31994R3296

Verordnung (EG) Nr. 3296/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits

Amtsblatt Nr. L 341 vom 30/12/1994 S. 0014 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0008
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 34 S. 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 3296/94 DES RATES vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Tschechische und Slowakische Föderative Republik (CSFR) andererseits haben am 16. Dezember 1991 in Brüssel ein Europa-Abkommen unterzeichnet.

Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Europa-Abkommens wurden dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. März 1992 durch ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen in Kraft gesetzt, das die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und die CSFR andererseits am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet haben (1).

In der Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates (2) sind die Durchführungsvorschriften zu diesem Interimsabkommen festgelegt.

Infolge der Auflösung der CSFR am 31. Dezember 1992 wurde am 4. Oktober 1993 in Luxemburg ein getrenntes Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik unterzeichnet.

Um bestimmte Zugeständnisse der Gemeinschaft zu verbessern und schneller zu gewähren, wurde das Interimsabkommen durch ein am 22. Dezember 1993 unterschriebenes Zusatzprotokoll geändert.

Am 21. Dezember 1993 wurde ein Zusatzprotokoll mit der Tschechischen Republik unterzeichnet, um das Interimsabkommen in Anbetracht der Auflösung der CSFR und des Status der Tschechischen Republik als deren Rechtsnachfolgerin anzupassen.

Es sind Durchführungsbestimmungen zu verschiedenen Bestimmungen des Europa-Abkommens zu erlassen, wobei die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 520/92 sinngemäß zu übernehmen sind.

Für die handelspolitischen Schutzmaßnahmen müssen, soweit dies aufgrund der Bestimmungen des Europa-Abkommens erforderlich ist, die besonderen Vorschriften zu den allgemeinen Regeln festgelegt werden, die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 518/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung (3) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (4) niedergelegt sind.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Schutzmaßnahme getroffen werden soll, ist den im Europa-Abkommen niedergelegten Verpflichtungen Rechnung zu tragen.

Die Verfahren für die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Schutzklauseln finden ebenfalls Anwendung.

Für die unter das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen fallenden Textilwaren wurden besondere Vorschriften über Schutzmaßnahmen angenommen.

Für die Anwendung von Schutzmaßnahmen im landwirtschaftlichen Bereich sind besondere Verfahren festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Artikel 1

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter Anhang II des Vertrags fallen und für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen Abschöpfungen oder Einfuhrzölle gelten, sowie für die Waren der KN-Codes 0711 90 50 und 2003 10 10 werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 21 Absätze 2 und 4 des Abkommens nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder der entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen erlassen. Verlangt die Anwendung des Abkommens eine enge Zusammenarbeit mit der Tschechischen Republik, so kann die Kommission die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um diese Zusammenarbeit zu gewährleisten.

TITEL II Schutzmaßnahmen

Artikel 2

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrags beschließen, den durch das Abkommen eingesetzten Assoziationsrat mit den in Artikel 29 und in Artikel 117 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu befassen. Erforderlichenfalls erlässt der Rat diese Maßnahmen nach dem gleichen Verfahren.

Die Kommission kann die hierfür erforderlichen Vorschläge von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreiten.

Artikel 3

(1) Im Fall von Verhaltensweisen, die die Anwendung der in Artikel 64 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen können, entscheidet die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, nachdem sie den Sachverhalt geprüft hat, ob diese Verhaltensweisen mit dem Abkommen vereinbar sind. Erforderlichenfalls schlägt sie dem Rat Schutzmaßnahmen vor, der darüber nach dem Verfahren des Artikels 113 des Vertrags beschließt; dies gilt nicht für Subventionen, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 fallen und für die die Maßnahmen nach den dort vorgesehenen Verfahren getroffen werden. Die Maßnahmen werden nur unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 6 des Abkommens getroffen.

(2) Im Fall von Verhaltensweisen, die dazu führen können, daß die Tschechische Republik gegenüber der Gemeinschaft Maßnahmen nach Artikel 64 des Abkommens anwendet, entscheidet die Kommission, nachdem sie den Sachverhalt geprüft hat, ob diese Verhaltensweisen mit den in dem Abkommen niedergelegten Grundsätzen vereinbar sind. Erforderlichenfalls trifft sie geeignete Beschlüsse auf der Grundlage der sich aus der Anwendung der Artikel 85, 86 und 92 des Vertrags ergebenden Kriterien.

Artikel 4

Im Fall von Praktiken, die die Anwendung der in Artikel 30 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen können, wird über die Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 und nach den Verfahren des Artikels 34 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b) oder d) des Abkommens beschlossen.

Artikel 5

(1) Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 31 oder Artikel 32 des Abkommens, so übermittelt er ihr die zur Begründung seines Antrags erforderlichen Informationen.

Beschließt die Kommission, keine Schutzmaßnahmen anzuwenden, so teilt sie dies dem Rat und den Mitgliedstaaten binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Mitgliedstaats mit.

Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung mit dem Beschluß der Kommission befassen.

Ändert der Rat mit qualifizierter Mehrheit die Absicht, einen anderslautenden Beschluß zu fassen, so unterrichtet die Kommission die Tschechische Republik unverzueglich davon und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Assoziationsrat nach

Artikel 34

Absätze 2 und 3 des Abkommens.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen zwanzig Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen mit der Tschechischen Republik im Assoziationsrat einen anderslautenden Beschluß fassen.

(2) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 (5) eingesetzten Ausschuß unterstützt.

Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen.

(3) Beschließt die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, daß Schutzmaßnahmen nach Artikel 31 oder Artikel 32 des Abkommens anzuwenden sind, so

- teilt sie dies, wenn sie von sich aus tätig wird, den Mitgliedstaaten unverzueglich bzw., wenn sie auf Antrag eines Mitgliedstaats tätig wird, binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags mit;

- konsultiert sie den Ausschuß;

- unterrichtet sie gleichzeitig die Tschechische Republik und notifiziert dem Assoziationsrat die Aufnahme von Konsultationen nach Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Abkommens;

- übermittelt sie gleichzeitig dem Assoziationsrat alle für diese Konsultationen erforderlichen Informationen.

(4) Die Konsultationen im Assoziationsrat gelten in jedem Fall nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen nach der in Absatz 1 Unterabsatz 4 und in Absatz 3 vorgesehenen Notifikation als abgeschlossen.

Nach Abschluß der Konsultationen oder nach Ablauf der Frist von dreissig Tagen kann die Kommission, falls eine andere Vereinbarung nicht zustande kommt, nach Konsultation des Ausschusses geeignete Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 31 und 32 des Abkommens treffen.

(5) Der Beschluß nach Absatz 4 wird dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik unverzueglich notifiziert; er wird auch dem Assoziationsrat notifiziert.

Der Beschluß ist sofort anwendbar.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen zehn Arbeitstagen nach der Notifikation mit dem Beschluß der Kommission nach Absatz 4 befassen.

(7) Fasst die Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultationen im Assoziationsrat oder gegebenenfalls nach Ablauf der Frist von dreissig Tagen keinen Beschluß im Sinne des Absatzes 4 Unterabsatz 2, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission nach Absatz 3 mit der Sache befasst hat, den Rat damit befassen.

(8) In den in den Absätzen 6 und 7 genannten Fällen kann der Rat binnen zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 6

(1) Treten aussergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 34 Absatz 3 Buchstabe d) des Abkommens ein, so kann die Kommission in den in den Artikeln 31 und 32 des Abkommens genannten Fällen sofortige Schutzmaßnahmen treffen.

(2) Geht bei der Kommission ein Antrag eines Mitgliedstaats ein, so beschließt sie darüber binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

Die Kommission notifiziert ihren Beschluß dem Rat und den Mitgliedstaaten.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 6 mit dem Beschluß der Kommission befassen.

Das Verfahren des Artikels 5 Absätze 7 und 8 findet Anwendung.

Fasst die Kommission innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keinen Beschluß, so kann jeder Mitgliedstaat, der die Kommission mit der Sache befasst hat, nach den Verfahren der Unterabsätze 1 und 2 den Rat damit befassen.

Artikel 7

Die Verfahren der Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung auf die unter Protokoll Nr. 1 zum Abkommen fallenden Waren.

Artikel 8

Machen die Umstände die Einführung von Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Artikel 22 oder Artikel 31 des Abkommens oder nach den für diese Erzeugnisse geltenden Bestimmungen der Anhänge erforderlich, so werden diese Maßnahmen abweichend von den Artikeln 5 und 6 nach den Verfahren getroffen, die in den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder in den nach Artikel 235 des Vertrags erlassenen besonderen Vorschriften für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorgesehen sind, sofern die Voraussetzungen des Artikels 22 oder des Artikels 34 Absätze 2 und 3 des Abkommens erfuellt sind.

Artikel 9

Die nach dem Abkommen erforderlichen Notifikationen an den Assoziationsrat nimmt die Kommission im Namen der Gemeinschaft vor.

Artikel 10

Diese Verordnung steht der Anwendung der im Vertrag, insbesondere in den Artikeln 109 H und 109 I, vorgesehenen Schutzmaßnahmen nach den dort festgelegten Verfahren nicht entgegen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (6).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

(1) ABl. Nr. L 115 vom 30. 4. 1992, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 9.

(3) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 77.

(4) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(5) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

(6) Nicht später als der 1. Februar 1995.