vom 20. Dezember 1994

zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1995

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1985, insbesondere auf die Artikel 157, 161 und 348,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf die Artikel 121 und 122,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 obliegt es dem Rat, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschusses die erforderlichen Maßnahmen festzulegen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Bewirtschaftung der Ressourcen gewährleisten.

Eine Bestandsbewirtschaftungsregelung, bei der alle neuen Bewirtschaftungsinstrumente der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 voll zum Einsatz kommen, ist noch nicht durchführbar, da zunächst bestimmte Maßnahmen zur Überwachung der Fischereitätigkeit in Kraft gesetzt, die Voraussetzungen für eine angemessene Verwaltung (Lizenzregelung) weiter ausgebaut und die wissenschaftlichen Erkenntnisse vertieft werden müssen. Bis zur endgültigen Anwendung einer solchen Regelung sollte der Grad der Befischung weiterhin über die Festsetzung von zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) gesteuert werden.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 ist es Aufgabe des Rates, in Übereinstimmung mit Artikel 4 die TAC für jede Fischerei oder Fischereigruppe festzulegen. Die Fangmöglichkeiten sollten in Übereinstimmung mit Artikel 8, Absatz 4, Ziffer ii) auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Es ist notwendig, die Grundsätze und bestimmte Verfahren des Fischereimanagements auf Gemeinschaftsebene festzulegen, damit die Mitgliedstaaten die Fischereitätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge oder Gerichtsbarkeit regeln können.

Nach dem Verfahren des Artikels 2 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung der Färöer (2) andererseits haben die Vertragsparteien über ihre gegenseitigen Fischereirechte für das Jahr 1995 beraten. Bei diesen Bewertungen wurde eine Einigung erzielt. Es ist daher möglich, die TAC, die Gemeinschaftsanteile und die Quoten für bestimmte gemeinsame oder autonome Bestände, von denen ein Teil den Färöern zugeteilt wurde, festzusetzen.

Nach dem Verfahren, das in den Artikeln 2 und 7 des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (3) vorgesehen ist, haben die Gemeinschaft und Norwegen Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für den Zeitraum bis zum 31. März 1995 und über die Bewirtschaftung der gemeinsamen biologischen Ressourcen geführt. Die Gemeinschaft und Norwegen haben vereinbart, 1995 so bald wie möglich Konsultationen über ihre gegenseitigen Fischereirechte für die restlichen Monate des Jahres 1995 zu führen.

Die Gemeinschaft ist Unterzeichner des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze enthält.

Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Gemeinschaft an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern. Dabei ist dem Umfang der Befischung solcher Bestände durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Verhältnis zur Gesamtbefischung sowie dem Beitrag Rechnung zu tragen, den die Gemeinschaft bislang zu ihrem Schutz geleistet hat.

Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee hat für die Bestände von Kabeljau, Lachs, Hering und Sprotten in der Ostsee Empfehlungen hinsichtlich der TAC und der Anteile der einzelnen Vertragsparteien hieran ausgesprochen.

Für bestimmte Bestände, die in erster Linie zur Herstellung von Fischmehl und Fischöl befischt werden, erscheint es nicht erforderlich, Quoten festzusetzen.

Artikel 161 der Beitrittsakte von 1985 legt den Anteil Spaniens an den TAC für bestimmte Bestände und Gebiete fest und teilt Spanien Pauschalmengen für Stöcker und Blauen Wittling zu.

Die Pauschalmengen für Blauen Wittling sind innerhalb der ICES-Bereiche V b (EG-Zone), VI, VII und VIII a, b und d aufzuteilen.

Gemäß Artikel 158 der Beitrittsakte von 1985 ist zwischen der Fischerei auf Grundfischarten und auf andere Arten als Grundfische zu unterscheiden. Infolgedessen ist festzulegen, zu welcher Gruppe Blauer Wittling, Sardelle und Stöcker gehören.

Um eine reibungslose Bewirtschaftung dieser TAC zu gewährleisten, sind die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festzulegen.

Um eine bessere Ausnutzung der Quoten für Hering, Seehecht, Blauer Wittling, Makrele und Flügelbutt zu ermöglichen, sind Quotenübertragungen aus dem Gebiet der Zuteilung auf angrenzende Gebiete zu gestatten.

Um zu gewährleisten, daß die Schellfischbestände in den Bereichen V b (EG-Zone), VI, XII und XIV besser genutzt werden, sind die Fänge in den Bereichen V b und VI a zu begrenzen.

In Anbetracht der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten erweist es sich als notwendig, die Fangtätigkeiten in der Keltischen See zur Begrenzung des Heringsfangs saisonal einzuschränken.

Die Fänge bestimmter pelagischer Arten und bestimmter Garnelen (Pandalus spp. ausser Pandalus montagui) können mit Maschenöffnungen vorgenommen werden, die von der gemeinschaftlichen Regelung abweichen. Auch Wittling kann unter Bedingungen gefangen werden, die von der gemeinschaftlichen Regelung abweichen. Wissenschaftliche Gutachten hierzu liegen bereits vor. Bis die erforderlichen Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände durchgeführt worden sind (1), ist es angebracht, die Anwendung der in Artikel 9 der Verordnung Nr. 3676/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1994 (2) für diese Arten festgelegten Fangbedingungen zu verlängern.

In der südlichen Nordsee werden junge Plattfische im Herbst massiv befischt. Diese Bestände sollten geschützt werden, um eine bessere Bewirtschaftung zu gewährleisten.

Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee hat bestimmte technische Bestandserhaltungsmaßnahmen und andere Maßnahmen zur Überwachung der Fischereitätigkeit empfohlen, die von den Vertragsparteien ab 1. Januar 1995 durchzuführen sind.

Gemäß Artikel 122 der Beitrittsakte von 1994 bleiben die Bedingungen, unter denen die im Rahmen des Beitritts erfolgten zugeteilten Mengen gefangen werden dürfen, unverändert gegenüber den Bedingungen, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 1994 galten.

Um eine bessere wirtschaftliche Ausnutzung bestimmter Heringsbestände zu erreichen, ist es erforderlich, Hering auch zu anderen Zwecken als zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch zu verwenden. Sofern eine angemessene Bewirtschaftung erfolgt, stellt die Durchführung einer solchen Maßnahme keine Gefahr für diese Fischbestände dar.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags von 1994 können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in den Artikeln 94, 121 und 122 der Beitrittsakte von 1994 vorgesehen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt für das Jahr 1995 für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) je Bestand oder Bestandsgruppe, den für die Gemeinschaft verfügbaren Anteil daran, die Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie die Bedingungen für die Befischung dieser Bestände fest (3).

Im Sinne dieser Verordnung wird das Skagerrak im Westen durch die Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt.

Im Sinne dieser Verordnung wird das Kattegat im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie vom Kap Hasenöre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt.

Im Sinne dieser Verordnung umfasst die Nordsee die ICES-Unterabteilung IV und den Teil des ICES-Bereichs III a, der nicht zum Skagerrak gemäß der Definition in Absatz 2 gehört.

Artikel 2

Die TAC je Bestand oder Bestandsgruppe, für die Gemeinschaftsvorschriften gelten, sowie die für die Gemeinschaft verfügbaren Anteile für 1995 sind in Anhang I festgesetzt.

Artikel 3

Die Aufteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Anteile an den in Artikel 2 genannten TAC auf die Mitgliedstaaten für 1995 ist in Anhang I festgelegt.

Diese Aufteilung lässt den Austausch von Quoten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 und Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1) unberührt.

Artikel 4

Beim Heringsbestand der Nordsee und des östlichen Ärmelkanals können bis zu 50 v. H. der Quoten der ICES-Bereiche IV c und VII d auf den ICES-Bereich VI b übertragen werden.

Beim Seehechtbestand der Bereiche II a (EG-Zone) und IV (EG-Zone) dürfen die Mitgliedstaaten, die über eine Quote in diesen Bereichen verfügen, nach Ausschöpfung dieser Quote Übertragungen aus den Bereichen V b (EG-Zone), VI, VII, XII und XIV und aus dem Bereich VIII a, b und d auf die Bereiche II a (EG-Zone) und IV (EG-Zone) vornehmen.

Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden.

Artikel 5

(1) Es ist verboten, Fänge von Beständen, für die TAC oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord zu behalten oder anzulanden, es sei denn, einer der folgenden Fälle liegt vor:

i) Die Fänge sind von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist;

ii) der der Gemeinschaft zugewiesene Anteil an der TAC (Gemeinschaftsanteil) ist nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden, und der Gemeinschaftsanteil ist noch nicht ausgeschöpft;

iii) es handelt sich um andere Arten als Hering und Makrelen, sie sind mit anderen Arten vermengt und wurden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 mit Netzen gefangen, deren Maschenöffnung in den Regionen 1 und 2 höchstens 32 mm und in Region 3 höchstens 40 mm beträgt, und wurden weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert;

iv) es handelt sich um Hering, dessen Menge sich in den Grenzen von Absatz 2 hält;

v) es handelt sich um Makrelen, die mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind und deren Gewicht 10 v. H. des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und die Fänge sind nicht sortiert;

vi) es handelt sich um Fänge im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86.

Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet, ausser bei Fängen nach den Ziffern iii), iv), v) und vi).

(2) Wird mit Netzen gefischt, deren Maschenöffnung in den Regionen 1 und 2, ausser Skagerrak und Kattegat, weniger als 32 mm und in Region 3 weniger als 40 mm beträgt, so ist es verboten, mit anderen Arten vermengten Hering an Bord zu behalten, es sei denn, diese Fänge sind nicht sortiert und das Gewicht des Herings übersteigt, wenn er nur mit Sprotten vermengt ist, nicht 10 v. H. des Gewichts der Gesamtfänge an Hering und Sprotten zusammen.

Wird mit Netzen gefischt, deren Maschenöffnung in den Regionen 1 und 2 weniger als 32 mm und in Region 3 weniger als 40 mm beträgt, so ist es verboten, mit anderen Arten vermengten Hering an Bord zu behalten, es sei denn, diese Fänge sind nicht sortiert und das Gewicht des Herings übersteigt, wenn er mit anderen Arten, auch mit Sprotten, vermengt ist, nicht 5 v. H. des Gewichts der Gesamtfänge an Hering und anderen Fischarten zusammen.

(3) Die Messung des Anteils von Beifängen und deren Behandlung werden gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 durchgeführt.

Artikel 6

Blauer Wittling, Stöcker und Sardelle gelten nicht als Grundfischarten.

Artikel 7

(1) Der Heringsfang ist vom 1. bis 15. November 1995 in dem Gebiet verboten, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

- Südostküste Irland bei 7°30' westlicher Länge,

- 51°15' nördlicher Breite, 7°30' westlicher Länge,

- 51°15' nördlicher Breite, 9°00' westlicher Länge,

- Südküste Irlands bei 9°00' westlicher Länge.

(2) Die in diesem Artikel genannten Gebiete und Zeiträume können nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 geändert werden.

Artikel 8

Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 2115/77 (1) können gezielter Fang und Anlandung von Hering für andere Zwecke als den menschlichen Verbrauch bis zum 31. Dezember 1995 durch Schiffe unter der Flagge Schwedens oder Finnlands und in der Ostsee - als Modellvorhaben - durch Schiffe unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (2) erfolgen.

Artikel 9

Abweichend von den Fußnoten (11), (12) und (13) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 gelten folgende Bestimmungen:

i) Bei der Fischerei auf die Zielarten "Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus trachurus), Hering (Clupea harengus), pelagische Kopffüsser, Sardine (Sardina pilchardus) und Blauen Wittling (Micromesistius poutassou)" in Region 3 ausser Skagerrak und Kattegat ist bis zum 31. Dezember 1995 eine Maschenöffnung von 32 mm zugelassen.

ii) Bei der Fischerei auf die Zielart "Garnelen (Pandalus spp. ausser Pandalus montagui)" in Region 3 ausser Skagerrak und Kattegat ist bis zum 31. Dezember 1995 eine Maschenöffnung von 35 mm zugelassen.

iii) Die Bedingungen für den Fang der Zielart "Wittling (Merlangus merlangus)" in den ICES-Abteilungen II, IV, V e VI (nördlich von 56° N) bleiben bis zum 31. Dezember 1995 gültig.

Artikel 10

Abweichend von Artikel 9, Absatz 3, Buchstabe a) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 gilt die Erweiterung des Gebiets, in dem der Einsatz von Baumkurren verboten ist, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995.

Artikel 11

In der Ostsee, den Belten und dem Öresund ist der Dorschfang vom 1. Juni bis 31. August 1995 untersagt.

Artikel 12

Abweichend von den Artikeln 3, 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 gelten in der Ostsee, in Belten und dem Öresund vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 folgende Bestimmungen:

i) Untermassige Dorsche dürfen bis zu einem Anteil von 5 v. H. des Gewichts der Dorschgesamtfänge an Bord behalten werden.

ii) Die Dorschbeifänge beim Herings- und Sprottenfang dürfen einen gewichtsmässigen Anteil von 10 v. H. nicht übersteigen. Untermassige Dorsche dürfen höchstens 5 v. H. dieses Beifanganteils ausmachen.

iii) Es ist untersagt, Schleppnetze, Snurrewaden oder Kiemennetze zu verwenden, deren Maschenöffnung (naß gemessen) kleiner ist als für die nachstehenden Fischereien angegeben:

a) Kabeljaukiemennetze sowie Schleppnetze und Snurrewaden mit besonderen Vorrichtungen wie Fluchtfenstern oder anderen Konstruktionen mit einer Grössenselektion von mindestens 50 v. H. der Fische mit einer Länge von 38 cm, die in Anhang II aufgeführt sind: 105 mm (3); normale Schleppnetze und Snurrewaden: 120 mm (4);

b) Plattfischfang mit Kiemennetzen, normalen Schleppnetzen und Snurrewaden in den Teilgebieten 22 bis 27: 120 mm (3) (5) (6);

c) Plattfischfang mit Kiemennetzen, normalen Schleppnetzen und Snurrewaden in Teilgebiet 28: 110 mm (3);

d) Plattfischfang in den Teilgebieten 29 und 32 südlich von 59°30' N mit

i) Kiemennetzen: 100 mm,

ii) normalen Schleppnetzen und Snurrewaden: 110 mm (3);

e) Plattfischfang mit Schleppnetzen und Snurrewaden mit besonderen Selektionsvorrichtungen wie unter Buchstabe a) angegeben: 105 mm (3) (6);

f) Heringsfang in den Teilgebieten 22 bis 27: 32 mm;

g) Heringsfang in den Teilgebieten 28 bis 29 südlich von 59°30' N: 28 mm;

h) Heringsfang in den Teilgebieten 30 bis 32 und Abteilung 29 nördlich von 59°30' N: 16 mm;

i) Sprottenfang im gesamten Regelungsbereich: 16 mm.

iv) Wird Dorschfang betrieben, dürfen nur die unter Ziffer iii) genannten zugelassenen Fanggeräte für Dorschfischerei oder Netze mit einer grösseren Maschenöffnung an Bord mitgeführt werden. Falls sich irgendwelche anderen Fanggeräte an Bord befinden, darf kein Dorsch angelandet werden.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Für die neuen Mitgliedstaaten tritt diese Verordnung am Tag des Beitritts in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am 20. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 226 vom 29. 8. 1980, S. 48.

(4) Abl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1796/94 (ABl. Nr. L 187 vom 22. 7. 1994, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2761/94 (ABl. Nr. L 294 vom 15. 11. 1994, S. 2).

(6) Die in dieser Verordnung genannten ICES- und COPACE-Bereiche sind in den Mitteilungen 85/C 347/05 (ABl. Nr. C 347 vom 31. 12. 1985, S. 14) und 85/C 335/02 (ABl. Nr. C 335 vom 24. 12. 1985, S. 2) der Kommission definiert.

(7) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 23.

(8) ABl. Nr. L 247 vom 28. 9. 1977, S. 2.

(9) ABl. Nr. L 162 vom 18. 6. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2156/91 (ABl. Nr. L 201 vom 24. 7. 1991, S. 1).

(10) Ungeachtet des Artikels 13 der vorliegenden Verordnung gilt diese Maßnahme ab 1. Juni 1995.

(11) Öffnung der Maschen auf den letzten acht Metern des Netzes, gemessen von der Steertleine bei längsgestreckten Maschen.

(12) Mit Ausnahme des Seezungenfangs in den Teilgebieten 22 und 23.

(13) Mit Ausnahme der Teilgebiete 22 bis 24 westlich von 14°00' O, in denen normale Schleppnetze und Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von 90 mm zugelassen sind.

ANEXO I / BILAG I / ANHANG I / ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ I / ANNEX I / ANNEXE I / ALLEGATO I / BIJLAGE I / ANEXO I

TAC en 1995 por especie y zona y la distribución, entre los Estados miembros, de la parte asignada a la Comunidad (en toneladas peso vivo)

TAC for 1995 pr. bestand og pr. omraade og fordelingen blandt medlemsstaterne af Fälleßkabets andel (tons levende vägt)

TAC für 1995 je Bestand und Bereich und die Aufteilung des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils auf die Mitgliedstaaten (in Tonnen Lebendgewicht)

TAC áíÜ áðüèaaìá êáé äùíç ãéá ôï 1995, êáèþò êáé ç êáôáíïìÞ ìaaôáîý ôùí êñáôþí ìaaëþí ôïõ ÷ïñçãïýìaaíïõ ïôçí Êïéíüôçôá ìaañéäßïõ (óaa ôüíïõò äùíôáíïý âÜñïõò)

TACs by stock and by area for 1995 and the allocation among the Member States of the share available to the Community (in tonnes live weight)

TAC pour 1995 par stock et par zone ainsi que la répartition entre les États membres de la part attribuée à la Communauté (en tonnes poids vif)

TAC per il 1995 per popolazione e per zona e la ripartizione tra gli Stati membri della parte disponibile per la Comunità (in tonnellate peso vivo)

TAC voor 1995, per bestand en per gebied en de verdeling over de Lid-Staten van het voor de Gemeenschap beschikbare aandeel (in ton levend gewicht)

TAC para 1995 por existência e por zona e a repartição, entre os Estados-membros, da parte atribuída à Comunidade (em toneladas peso vivo)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

FLUCHTFENSTER (Modell 1)

In den Steert von Schleppnetzen und Snurrewaden für den Dorschfang werden zwei Fluchtfenster mit vollständig geöffneten Rautenmaschen, die mit Kunststoff beschichtet sind, eingezogen. Die Maschenöffnung beträgt mindestens 105 mm. Die Fluchtfenster werden mit einem Extrastück Netzwerk (zwischen den normalen Rautenmaschen und den Maschen des Fluchtfensters) befestigt. Die Maschengrösse des Extrastücks Netzwerk ist gleich die Maschenweite des Fluchtfenster-Netztuches × die Quadratwurzel aus 2.

An beiden Seiten des Steerts wird in einer Entfernung von 40 bis 50 cm zwischen Steertende und Fenster ein Fluchtfenster eingezogen. Die Länge des Fensters entspricht 80 % der Gesamtlänge des Steerts, das Fenster ist 50 cm hoch. Das Fluchtfenster ist so anzuschlagen, daß zwischen dem oberen und dem unteren Rand des Fensters eine Öffnung von 15 bis 20 cm entsteht.

FLUCHTFENSTER (Modell 2)

Beschreibung

Fluchtfenster sind Rechtecke aus Netztuch, die - jeweils zwei - in den Steert eingezogen werden.

Grösse

Jedes Fenster hat über seine gesamte Länge eine Mindesthöhe von 45 cm. Jedes Fenster hat eine entlang den Seiten gemessene Mindestlänge von 3,5 m (Schaubild 1).

Netztuch (Schaubild 2)

Die Maschen der Fenster haben eine Mindestgrösse von 105 mm. Es sind Quadratmaschen, d. h. alle vier Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten. Das Netztuch ist so angeschlagen, daß die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen. Die Fensterhöhe beträgt acht offene Quadratmaschen. Die Länge beträgt zwischen 57 und 62 Quadratmaschen.

Anbringung

Der Steert wird durch Laschen entlang der Steuerbord- und der Backbordseite in eine obere und eine untere Netzhälfte unterteilt. Die beiden Fenster sind in der unteren Netzhälfte unmittelbar im Anschluß an die Laschen eingezogen. Die Fenster enden in einem Abstand von mindestens 2 m und höchstens 2,5 m von der Steertleine (Schaubild 1).

Das vordere Ende des Fensters wird acht Maschen weit am normalen Netztuch des Steerts befestigt. Eine Seite wird an der Lasche oder unmittelbar neben der Lasche befestigt und die andere Seite an dem normalen, im Knotenschnitt geschnittenen Netztuch der unteren Steerthälfte (Schaubild 3).

Maschengrösse im gesamten Steert

Alle Teile des Steerts müssen einer Mindestmaschenöffnung von 105 mm entsprechen.

Diagramm (Fluchtfenster Modell 1)

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Schaubild 1

Anbringung der Quadratmaschenfenster im Steert

Technische Beschreibung (Vorschlag)

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Schaubild 2

Netztuch für Quadratmaschenfenster

Technische Beschreibung (Vorschlag)

>VERWEIS AUF EINEN FILM>

Schaubild 3

Einfügung des Fensters in den Steert

Technische Beschreibung (Vorschlag)

Lasche Vorderes Steertende

>VERWEIS AUF EINEN FILM>