31994R3009

Verordnung (EG) Nr. 3009/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 durch Aufhebung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne mit Ursprung in Indien

Amtsblatt Nr. L 320 vom 13/12/1994 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0097
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0097


VERORDNUNG (EG) Nr. 3009/94 DES RATES vom 8. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 durch Aufhebung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Polyestergarne der KN-Codes 5509 21 10, 5509 21 90, 5509 22 10, 5509 22 90, 5509 51 00 und 5509 53 00 mit Ursprung in Taiwan, Indonesien, Indien, der Volksrepublik China und der Türkei ein.

(2) Unter Randnummer 60 der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 stellte der Rat fest, daß die Kommission bereit ist, unverzueglich eine Überprüfung einzuleiten, sollte ihr eine Exportfirma hinreichende Beweise dafür vorlegen, daß sie die betreffenden Waren im ursprünglichen Untersuchungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember 1989) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat, mit dem Export vielmehr erst danach begonnen hat oder beabsichtigt, dies zu tun, und daß sie mit keinem Unternehmen geschäftlich verbunden ist, das dem Antidumpingzoll unterliegt (sogenannte "Neuankömmlinge am Markt").

B. ÜBERPRÜFUNG (3) Dreissig indische Unternehmen meldeten sich bei der Kommission und machten geltend, sie hätten die betreffende Ware im Untersuchungszeitraum nicht exportiert, sondern erst danach mit solchen Exporten begonnen. Sie behaupteten ferner, sie seien mit keinem der Unternehmen geschäftlich verbunden, auf die sich die Ausgangsuntersuchung erstreckt habe und für die der Antidumpingzoll gelte. Vor diesem Hintergrund beantragten sie die Einleitung einer Überprüfung für Neuankömmlinge am Markt.

(4) Auf Verlangen legten die vorgenannten Unternehmen Beweise für ihre Behauptungen vor. Die Beweise, die 17 dieser Hersteller beibrachten, wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß den Artikel 7 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) zu rechtfertigen. Daraufhin leitete die Kommission nach Konsultationen in dem Beratenden Ausschuß eine Überprüfung (3) der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 hinsichtlich dieser Hersteller ein.

(5) In der Mitteilung über die Einleitung der Überprüfung wurde darauf hingewiesen, daß letztere gegebenenfalls auf andere Hersteller in Indien ausgedehnt werden könne.

(6) Eine Überprüfung der ursprünglichen Feststellungen zu der Schädigung wurde nicht beantragt; es lagen auch keine Hinweise dafür vor, daß sich die in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Umstände im Hinblick auf die Schädigung geändert hätten.

(7) Im Verlauf der Untersuchung wurde folgendes festgestellt:

i) Die Einfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft sind erheblich gestiegen (von 3 000 Tonnen im ursprünglichen Untersuchungszeitraum auf 11 000 Tonnen im Jahr 1992); diese gestiegenen Einfuhren können nur auf die von der Ausgangsuntersuchung betroffenen Hersteller oder auf andere unbekannte Unternehmen zurückgeführt werden.

ii) Die Ausfuhrpreise sind seit 1989 durchschnittlich um mehr als 25 % gesunken.

iii) Die indische Rupie wurde im selben Zeitraum um 70 % abgewertet.

iv) Die indische Wirtschaft wurde in dieser Zeit schrittweise liberalisiert, wobei zahlreiche interne Handelsschranken, Abgaben und Erstattungsregelungen abgeschafft wurden.

(8) Durch die möglichen Auswirkungen der beiden letztgenannten Faktoren auf den Inlandspreis der gleichartigen Ware (Verteuerung der eingeführten Rohstoffe und Verringerung der Einfuhrabgaben) sowie die allgemeine Entwicklung der Ausfuhrpreise wurde die Gültigkeit der ursprünglichen Dumpingfeststellungen in Frage gestellt, die sich auf das Jahr 1989 stützen; gleichzeitig ließ das gestiegene Ausfuhrvolumen Zweifel daran aufkommen, ob die Stichprobe, die seinerzeit zur Ermittlung des Normalwertes und des Ausfuhrpreises gebildet worden war, nach wie vor repräsentativ war.

(9) Unter diesen Umständen war nach Auffassung der Kommission eine Überprüfung der Dumpingfeststellungen für alle indischen Hersteller gerechtfertigt.

C. JETZIGES VERFAHREN (10) Angesichts der grossen Zahl der betroffenen Ausführer (rund 43 aus der Ausgangsuntersuchung und 17 Neuankömmlinge) wurde es wie in der Ausgangsuntersuchung für angemessen angesehen, den Normalwert und den Ausfuhrpreis gemäß

Artikel 2

Absatz 13 der Grundverordnung anhand einer Stichprobenauswahl unter den Unternehmen zu ermitteln.

(11) Um sicherzustellen, daß die Ergebnisse bei diesem Stichprobenverfahren nicht nennenswert von denjenigen abweichen, zu denen eine Untersuchung aller indischen Hersteller geführt hätte, wurde die Stichprobe entsprechend der gängigen Praxis anhand folgender Kriterien gebildet: Volumen der Exporte und der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware, verkaufte Garntypen sowohl in Indien als auch in der Gemeinschaft, Grösse und Standort der Unternehmen. Auf dieser Grundlage wurden fünf Hersteller ausgewählt, auf die insgesamt rund 33 % der Exporte der fraglichen Ware mit Ursprung in Indien in die Gemeinschaft entfielen.

(12) Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde der Synthetic and Rayon Textile Export Promotion Council (SRTEPC), der praktisch alle Ausführer der betreffenden Ware in Indien vertritt, über die ausgewählten Unternehmen, die Auswahlkriterien und die Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, das gewogene durchschnittliche Ergebnis der Stichprobenuntersuchung auf alle von dem Verfahren betroffenen indischen Unternehmen anzuwenden. Während der SRTEPC keine Einwände gegen die Stichprobe und das beabsichtigte Vorgehen der Kommission erhob, bestanden drei indische Hersteller auf einer individuellen Dumpingberechnung.

(13) Da die individuelle Überprüfung dieser drei indischen Hersteller keine übergebührliche Belastung darstellte und die Untersuchung nicht verzögerte, nahm die Kommission für diese drei Unternehmen separate Berechnungen vor.

(14) Die Kommission führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmen durch:

Unternehmen der Stichprobenauswahl:

Indo Rama Synthetics (India) Ltd,

Rajasthan Textile Mills (prop. Sutlej Cotton Mills),

The Eastern Spinning Mills Industries Ltd,

Sree Valliappa Textiles Ltd,

Coats Viyella (India) Ltd;

Unternehmen, die eine individuelle Untersuchung beantragten:

Vardhman Spinning & General Mills Ltd,

Soundararaja Mills Ltd,

Deepak Spinners Ltd.

D. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 1. Normalwert

(15) Der Normalwert wurde im allgemeinen auf der Grundlage des vergleichbaren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr in Indien ermittelt.

(16) In den Fällen, in denen ein bestimmter in die Gemeinschaft exportierter Garntyp nicht beziehungsweise nicht in genügenden Mengen oder mit Verlust auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, wurde der Normalwert anhand der Produktionskosten zuzueglich einer angemessenen Gewinnspanne ermittelt. Die in den Produktionskosten inbegriffenen Verkaufs-, Gemein- und Verwaltungskosten und die Gewinnspannen wurden anhand der Kosten und Gewinne festgesetzt, die der betreffende Ausführer bei genügend umfangreichen gewinnbringenden Verkäufen anderer Typen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt verzeichnete.

(17) In einem Fall konnte die Gewinnspanne nicht auf diese Weise ermittelt werden, da der betreffende Ausführer die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum nicht auf dem Inlandsmarkt verkaufte. In diesem Fall wurde als Gewinnspanne der gewogene durchschnittliche Gewinn aller anderen untersuchten Hersteller bei gewinnbringenden Verkäufen anderer Typen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt herangezogen.

2. Ausfuhrpreis

(18) Die Ausfuhrpreise wurden auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise für die betreffende Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft ermittelt.

3. Vergleich

(19) Der Normalwert wurde je Garntyp und je Geschäftsvorgang auf derselben Handelsstufe ab Werk mit dem entsprechenden Ausfuhrpreis verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung berichtigt, um die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede bei den Einfuhrabgaben und den indirekten Steuern sowie bei den Verkaufskosten (bedingt durch unterschiedliche Verkaufsbedingungen) zu berücksichtigen. Die beantragten Berichtigungen für die obengenannten Unterschiede wurden nur in dem Masse vorgenommen, wie hinreichend nachgewiesen wurde, daß die Unterschiede in direktem Zusammenhang mit den betreffenden Verkäufen standen. Insbesondere wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b) der Grundverordnung eine Berichtigung für Einfuhrabgaben eingeräumt, die auf die in der gleichartigen Ware verarbeiteten Rohstoffe bei Verbrauch der Ware in Indien, nicht aber bei ihrer Ausfuhr in die Gemeinschaft, erhoben wird.

4. Dumpingspannen

(20) Die Sachaufklärung ergab, daß die Normalwerte die Preise bei Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht bzw. nur in unbedeutendem Masse überstiegen und die Dumpingspannen somit als geringfügig zu betrachten sind.

(21) Für die einzelnen Ausführer ergaben sich folgende gewogene durchschnittliche Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises, frei Grenze der Gemeinschaft:

i) Unternehmen der Stichprobe:

"" ID="1">Indo Rama Synthetics (India) Ltd:> ID="2">1,97 %, "> ID="1">Rajasthan Textile Mills (prop. Sutlej Cotton Mills):> ID="2">0,01 %, "> ID="1">The Eastern Spinning Mills Industries Ltd:> ID="2">0,00 %, "> ID="1">Sree Valliappa Textiles Ltd:> ID="2">0,67 %, "> ID="1">Coats Viyella (India) Ltd:> ID="2">0,32 %, "> ID="1">Gewogener Durchschnitt:> ID="2">0,94 %;">

ii) Unternehmen, die eine individuelle Untersuchung beantragten:

"" ID="1">Vardhman Spinning & General Mills Ltd:> ID="2">0,80 %,"> ID="1">Soundararaja Mills Ltd:> ID="2">0,26 %,"> ID="1">Deepak Spinners Ltd:> ID="2">0,00 %.">

Da alle ermittelten Dumpingspannen unter 2 % lagen, sind sie als geringfügig zu betrachten.

E. ÄNDERUNG DER ÜBERPRÜFTEN MASSNAHMEN (22) Da die ermittelten Dumpingspannen geringfügig sind, sollte die Verordnung (EWG) Nr. 830/92 geändert und sollten die Zölle auf die Einfuhren der betreffenden Ware mit Ursprung in Indien aufgehoben werden.

(23) Die Ausführer in Indien und der Antragsteller wurden über diese Feststellungen unterrichtet.

(24) Da sich die Überprüfung auf die indischen Hersteller beschränkt hat, berührt sie nicht den Zeitpunkt, zu dem die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 eingeführten Zölle auf die Einfuhren aus anderen Ländern gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung ausser Kraft treten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 830/92 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird das Wort "Indien" gestrichen.

2. In Absatz 2 werden die Zeile, die mit dem Wort "Indien" beginnt, sowie die Liste mit der Überschrift "INDIEN" und die entsprechenden Eintragungen gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. REXRODT

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 522/94 (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 10).

(2) ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 339 vom 22. 12. 1992, S. 2.