VERORDNUNG (EG) Nr. 2534/94 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1994 zur Einstellung des Seelachsfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 269 vom 20/10/1994 S. 0025 - 0025
VERORDNUNG (EG) Nr. 2534/94 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1994 zur Einstellung des Seelachsfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 3676/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1994 (2) sieht für 1994 Quoten für Seezunge vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereiches VI a durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, die für 1994 zugeteilte Quote erreicht. Belgien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 14. Oktober 1994 verboten. Dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Seezungenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs VII a durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, gilt die Belgien für 1994 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Seezungenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs VII a durch Schiffe, die die belgische Flagge führen oder in Belgien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 14. Oktober 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Oktober 1994 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 1.