Verordnung (EG) Nr. 3316/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 355/94 durch die Einführung einer befristeten Ausnahmeregelung für Österreich im Bereich der Zollfreibeträge
Amtsblatt Nr. L 350 vom 31/12/1994 S. 0012 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 15 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 15 S. 0003
VERORDNUNG (EG) Nr. 3316/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 355/94 durch die Einführung einer befristeten Ausnahmeregelung für Österreich im Bereich der Zollfreibeträge DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Beitrittsvertrag 1994, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, sowie auf die Beitrittskarte 1994, insbesondere auf Artikel 151 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 5. September 1994 beantragte die Republik Österreich eine Ausnahmeregelung ähnlich der Regelung, die seit 1. April 1994 nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 355/94 des Rates vom 14. Februar 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (1) für die Bundesrepublik Deutschland gilt. Die Verordnung (EG) Nr. 355/94 sieht im übrigen eine Erhöhung der Freibeträge für Reisende aus Drittländern vor. Der Antrag zielt insbesondere darauf ab, daß die in Österreich derzeit geltenden Freibeträge für die Wareneinfuhr durch Reisende über Landgrenzen zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten bis zum 1. Januar 1998 beibehalten werden dürfen. Zu berücksichtigen sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die in Österreich durch die Höhe der Freibeträge im Zusammenhang mit dem betreffenden Reiseverkehr entstehen könnten. Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus der Anwendung verschiedener Freibeträge auf Einfuhren aus anderen Nachbarländern der Gemeinschaft als den EFTA-Staaten ergeben könnten, sind jedoch zu vermeiden. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich müssen daher für die Wareneinfuhr durch Reisende aus diesen Ländern einen einheitlichen Freibetrag festsetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 355/94 wird durch folgende Absätze ersetzt: "Für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Januar 1998 für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, welche in das deutsche beziehungsweise in das österreichische Hoheitsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Ländern als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten oder gegebenenfalls mittels der Küstenschiffahrt aus solchen Ländern einreisen. Diese Mitgliedstaaten gewähren jedoch mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags 1994 für Einfuhren durch Reisende aus den im vorstehenden Absatz genannten Ländern einen Freibetrag von mindestens 75 ECU." Artikel 2 Diese Verordnung tritt zu demselben Zeitpunkt wie der Beitrittsvertrag 1994 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident H. SEEHOFER (1) ABl. Nr. L 46 vom 18. 2. 1994, S. 5.