31994R2426

Verordnung (EG) Nr. 2426/94 der Kommission vom 6. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und von Madeira mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

Amtsblatt Nr. L 259 vom 07/10/1994 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0104


VERORDNUNG (EG) Nr. 2426/94 DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und von Madeira mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit die besondere Versorgungsregelung ohne Unterbrechung angewandt werden konnte, wurde die vorläufige Bilanz für die Versorgung der Azoren und von Madeira mit Getreideerzeugnissen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1740/94 (4), unter Zugrundelegung der für das Wirtschaftsjahr 1993/94 bestimmten Mengen vorerst nur für Juli, August und September 1994 festgelegt. Da die fehlenden Auskünfte inzwischen vorliegen, ist die mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 vorgesehene Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1994/95 zu erstellen. Zu diesem Zweck muß der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

ANHANG

Bilanz für die Versorgung der Azoren und von Madeira mit Getreideerzeunissen im Zeitraum von Juli 1994 bis Juni 1995

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