31994R3126

VERORDNUNG (EG) Nr. 3126/94 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 zur Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit pflanzlichen Ölen und Fetten (außer Olivenöl) im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92

Amtsblatt Nr. L 330 vom 21/12/1994 S. 0042 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0100


VERORDNUNG (EG) Nr. 3126/94 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 zur Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit pflanzlichen Ölen und Fetten (ausser Olivenöl) im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2883/94 der Kommission vom 28. November 1994 mit der Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen (3), wurden in Anhang VIII für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 die Mengen pflanzliche Öle und Fette (ausser Olivenöl) festgelegt, für die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung eine Freistellung von Einfuhrabgaben und Beihilfen für den Versand von Agrarerzeugnissen aus der Gemeinschaft vorgesehen ist.

Die im Rahmen dieser Versorgung zu gewährenden Beihilfen sind unter besonderer Berücksichtigung der Kosten, die bei der Versorgung auf dem Weltmarkt entstehen, und der sich aus der geographischen Lage der Inseln ergebenden Bedingungen festzusetzen.

Die neuen Durchführungsbestimmungen für die zur Versorgung der Kanarischen Inseln erlassene besondere Regelung wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2883/94, festgelegt, insbesondere für die Erteilung und Gültigkeitsdauer der Lizenzen und Bescheinigungen, Beihilfengewährung und Kontrolle des Handels im Rahmen dieser Sonderregelung. Diese Bestimmungen ersetzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 (6), und sind ab 1. Dezember 1994 auf die jeweiligen Marktsektoren anwendbar.

In dem Bemühen um Klarheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 2258/92 der Kommission (7), zuletzt geändert duch die Verordnung (EG) Nr. 2445/94 (8), zum selben Zeitpunkt aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 2883/94 festgelegten Versorgungsbilanz für die Belieferung der Kanarischen Inseln mit pflanzlichen Ölen und Fetten (ausser Olivenöl) der KN-Code 1507 bis 1516 (ausser 1509 und 1510) mit Herkunft vom Gemeinschaftsmarkt eine Beihilfe gewährt. Diese Beihilfe beläuft sich auf 25 ECU/Tonne Erzeugnisgewicht.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 2258/92 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 304 vom 29. 11. 1994, S. 18.

(4) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 23.

(5) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 24.

(7) ABl. Nr. L 219 vom 4. 8. 1992, S. 46.

(8) ABl. Nr. L 261 vom 11. 10. 1994, S. 5.