31994R2476

VERORDNUNG (EG) Nr. 2476/94 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 1994 zur Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 264 vom 14/10/1994 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0121


VERORDNUNG (EG) Nr. 2476/94 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 1994 zur Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem GATT-Abkommen sind für die Waren, die nicht unter den Anhang II des Vertrags fallen, die Haushaltsausgaben für die erstattungsberechtigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse innerhalb von sechs Jahren um 36 % zu verringern. Diese Verringerung muß auf das jeweilige Haushaltsjahr angewandt werden, und zwar zum ersten Mal auf das Haushaltsjahr, das am 16. Oktober 1995 beginnt und am 15. Oktober des darauffolgenden Jahres endet.

Es erscheint notwendig, die Ausgaben für jedes Haushaltsjahr festzustellen. Um diese Berechnung durchführen zu können, muß sichergestellt werden, daß die ausgestellten Bescheinigungen innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres verwendet werden. Die Gültigkeitsdauer der nach der geltenden Regelung erteilten Lizenzen sollte daher am 15. Oktober 1995 enden. Da der 14. und 15. Oktober 1995 keine Werktage sind, sollte die Gültigkeitsdauer der nach der geltenden Regelung erteilten Lizenzen auf den 13. Oktober befristet werden.

Artikel 4

der Verordnung (EG) Nr. 1223/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 über besondere Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), legt die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzungsbescheinigungen fest. Diese Verordnung sollte in Zukunft die Bestimmungen des GATT-Abkommens berücksichtigen.

Die Anwendung einer der in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 (4), vorgesehenen Regelungen kann praktisch eine Verlängerung dieser Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen zur Folge haben. Die betreffenden Erzeugnisse sollten diesen Regelungen deshalb nur bis zum 13. Oktober 1995 unterliegen. Damit würde von den Vorschriften über die Festsetzung der Frist abgewichen, in der die Erzeugnisse einer dieser Regelungen unterstellt werden können.

Um eine reibungslose Überleitung von der geltenden Regelung auf die GATT-Regelung zu gewährleisten, ist die mit dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme zu treffen. Diese Maßnahme greift Art und Weise der Verwaltung des GATT-Abkommens nicht vor. Es sollten deshalb, um jegliche Störung des Handels zu vermeiden, schnellstmöglich Maßnahmen getroffen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für "horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen" -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gültigkeit von Vorausfestsetzungsbescheinigungen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1223/94 beantragt wurden und deren Gültigkeitsdauer in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 dieser Verordnung über den 15. Oktober 1995 hinausreicht, endet am 13. Oktober 1995.

Artikel 2

Für Erzeugnisse oder Waren, die am 13. Oktober 1995 einer der in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 genannten Regelungen unterliegen, wird an dem genannten Tag die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (5) erteilt.

Artikel 3

Damit der Handel nicht behindert wird, sind gegebenenfalls gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 unter besonderer Berücksichtigung der Sonderfälle der nicht unter Anhang II des Vertrages genannten Waren andere Maßnahmen zu treffen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab ihrem Inkrafttreten beantragten Bescheinigungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 1994

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 318 vom 20. 12. 1993, S. 18.

(2) ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 33.

(3) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 12.

(5) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.