31994R3026

VERORDNUNG (EG) Nr. 3026/94 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2699/93 zur Festlegung der die Sektoren Geflügelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen

Amtsblatt Nr. L 321 vom 14/12/1994 S. 0010 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 3026/94 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2699/93 zur Festlegung der die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3492/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik andererseits (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2235/93 (4), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2699/93 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2677/94 (6), wurden die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung erlassen, die die zwischen der Gemeinschaft mit Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Ungarn geschlossenen Interimsabkommen für die Sektoren Eier und Gefluegelfleisch vorsehen.

Gemäß der vorstehenden Verordnung müssen Wirtschaftsbeteiligte, die sich an der Anwendung der genannten Regelung beteiligen wollen, mindestens 1992 und 1993 Einfuhren oder Ausfuhren getätigt haben. Diese Bestimmung sollte so angepasst werden, daß sie sich auf die zwei Jahre vor der Lizenzbeantragung bezieht.

Damit mit der Einfuhr im Rahmen der betreffenden Kontingente ab dem Anfang des jeweiligen Zeitraums begonnen werden kann und nicht wie bisher erst ab dem Ende des jeweiligen ersten Monats, sollte die Frist, in der die Lizenzen zu beantragen sind, erfahrungsgemäß um einen Monat verlängert werden.

Diese Bestimmungen sollten schnellstmöglich in Kraft treten. Mehrere Maßnahmen können jedoch erst später angewendet werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2699/93 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 erhält Buchstabe a) folgende Fassung:

"a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, daß sie in den zwei Kalenderjahren vor dem Beantragungsjahr pro Jahr mindestens 25 Tonnen (Erzeugnisgewicht) von Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 und 5 Tonnen (Schaleneiäquivalent) von Erzeugnissen der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 aus- oder eingeführt hat. Einzelhändler oder Gastronomen, die Erzeugnisse an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen."

2. In Artikel 4 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Eine Lizenz muß in den zehn ersten Tagen des Monats beantragt werden, der dem Zeitraum gemäß Artikel 2 vorangeht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Artikel 1

Absatz 2 gilt jedoch ab 1. März 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 9.

(4) ABl. Nr. L 200 vom 10. 8. 1993, S. 5.

(5) ABl. Nr. L 245 vom 1. 10. 1993, S. 88.

(6) ABl. Nr. L 285 vom 4. 11. 1994, S. 9.