31994R2861

VERORDNUNG (EG) Nr. 2861/94 DER KOMMISSION vom 25. November 1994 zur Festsetzung der im Zeitraum 1994/95 für das in Form von Irish Whiskey ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten

Amtsblatt Nr. L 303 vom 26/11/1994 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0037
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0037


VERORDNUNG (EG) Nr. 2861/94 DER KOMMISSION vom 25. November 1994 zur Festsetzung der im Zeitraum 1994/95 für das in Form von Irish Whiskey ausgeführte Getreide anzuwendenden Koeffizienten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 der Kommission vom 15. Oktober 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Festsetzung und der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide (1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 gilt die Erstattung für Getreidemengen, welche unter Kontrolle gestellt, gebrannt und jährlich mit einem je beteiligten Mitgliedstaat unterschiedlichen Koeffizienten multipliziert werden. Dieser Koeffizient drückt, unter Berücksichtigung der Veränderungen, die bei diesen Mengen während der Jahre eingetreten sind, die den durchschnittlichen Reifezeiten des betreffenden alkoholischen Getränks entsprechen, das Verhältnis aus zwischen den ausgeführten und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks. Nach den von Irland für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 eingereichten Angaben belief sich die durchschnittliche Reifezeit bei Irish Whiskey 1993 auf sechs Jahre. Es sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 festzulegen.

Nach Artikel 10 des Protokolls Nr. 3 zu dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) darf für die Ausfuhr nach Island, Finnland, Schweden und Norwegen keine Erstattung gewährt werden. In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 ist diese Bestimmung bei der Berechnung des für den Zeitraum 1994/95 geltenden Koeffizienten zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 werden die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 genannten Koeffizienten für das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendete Getreide im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 6.

(2) ABl. Nr. L 1 vom 3. 1. 1994, S. 1.

ANHANG

In Irland anwendbare Koeffizienten >(1)"> ID="1">1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995> ID="2">0,188> ID="3">0,291""

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(1) Einschließlich der zu Malz verarbeiteten Gerste.