31994R2386

Verordnung (EG) Nr. 2386/94 der Kommission vom 30. September 1994 zur Festlegung der Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Schweinefleischerzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1994/95 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92

Amtsblatt Nr. L 255 vom 01/10/1994 S. 0094 - 0096
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0090
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0090


VERORDNUNG (EG) Nr. 2386/94 DER KOMMISSION vom 30. September 1994 zur Festlegung der Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Schweinefleischerzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1994/95 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1589/94 (4), wurden in der Versorgungsbilanz für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1994 die Mengen von Schweinefleischerzeugnissen festgelegt, die bei unmittelbarer Einfuhr aus Drittländern abschöpfungsfrei bleiben oder für die bei Versand mit Ursprung in der restlichen Gemeinschaft eine Beihilfe gewährt wird. Andererseits wurde die Zahl der reinrassigen Zuchttiere mit Ursprung in der Gemeinschaft festgelegt, für die eine Beihilfe zur Entwicklung der Viehhaltung auf den Azoren und auf Madeira gewährt wird.

In Erwartung zusätzlicher Auskünfte des Mitgliedstaates galt die Bilanz für drei Monate und 500 Tonnen. Es sollte jetzt, unter Zugrundelegung dieser Auskünfte und damit der Bedarf an Erzeugnissen des Schweinefleischsektors ohne Unterbrechung gedeckt werden kann, die vorläufige Bilanz für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 für insgesamt 2 000 Tonnen erstellt werden.

Unter Berücksichtigung der bei der Festsetzung der Gemeinschaftsbeihilfe zugrunde zu legenden Kriterien und der auf dem einschlägigen Markt bestehenden Lage, insbesondere der in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt erzielten Preise sollten zur Versorgung der Azoren und von Madeira mit Erzeugnissen des Schweinefleischsektors die im Anhang angegebenen Beihilfen gewährt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 1725/92 werden durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 95.

(4) ABl. Nr. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 14.

ANHANG

"ANHANG I

Bedarfsvorausschätzung für Madeira mit Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Beihilfebeträge für die in Anhang I genannten und vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

TEIL 1

Lieferung von reinrassigen Zuchtschweinen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach den Azoren zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL 2

Lieferung von reinrassigen Zuchtschweinen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Madeira zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>