31994R3233

Verordnung (EG) Nr. 3233/94 des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1994 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0147


VERORDNUNG (EG) Nr. 3233/94 DES RATES vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungsnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (3) sieht in Artikel 10 vor, daß sich die Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Errichtung des integrierten Systems ab 1992 für drei Jahre beteiligt.

Angesichts der aufgetretenen Schwierigkeiten, insbesondere bei der Errichtung der alphanumerischen Systeme zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen, können erhebliche Investitionen über den Zeitraum hinaus erforderlich werden, der für die Errichtung des integrierten Systems bis zum 1. Januar 1996 eingeplant ist. Aus diesem Grund sollte vorgesehen werden, daß die Dauer der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft um ein Jahr verlängert wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 erhält folgende Fassung:

"(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird im Rahmen der entsprechenden Mittelzuweisungen ab 1992 für einen Zeitraum von vier Jahren gewährt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. C 294 vom 22. 10. 1994, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 341 vom 5. 12. 1994.

(3) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 165/94 (ABl. Nr. L 24 vom 29. 1. 1994, S. 6).