31994R3208

VERORDNUNG (EG) Nr. 3208/94 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1994 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 337 vom 24/12/1994 S. 0047 - 0047


VERORDNUNG (EG) Nr. 3208/94 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1994 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter dänischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3687/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Lettlands fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1994) (2) sieht für 1994 Quoten für Kabeljau vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben, haben die Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III d (Gewässer von Lettland) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, die für 1994 zugeteilte Quote erreicht. Dänemark hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 7. Dezember 1994 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern des ICES-Bereiches III d (Gewässer von Lettland) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, gilt die Dänemark für 1994 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern des ICES-Bereiches III d (Gewässer von Lettland) durch Schiffe, die die dänische Flagge führen oder in Dänemark registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 7. Dezember 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 83.