31994R3100

VERORDNUNG (EG) Nr. 3100/94 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 mit zusätzlichen Bestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 hinsichtlich bestimmter Obst- und Gemüsesorten

Amtsblatt Nr. L 328 vom 20/12/1994 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0064
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0064


VERORDNUNG (EG) Nr. 3100/94 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 mit zusätzlichen Bestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) zwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 hinsichtlich bestimmter Obst- und Gemüsesorten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 des Rates vom 23. Oktober 1989 über die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3818/92 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3831/92 (4), wurde die Liste der Erzeugnisse festgelegt, die ab 1. Januar 1990 dem ergänzenden Handelsmechanismus im Sektor Obst und Gemüse, nachstehend "EHM" genannt, unterliegen. Zu diesen Erzeugnissen gehören Tomaten, Artischocken und Melonen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3308/91 (6), sind die Durchführungsvorschriften zum EHM für Obst und Gemüse festgelegt worden.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2689/94 der Kommission (7) wurden für die genannten Erzeugnisse die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 genannten Zeiträume festgelegt. Diese Zeiträume gelten bis zum 31. Dezember 1994. Die voraussichtlichen Ausfuhren nach der restlichen Gemeinschaft mit Ausnahme Portugals sowie die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt haben zur Folge, daß ein Zeitraum I jetzt für die betreffenden Erzeugnisse gemäß dem Anhang mit Gültigkeit bis zum 29. Januar 1995 festzulegen sind.

Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des EHM werden die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 hinsichtlich der statistischen Erfassung sowie die jeweiligen Mitteilungen der Mitgliedstaaten angewandt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Tomaten, Artischocken und Melonen der im Anhang aufgeführten KN-Codes sind die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 genannten Zeiträume im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Für Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 aus Spanien nach der übrigen Gemeinschaft mit Ausnahme von Portugal findet die Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 Anwendung.

Für die in der Woche versandten Mengen erfolgt die Mitteilung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung jedoch spätestens am Dienstag jeder Woche.

Der Kommission werden jeden Monat spätestens am 5. Tag dieses Monats die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3944/89 vorgesehenen Mitteilungen zugeschickt. Diese Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die Angabe "Fehlanzeige".

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 312 vom 27. 10. 1989, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 86 vom 31. 3. 1989, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 47.

(5) ABl. Nr. L 379 vom 28. 12. 1989, S. 20.

(6) ABl. Nr. L 313 vom 14. 11. 1991, S. 13.

(7) ABl. Nr. L 286 vom 5. 11. 1994, S. 9.

ANHANG

Bestimmung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3210/89 genannten Zeiträume (Zeitraum vom 1. bis 29. Januar 1995)

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