VERORDNUNG (EG) Nr. 2247/94 DER KOMMISSION vom 15. September 1994 über die Verwaltung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1921/94 des Rates eingeführten zusätzlichen mengenmäßigen Kontingents
Amtsblatt Nr. L 242 vom 17/09/1994 S. 0002 - 0004
VERORDNUNG (EG) Nr. 2247/94 DER KOMMISSION vom 15. September 1994 über die Verwaltung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1921/94 des Rates eingeführten zusätzlichen mengenmässigen Kontingents DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmässiger Kontingente (1), insbesondere auf Artikel 2 Absätze 3 und 4 sowie auf die Artikel 7, 13, 16 und 24, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1921/94 vom 25. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2) erhöhte der Rat für 1994 das Kontingent für Spielzeug des KN-Codes 9503 41 mit Ursprung in der Volksrepublik China um einen Betrag von 45 534 917 ECU. Der Rat legte in dieser Verordnung fest, daß dieser zusätzliche Betrag gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94 zugeteilt werden muß. Die Kommission verabschiedete die Verordnung (EG) Nr. 738/94 (3) zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung des vorgenannten zusätzlichen Betrags vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung. Für die Verwaltung dieses zusätzlichen Betrags, der insbesondere festgesetzt wurde, um den Übergang zwischen der bisherigen Einfuhrregelung und der mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingeführten Regelung zu erleichtern, erscheint es aus den gleichen Gründen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 747/94 der Kommission vom 30. März 1994 mit Vorschriften für die Verwaltung der für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden mengenmässigen Kontingente (4) dargelegt, zweckmässig, vorbehaltlich der nachfolgenden Anpassungen, die gleiche Methode zu wählen wie für die Verwaltung des Ausgangskontingents und bei der Aufteilung die gleichen Prozentsätze für die traditionellen Einführer und die übrigen Einführer, vorbehaltlich den nachfolgend genannten Änderungen. Der Grund, für die Zuteilung des Anteils der zurückgehaltenen Menge, der auf die traditionellen Einführer entfällt, den bisherigen Bezugszeitraum beizubehalten, der bei der Aufteilung des Ausgangskontingents angewandt wurde, liegt darin, daß nur dieser charakteristisch für die traditionellen Einfuhrhandelsströme ist, die im Rahmen der früheren Regelung entstanden sind und stellt im übrigen eine homogene Verwaltung des Kontingents für 1994 sicher. Jedoch empfiehlt es sich, die Förmlichkeiten für die traditionellen Einführer zu erleichtern, die bereits Inhaber einer Einfuhrgenehmigung für Spielzeug des KN-Codes 9503 41 sind, die bei der Aufteilung des Ausgangskontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1012/94 der Kommission vom 29. April 1994 zur Festlegung der den traditionellen Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der mengenmässigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China (5) erteilt worden ist, denn die zuständigen Verwaltungsbehörden besitzen bereits die für jeden dieser traditionellen Einführer erforderlichen Nachweise. Folglich reicht es aus, daß diese Ausführer ihrem neuen Genehmigungsantrag eine Kopie ihrer vorgehenden Genehmigung beifügen. Für die Zuteilung des den nichttraditionellen Einführern vorbehaltenen Teils des Kontingents hat sich nach der bisherigen Erfahrung die Methode nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 520/94, die auf der zeitlichen Reihenfolge des Antragseingangs basiert, nicht als vollauf geeignet erwiesen. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 ist folglich eine alternative Methode festzulegen. Zu diesem Zweck erscheint es angemessen, eine anteilmässige Aufteilung festzulegen im Verhältnis zu den beantragten Mengen, auf der Grundlage einer gleichzeitigen Prüfung der tatsächlich eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträge, gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 520/94. Um die bestmöglichen Bedingungen für die Zuteilung und rechtzeitige Ausschöpfung des zusätzlichen Betrags zu schaffen, sind insbesondere etwaige spekulative Anträge zu verhindern, und um darüber hinaus auf eine wirtschaftlich vernünftige Menge zu achten, ist es erforderlich, den Betrag auf 30 000 ECU zu begrenzen, den ein nichttraditioneller Einführer beantragen kann. In Anbetracht der besonderen Merkmale des Handels mit der betreffenden Ware erscheint es zweckmässig, die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Genehmigungserteilung durch die Mitgliedstaaten beizubehalten. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die eingegangenen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen mitteilen. Die Angaben über die früheren Einfuhren der traditionellen Einführer sind nach Bezugsjahr aufzuschlüsseln und in Ecu, der Einheit des Kontingents, auszudrücken. Der Gegenwert in Landeswährung, in der die früheren Einfuhren ausgedrückt sind, wird gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (6) berechnet. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Verordnung enthält die Vorschriften für die Verwaltung des mit Verordnung (EG) Nr. 1921/94 eingeführten zusätzlichen mengenmässigen Kontingents für 1994. Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 gilt vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel 2 Die Aufteilung des in Artikel 1 genannten mengenmässigen Kontingents erfolgt unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 520/94. Der den nichttraditionellen Einführern vorbehaltene Teil des mengenmässigen Kontingents ist jedoch Gegenstand einer anteilmässigen Aufteilung nach der beantragten Menge. Die durch nichttraditionelle Einführer beantragte Menge darf 30 000 ECU nicht übersteigen. Artikel 3 Der Teil des mengenmässigen Kontingents, der den traditionellen Einführern vorbehalten ist, beläuft sich auf 34 151 188 ECU (75 %). Der Teil des mengenmässigen Kontingents, der den übrigen Einführern vorbehalten ist, beläuft sich auf 11 383 729 ECU (25 %). Artikel 4 Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind in der Zeit ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bis zum 28. September 1994, 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 738/94 genannten zuständigen Behörden einzureichen. Artikel 5 (1) Als Bezugszeitraum im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 gelten die Kalenderjahre 1991 und 1992. (2) Den Nachweisen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muß zu entnehmen sein, daß die Waren des KN-Codes 9503 41 mit Ursprung in der Volksrepublik China im Lauf der Kalenderjahre 1991 und 1992 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. (3) Als Alternative zu den Nachweisen nach Artikel 7 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 520/94 - kann der Antragsteller seinem Genehmigungsantrag für die Einfuhren der betreffenden Ware, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen Firma er übernommen hat, im Lauf der Kalenderjahre 1991 und 1992 getätigt worden sind, einen Nachweis beifügen, der von den zuständigen nationalen Behörden anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Zollangaben ausgestellt und bescheinigt worden ist; - kann der Antragsteller, der bereits Inhaber einer aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1012/94 erteilten Einfuhrgenehmigung für die Ware des KN-Codes 9503 41 ist, seinem Genehmigungsantrag eine Kopie der vorausgegangenen Genehmigung beifügen. In diesem Fall hat er jedoch in dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung den Gesamtwert der in jedem einzelnen Jahr des Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der betreffenden Ware anzugeben. (4) Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 kommt gegebenenfalls für Nachweise, die auf Landeswährung lauten, zur Anwendung. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens bis zum 10. Oktober 1994, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit), die Anzahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie für die Anträge der traditionellen Einführer das Volumen der von den traditionellen Einführern in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung getätigten Einfuhren mit. Artikel 7 Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten umgehend die Entscheidung über die Festsetzung der Mengenkriterien mit, nach denen den Anträgen der Einführer von den zuständigen nationalen Behörden stattzugeben ist. Artikel 8 Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilenden Einfuhrgenehmigungen sind ab dem Zeitpunkt der Erteilung sechs Monate gültig. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. September 1994 Für die Kommission Leon BRITTAN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 198 vom 30. 7. 1994, S. 1. (3) ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1994, S. 47. (4) ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1994, S. 83. (5) ABl. Nr. L 111 vom 30. 4. 1994, S. 100. (6) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.