31994R2955

Verordnung (EG) Nr. 2955/94 der Kommission vom 5. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 312 vom 06/12/1994 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0225
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0225


VERORDNUNG (EG) Nr. 2955/94 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2807/94 (2), insbesondere auf Artikel 17 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattungen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/94 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/94 (6), werden die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften, die Bescheinigungen über die Ankunft von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Drittländern ausstellen, von der Kommission zugelassen.

Im Bereich der Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort ist ein gemeinschaftliches Zulassungsverfahren von seiner Art her schwerfälliger und weniger flexibel als ein einzelstaatliches Verfahren, insbesondere im Falle einer vollständigen oder teilweisen geographischen und/oder zeitlichen Aberkennung der Zulassung einer Überwachungsgesellschaft. Durch Zulassung der Kontroll- und Überwachungsgesellschaften auf Gemeinschaftsebene lässt sich keine wesentliche Verbesserung erzielen, da die Mitgliedstaaten am besten darüber urteilen können, ob eine solche Gesellschaft zugelassen werden kann.

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, daß die Kontroll- und Überwachungsgesellschaften nach ausreichend genauen Richtlinien zugelassen werden.

Seit Inkrafttreten des Interimsabkommens über den Handel und eine Zollunion zwischen der Gemeinschaft und San Marino (7) gehört das Hoheitsgebiet dieses Staates nicht mehr zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Gemäß den Artikeln 1, 5 und 7 des Abkommens gelten für alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb der Zollunion dieselben Preise. Daher ist es wirtschaftlich nicht begründet, Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten zu gewähren, die nach San Marino versandt werden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ausdrücklich vorzuschreiben, daß für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der Gemeinschaft mit Bestimmung San Marino keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 wird wie folgt geändert:

1) Artikel 18 erhält folgende Fassung:

- Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) eine Bescheinigung über die Entladung und Überführung in den freien Verkehr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zugelassen wurde. Datum und Nummer des Zollpapiers über die Überführung in den freien Verkehr sind auf der Bescheinigung zu vermerken."

- Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) die Entladungsbescheinigung, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat zugelassen wurde. Aus der Bescheinigung muß ferner hervor gehen, daß das Erzeugnis das Hafengebiet verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war."

- Absatz 5 wird gestrichen.

2) Artikel 44 wird wie folgt geändert:

- Der einzige Absatz wird zu Absatz 1.

- Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die für San Marino bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Zahlung der Ausfuhrerstattungen nicht als ausgeführt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 298 vom 19. 11. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 155 vom 3. 7. 1968, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 91 vom 8. 4. 1994, S. 6.

(5) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 191 vom 27. 7. 1994, S. 5.

(7) ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 13.