31994R2632

VERORDNUNG (EG) Nr. 2632/94 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

Amtsblatt Nr. L 280 vom 29/10/1994 S. 0043 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 2632/94 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3179/93 (2), insbesondere auf Artikel 35a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die organoleptischen Eigenschaften der nativen Olivenöle und ihre Bestimmung wurden geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 177/94 (4).

Für mehrere Arten des nativen Olivenöls wurde eine bestimmte degressive Toleranz eingeführt. Diese Toleranz berücksichtigt den statistischen Unterschied zwischen dem Analyseergebnis und dem vorgeschriebenen Grenzwert hinsichtlich Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit. Unter Berücksichtigung der diesbezueglichen Erfahrungswerte und noch nicht abgeschlossener Untersuchungen, insbesondere des Internationalen Ölrates, sollte der für das Wirtschaftsjahr 1993/94 und auch für das Wirtschaftsjahr 1994/95 vorgesehene Toleranzwert gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XII Absatz 10.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 erhält der siebte Unterabsatz folgende Fassung:

"Abfassung der Ergebnisse: Der Prüfungsleiter bestimmt anhand des Mittelwerts die Kategorie, in die die Probe entsprechend den in Anhang I vorgesehenen Grenzwerten eingeordnet wird. Zu diesem Zweck berücksichtigt er - im Wirtschaftsjahr 1992/93 einen Toleranzwert von + 1,5,

- im Wirtschaftsjahr 1993/94 und 1994/95 einen Toleranzwert von + 1,

- im Wirtschaftsjahr 1995/96 einen Toleranzwert von + 0,5,

wenn der Mittelwert mindestens 5 Punkte erreicht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Oktober 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission