VERORDNUNG (EG) Nr. 3003/94 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 121/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik
Amtsblatt Nr. L 317 vom 10/12/1994 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0244
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0244
VERORDNUNG (EG) Nr. 3003/94 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 121/94 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94 der Kommission (3), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie der Republik Ungarn andererseits wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Anhänge VIIIa, IXb und Xb des Europa-Abkommens geschlossen (4), um mehrere Kontingentsregelungen flexibler anwenden, ihren Anwendungsbereich erweitern und niedrigere Abschöpfungen anwenden zu können. Mit der Verordnung (EG) Nr. 121/94 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1906/94 (6), wurden unter anderem die Mengen Gerste, Weizenmehl, nicht geröstetes Malz, Weichweizen und Hirse festgelegt, für welche die Vorzugsbedingungen gemäß den mit den genannten Ländern geschlossenen Interimsabkommen gelten. Damit die Ausschöpfung der betreffenden Kontingente gut verwaltet werden kann, dürfen die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sein. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Tabelle unter Ziffer I im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 121/94 wird durch die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (3) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1. (4) ABl. Nr. L 295 vom 16. 11. 1994, S. 18. (5) ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1994, S. 3. (6) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 26. ANHANG I. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Ungarn "(in Tonnen)"" ID="1">Ermässigung der Abschöpfung um %> ID="2">60> ID="3">60"> ID="1">KN-Codes 1001 90 99 und 1001 10 00> ID="2">216 000> ID="3">232 000">