31994R3265

Verordnung (EG) Nr. 3265/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festsetzung des Pauschalprämiensatzes für bestimmte Fischereierzeugnisse während des Wirtschaftsjahres 1995 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 339 vom 29/12/1994 S. 0031 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 7 S. 0019
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 7 S. 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 3265/94 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 zur Festsetzung des Pauschalprämiensatzes für bestimmte Fischereierzeugnisse während des Wirtschaftsjahres 1995 (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4176/88 der Kommission vom 28. Dezember 1988 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Sinn der Pauschalprämie ist es, die Erzeugerorganisationen von der Vernichtung von Erzeugnissen, die aus dem Handel genommen wurden, abzuhalten.

Die Prämie ist in einer Höhe festzusetzen, die sowohl der Verflechtung der betreffenden Märkte als auch der Notwendigkeit Rechnung trägt, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Der Prämiensatz darf ferner den Betrag der im Laufe des vorausgegangenen Fischwirtschaftsjahres festgestellten technischen und zur Finanzierung aufgewendeten Kosten für die Verarbeitung und Lagerung (die höchsten Kosten ausgenommen) nicht übersteigen.

Anhand der Angaben über die in der Gemeinschaft ermittelten technischen und zur Finanzierung aufgewendeten, auf die in Frage stehenden Operationen bezogenen Kosten erscheint es angemessen, den Prämiensatz für das Fischwirtschaftsjahr 1995 in nachstehender Höhe festzusetzen.

Die mit dieser Verordnung in Ecu festgesetzten Preise oder Beträge werden nach Maßgabe der 1994 geltenden agromonetären Vorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3528/93 (3), insbesondere

Artikel 13

Absatz 2, festgelegt. Es ist daher vorzusehen, daß sie im selben Jahr in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Fischwirtschaftsjahr 1995 wird der Pauschalprämiensatz für die in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates (4) aufgeführten Erzeugnisse wie folgt festgesetzt:

a) Einfrieren und Lagerung von ganzen Erzeugnissen, ausgenommen, mit Kopf oder zerteilt:

97 ECU/t für den ersten Monat,

14 ECU/t für jeden weiteren Monat;

b) Filetieren, Einfrieren und Lagerung:

160 ECU/t für den ersten Monat,

14 ECU/t für jeden weiteren Monat.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1994 in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1988, S. 63.

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.