31994R2969

VERORDNUNG (EG) Nr. 2969/94 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1994 zur Einstellung des Rotbarschfanges durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates

Amtsblatt Nr. L 314 vom 07/12/1994 S. 0009 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2969/94 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1994 zur Einstellung des Rotbarschfanges durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3680/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände im Regelungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (2), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1043/94 (3), sieht für 1994 Quoten für Rotbarsch vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der zulässigen Gesamtfangmengen unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Quote als ausgeschöpft gilt.

Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Rotbarschfänge in den Gewässern der NAFO-Zone 3 M durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehende Quote für 1994 erreicht -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Rotbarschfänge in den Gewässern der NAFO-Zone 3 M durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt die den Mitgliedstaaten für 1994 zur Verfügung stehende Quote als ausgeschöpft.

Der Rotbarschfang in den Gewässern der NAFO-Zone 3 M durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaates führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 42.

(3) ABl. Nr. L 114 vom 5. 5. 1994, S. 1.