31994R2300

Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2300/94 des Rates vom 22. September 1994 zur Berichtigung des Berichtigungskoeffizienten für das Vereinigte Königreich und zur Angleichung der auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Griechenland anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten

Amtsblatt Nr. L 251 vom 27/09/1994 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0164
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0164


VERORDNUNG (EGKS, EG, EURATOM) Nr. 2300/94 DES RATES vom 22. September 1994 zur Berichtigung des Berichtigungsköffizienten für das Vereinigte Königreich und zur Angleichung der auf die Dienst- und Versorgungsbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Griechenland anzuwendenden Berichtigungsköffizienten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3608/93 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und Anhang XI zum Statut sowie auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eurostat hat seinen Jahresbericht für 1993 berichtigt, um den vom zentralen Statistischen Amt des Vereinigten Königreichs berichtigten Preisen Rechnung zu tragen. Infolgedessen ist der Berichtigungsköffizient für das Vereinigte Königreich mit Wirkung vom 1. Juli 1993 zu berichtigen.

Im zweiten Halbjahr 1993 sind die Lebenshaltungskosten in Griechenland, wo Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften dienstlich verwendet werden, erheblich gestiegen. Daher ist der Berichtigungsköffizient, der gemäß der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3608/93 auf die Dienst- und Versorgungsbezuege dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anzuwenden ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1994 anzugleichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 1993 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in nachstehendem Land tätig sind, folgender Berichtigungsköffizient:

Vereinigtes Königreich (ausser Culham): 107,3.

Artikel 2

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 gilt für die Dienstbezuege der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in nachstehendem Land tätig sind, folgender Berichtigungsköffizient:

Griechenland: 85,4.

(2) Die auf die Versorgungsbezuege anzuwendenden Berichtigungsköffizienten werden gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt.

Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (3) gelten weiterhin.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. September 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. BLÜM

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.