31994R3059

Verordnung (EG) Nr. 3059/94 der Kommission vom 15. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 323 vom 16/12/1994 S. 0015 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0023
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0023


VERORDNUNG (EG) Nr. 3059/94 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2703/94 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

Bei Tierarzneimitteln, die für Legegefluegel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Hoechstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

Levamisol ist in den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

17v-Östradiol ist in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

Pregnant Mare's Serum Gonadotropin ist in den Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen; mittels Extrapolation wissenschaftlicher Daten ist diese Klassifizierung in den Anhang II auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten anzuwenden.

Spektinomycin ist in den Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen, um den Abschluß laufender wissenschaftlicher Untersuchungen zu verlängern.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von sechzig Tagen gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (3), geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 287 vom 8. 11. 1994, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 31.

ANHANG

A. Anhang I wird wie folgt geändert:

2. Mittel gegen Parasiten

2.1. Mittel gegen Endoparasiten

2.1.3. Tetra-hydro-imidazoles (imidazolthiazoles)

"" ID="1"> "2.1.3.1. Levamisol> ID="2">Levamisol> ID="3">Rinder, Schweine, Schafe, Gefluegel> ID="4">10 mg/kg 100 mg/kg> ID="5">Muskulatur, Nieren, Fett Leber"">

B. Anhang II wird wie folgt geändert:

2. Organische Stoffe

"" ID="1"> "2.10. Pregnant Mare's Serum Gonadotropin> ID="2">Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Arten"> ID="1">2.11. Östradiol-17v> ID="2">Alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugetierarten> ID="3">Nur für therapeutische und zootechnische Anwendung"">

C. Anhang III wird wie folgt geändert:

1. Mittel gegen Infektionen

1.2. Antibiotika

1.2.5. Aminoglycosiden

"" ID="1"> "1.2.5.1. Spektinomycin> ID="2">Spektinomycin> ID="3">Rinder, Schweine, Gefluegel> ID="4">5 000 mg/kg 2 000 mg/kg 300 mg/kg 500 mg/kg> ID="5">Nieren Leber Muskulatur Fett> ID="6">Die vorläufigen MRLs gelten bis zum 1. Juli 1998""> ID="3">Rinder> ID="4">200 mg/kg> ID="5">Milch">