31994R3300

Verordnung (EG) Nr. 3300/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens

Amtsblatt Nr. L 341 vom 30/12/1994 S. 0039 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0148
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0148


VERORDNUNG (EG) Nr. 3300/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 mit Übergangsmaßnahmen im Zuckersektor aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens, nachstehend Akte genannt, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Akte und somit die Gemeinschaftsbestimmungen über die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse finden in den Beitrittsstaaten ab 1. Januar 1995 Anwendung. Daher gilt dort die Produktionsregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Akte (2), erst ab diesem Datum, d.h. im Verlauf des Wirtschaftsjahres 1994/95. Zur Ablösung der bestehenden Produktionsregelungen in Österreich, Finnland und Schweden durch die gemeinsame Marktordnung ab 1. Januar 1995 sind Übergangsmaßnahmen im Sinne von Artikel 149 Absatz 1 der Akte vorzusehen.

Im Wirtschaftsjahr 1994/95 erfolgte die Zuckererzeugung in den Beitrittsländern ausschließlich im Rahmen einzelstaatlicher Quoten und war bis zum 1. Januar 1995 weitgehend abgesetzt. Unter diesen Voraussetzungen kommt es nicht in Betracht, rückwirkend in die Lieferverträge zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern und Zuckerfabrikanten über Zuckerrüben oder Zuckerrohr aus dieser Erzeugung einzugreifen. Daher ist es gerechtfertigt, die Bestimmungen der Eigenfinanzierung nach Artikel 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 auf die vor dem 1. Juli 1995 erzeugten Zuckermengen nicht anzuwenden. Bei Isoglukose sind die normalen Übergangsbestände in Finnland zum 1. Januar 1995 geringfügig, da diese Produktion im allgemeinen regelmässig entsprechend der Nachfrage erfolgt. Im Interesse der Gleichbehandlung mit Zucker ist vorzusehen, daß Artikel 28 und 28a nicht für Isoglukose gilt, die vor dem 1. Juli 1995 dem Beginn des neuen Wirtschaftsjahres 1995/96 hergestellt wird.

Um die bestmögliche Anwendung der dem Zuckersektor eigenen Erzeugungs- und Selbstfinanzierungsregeln zu gewährleisten, ist es angebracht, ab dem Beitritt der neuen Mitglieder die Bedingungen festzulegen, die für die als normale Übergangsbestände anzusehenden Mengen gelten.

Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 ist die Zuckererzeugung im Rahmen der Quoten des Wirtschaftsjahres 1994/95 in den Beitrittsstaaten bereits erfolgt, und der Verbrauch während dieses Zeitraums muß durch normale Übergangsbestände gedeckt werden. Zur Wahrung eines der Hauptziele der Quotenregelung, nämlich der Herstellung eines gewissen Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Absatz in der Gemeinschaft, ist dementsprechend bei Isoglukose vorzusehen, daß der Verbrauch in Finnland vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1995 durch die in dieser Zeit erfolgte Produktion gedeckt wird. Daher erscheint es angebracht, bei Isoglukose die Grundmengen A und B für Finnland vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 auf die Höhe des entsprechenden Anteils der Monate Januar bis Juni an der Durchschnittserzeugung zu begrenzen, die in der Gemeinschaft vor dem Beitritt als Bezug für die Festsetzung der jährlichen Grundmengen Finnlands festgestellt wurde.

Da die in Artikel 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehene Eigenfinanzierung auf die Erzeugung von Zucker und Isoglukose in den Beitrittsstaaten vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 nicht anzuwenden ist, sind dort in diesem Zeitraum für Zucker und Isoglukose weder Ausfuhrerstattungen nach Artikel 19 noch Produktionserstattungen nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 zu gewähren.

Nach Artikel 16a Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 kann eine bestimmte Menge Rohzucker zu ermässigter Abschöpfung nach Finnland eingeführt werden. Dazu sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen, insbesondere über die Gewährung einer Anpassungsbeihilfe für die Raffinerien, entsprechend der für Portugal geltenden Regelung.

In Artikel 145 Absatz 2 der Akte werden die normalen Übertragsbestände für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen Marktorganisation festgelegt. Demnach sind für Zucker und Isoglukose in den Beitrittsstaaten die zum 1. Januar 1995 im freien Verkehr befindlichen Bestände zu bestimmen und die normalen Übertragsbestände sowie die Bedingungen für den Abbau der über diese hinausgehenden Mengen festzulegen.

Es ist daher erforderlich, für die Beitrittsstaaten die Verpflichtung zur Erfassung der Bestände vorzusehen. Zu diesem Zweck sind für die Umrechnung der verschiedenen Zuckerarten in Weißzucker die Einzelheiten der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates vom 9. April 1968 über die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker und des Grenzuebergangsorts der Gemeinschaft für die Berechnung der cif-Preise für Zucker (3) und der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94 (5), anzuwenden.

Zur Bestimmung der aus dem Markt zu nehmenden Zucker- und Isoglukosemengen ist für jedes dieser Erzeugnisse der normale Übertragbestand zu definieren, der unter Berücksichtigung des Verbrauchs, der Erzeugung, der herkömmlichen Ausfuhren und der Arbeitsbestände der Raffinerien als erforderlich betrachtet wird. Die Erstattung der Lagerkosten für die Zuckermengen, die den normalen Übertragsbestand ausmachen, ist vorzusehen, da die Lagerabgabe im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission vom 18. August 1978 über Durchführungsbetimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker (6), zuletzt geändet durch die Verordnung (EWG) Nr. 1758/93 (7), ab 1. Januar 1995 fällig ist.

Der Absatz der Mengen, welche die normalen Übertragbestände übersteigen, muß in Anbetracht der Merkmale des Zucker- und Isoglukosemarktes unter bestimmten Bedingungen anhand der Ausfuhr der Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2296/94 (9), erfolgen. Zu diesem Zweck ist hinsichtlich des Nachweises der Ausfuhr auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2746/94 (11), Bezug zu nehmen.

Die den betreffenden Übertragsbestand übersteigenden Mengen, die nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ausgeführt und somit nicht abgebaut worden sind, müssen also als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt und aus Drittländern eingeführt gelten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Erhebung eines Betrages vorzusehen, der der Einfuhrbelastung für das betreffende Erzeugnis entspricht, die am letzten Tag der für die Ausfuhr vorgesehenen Frist gilt. Für die Umrechnung dieses Betrages in Landeswährung ist der zum gleichen Zeitpunkt geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde zu legen.

Die Verpflichtung zum Abbau der den normalen Übertragsbestand übersteigenden Mengen obliegt gemäß Artikel 145 Absatz 2 der Akte jeweils den einzelnen Beitrittsstaaten. Somit müssen diese gewährleisten, daß die betreffenden Mengen aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, und alle dazu erforderlichen Maßnahmen treffen.

Um den Anforderungen einer ordnungsgemässen Verwaltung der Märkte des Sektors zu entsprechen, ist vorzusehen, daß die Beitrittsstaaten die Höhe ihrer festgestellten Bestände und der als auf dem Binnenmarkt abgesetzt geltenden Mengen mitteilen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Artikel 9 Absatz 3 sowie 19, 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gelten nicht für

a) die Zuckermengen, die aus in Österreich, Finnland und Schweden vor dem 1. Juli 1995 geernteten Zuckerrüben oder Zuckerrohr erzeugt wurden,

b) die Isoglukosemengen, die in Finnland vor dem 1. Mai 1995 im Rahmen der Quoten gemäß Artikel 2 erzeugt wurden.

(2) Die Artikel 9 Absatz 3 sowie 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gelten nicht für die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Mengen Zucker und Isoglukose.

(3) Bei den Zucker- und Isoglukosemengen, die vor dem 1. Oktober 1995 in Österreich, Finnland und Schweden zur Herstellung von chemischen Erzeugnissen verwendet werden, die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates (12) genannt sind und in der Gemeinschaft vor diesem Datum abgesetzt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch anstelle der Produktionserstattungen einen einzelstaatlichen Ausgleich gewähren im Rahmen

a) der Höhe der am Tag der Verarbeitung des Zuckers bzw. der Isoglukose geltenden Erstattung

und

b) einer Menge (ausgedrückt in Weißzucker bzw. Trockenmasse) von

- 7 500 Tonnen Zucker für Österreich,

- 2 100 Tonnen Zucker für Schweden,

- 4 500 Tonnen Zucker für Finnland,

- 0 Tonnen Isoglukose für Finnland.

Diese Menge werden jeweils auf die normalen Übertragsbestände in Artikel 5 Absatz 1 angerechnet.

Artikel 2

Die Grundmengen A und B Finnlands für Isoglukose betragen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 ausgedrückt in Tonnen in Trockenmasse:

- Grundmenge A: 5,711,

- Grundmenge B: 571.

Artikel 3

(1) Vom 1. Januar bis 30. Juni 1995 wird die in Artikel 16a Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vorgesehene ermässigte Abschöpfung nach Absatz 3, 4 und 5 desselben Artikels bestimmt, festgesetzt und angewendet.

(2) Dem Lizenzantrag nach Artikel 16a Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ist eine schriftliche Verpflichtung der Raffinerie beizufügen, daß diese die betreffende Rohzuckermenge vor dem 1. Juli 1995 in Finnland raffiniert.

(3) Vom 1. Januar bis 30. Juli 1995 wird die Anpassungsbeihilfe nach Artikel 9 Absatz 4c der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 den Raffinerien in Finnland für die eingeführten und raffinierten Mengen Rohzucker im Rahmen der in Artikel 16a Absatz 2a derselben Verordnung genannten Menge gewährt.

Artikel 4

Im Sinne von Artikel 4 bis 8 dieser Verordnung sind

a) Zucker:

- Rüben- und Rohrzucker, fest, des KN-Codes 1701,

- Zuckersirup der KN-Codes 17 02 60 90, 17 02 90 90 und 21 06 90 59;

b) Isoglukose: Das Erzeugnis der KN-Codes 17 02 30 10, 17 02 40 10, 17 02 60 10, 17 02 90 30 und 21 06 90 30;

c) neue Mitgliedstaaten: Österreich, Finnland und Schweden.

Artikel 5

(1) Der normale Übertragsbestand zum 1. Januar 1995, 0.00 Uhr wird festgesetzt

a) bei Zucker (ausgedrückt in Weißzucker) auf

- 294 177 Tonnen für Österreich,

- 145 250 Tonnen für Finnland,

- 304 792 Tonnen für Schweden,

b) bei Isoglukose, (ausgedrückt in Trockenmasse) auf 1 491 Tonnen für Finnland.

(2) Auf die normalen Übertragsbestände nach Absatz 1 unter Buchstabe a) nicht angerechnet werden etwaige einzelstaatliche Sicherheitsbestände der neuen Mitgliedstaaten. Diese melden der Kommission jede Änderung dieser Bestände und die Bedingungen dieser Änderungen im Hinblick auf die Erstellung der Versorgungsbilanz der Gemeinschaft.

(3) Die Lagerkostenerstattung nach Artkel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gilt für die in Absatz 1 festgesetzte Zuckermenge, soweit die in demselben Artikel genannte Lagerabgabe im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 ab 1. Januar 1995 fällig ist.

Artikel 6

(1) Die neuen Mitgliedstaaten nehmen eine getrennte Erfassung der Zucker- und Isoglukosebestände vor, die sich am 1. Januar 1995, 0.00 Uhr, in Ihrem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befinden.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 muß jeder Halter, gleich in welcher Eigenschaft, einer Zucker- oder Isoglukosemenge von mindestens 3 000 Kilogramm (ausgedrückt in Weißzucker bzw. Trockenmasse), die sich am 1. Januar 1995, 0.00 Uhr im freien Verkehr befindet, diese Menge den zuständigen Behörden vor dem 21. Januar 1995 melden.

(3) Die Rohzuckermengen werden nach Maßgabe des gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 festgestellten Rendementwerts in Weißzucker umgerechnet.

Die Zuckersirupmengen werden nach Maßgabe

- des Saccharosegehalts des betreffenden Sirups, wenn die Reinheit des Sirups 98 v.H. oder mehr beträgt,

oder

- des gemäß Artikel 1 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 festgestellten Gehalts an extraktionsfähigem Zucker, wenn die Reinheit des Sirups weniger als 98 v.H. beträgt,

in Weißzucker umgerechnet.

Artikel 7

(1) Übersteigt die mit der Erfassung nach Artikel 6 festgestellte Bestandsmenge Zucker oder Isoglukose für einen neuen Mitgliedstaat die für diesen Mitgliedstaat in Artikel 5 Absatz 1 festgesetzte Menge, so gewährleistet dieser Mitgliedstaat, daß eine Menge, die der Differenz zwischen der erfassten Menge und der betreffenden festgesetzten Menge entspricht, entweder in Form der in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 vor dem 1. Januar 1996 aus der Gemeinschaft ausgeführt wird. Für die Bestimmung der auszuführenden Menge dürfen die Zucker- und Isoglukosemengen nicht zusammengefasst werden und ist der Ersatz von auszuführendem Zucker durch Isoglukose oder umgekehrt nicht zulässig.

(2) Die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses gemäß Absatz 1 muß vor dem 1. Januar 1996 ohne Beteiligung der Gemeinschaft aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates erfolgen, in dem die Erfassung nach Artikel 6 vorgenommen wurde; das Erzeugnis muß das geographische Gebiet der Gemeinschaft vor diesem Zeitpunkt verlassen haben.

Artikel 8

(1) Der Nachweis für die Ausfuhr gemäß Artikel 7 Absatz 1 muß ausser im Fall höherer Gewalt vor dem 1. März 1996 durch die Vorlage

a) der gemäß Artikel 9 durch die zuständige Stelle des betreffenden neuen Mitgliedstaats ausgestellten Ausfuhrlizenzen,

b) der für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen diesbezueglichen Dokumente gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 erbracht werden.

(2) Wird der in Absatz 1 genannte Nachweis vor dem 1. März 1996 erbracht, so gilt die betreffende Menge als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt.

(3) Im Falle höherer Gewalt erlässt die zuständige Stelle des betreffenden neuen Mitgliedstaats die Maßnahmen, die sie aufgrund der Umstände des betreffenden Falles für erforderlich hält.

Artikel 9

(1) Der Antrag auf Erteilung der Ausfuhrlizenz und die Lizenz tragen

a) in Feld 20 die Angabe

"Zur Ausfuhr gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94";

b) wenn es sich um in Form eines Verarbeitungserzeugnisses ausgeführten Zucker oder ausgeführte Isoglukose handelt,

- in Feld 15 die Angabe

"Zucker" oder "Isoglukose",

- in den Feldern 17 und 18 die in Nettogewicht ausgedrückte Menge Weißzucker oder Isoglukose, die zur Herstellung des Verarbeitungserzeugnisses verwendet wurde. Der Ausführer meldet diese Menge zum Zeitpunkt der Ausfuhr und übermittelt der zuständigen Stelle zum Nachweis seiner Meldung alle erforderlichen Unterlagen und Angaben;

- in Feld 20 die Bezeichnung der einzuführenden Ware(n) und die Angabe der diesbezueglichen Tarifnummer(n) oder Tarifstelle(n).

(2) Die Ausfuhrlizenz trägt in Feld 22 die Angabe

"Ohne Erstattung oder Abschöpfung auszuführen, . . . . (Menge, für die diese Lizenz erteilt wurde) kg; Lizenz nur in . . . . (Erteilungsmigliedstaat) gültig."

(3) Die Lizenz gilt vom Datum ihrer Erteilung bis zum 31. Dezember 1995.

(4) Die Sicherheit bei den Lizenzen für Zucker und Isoglukose beträgt 0,25 ECU je 100 kg Nettogewicht Zucker bzw. 100 kg Isoglukose, ausgedrückt in Nettotrockenmasse.

Artikel 10

(1) Für die Menge, die im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, wird ein Betrag erhoben, der

a) bei Zucker je 100 kg gleich der am 31. Dezember 1995 geltenden Einfuhrabschöpfung für Weißzucker ist, jeweils erhöht oder vermindert um den zu demselben Zeitpunkt für Weißzucker und für den betreffenden neuen Mitgliedstaat geltenden Beitrittsausgleichsbetrag;

b) bei Isoglukose je 100 kg Trockenmasse gleich dem hundertfachen des Grundbetrags der am 31. Dezember 1995 geltenden Einfuhrbelastung für Saccharosesirupe ist.

(2) Zur Umrechnung der in Absatz 1 genannten Beträge in Landeswährung ist der am 31. Dezember 1995 im Zuckersektor für den betreffenden neuen Mitgliedstaat geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden.

Artikel 11

(1) Die neuen Mitgliedstaaten treffen alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und legen insbesondere alle Kontrollverfahren fest, die sich für die Durchführung der Erhebung gemäß Artikel 6 und die Einhaltung der Ausfuhrverpflichtung gemäß Artikel 7 Absatz 1 als erforderlich erweisen.

(2) Die neuen Mitgliedstaaten melden der Kommission für Zucker und Isoglukose getrennt

a) vor dem 11. Februar 1995 die Höhe ihrer gemäß Artikel 6 Absatz 1 festgestellten Bestände,

b) vor dem 1. April 1996 die Mengen, die im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, sowie die Fälle, die Gegenstand der Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 sind.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt in Kraft am Datum und unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages mit Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S. 21.

(3) ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3.

(4) ABl. Nr. L 158 vom 9. 6. 1982, S. 17.

(5) ABl. Nr. L 53 vom 24. 2. 1994, S. 7.

(6) ABl. Nr. L 231 vom 23. 8. 1978, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 58.

(8) ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 5.

(9) ABl. Nr. L 249 vom 24. 9. 1994, S. 9.

(10) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 6.

(12) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 9.