31994R2246

VERORDNUNG (EG) Nr. 2246/94 DER KOMMISSION vom 16. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission über die Bedingungen für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Amtsblatt Nr. L 242 vom 17/09/1994 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0050


VERORDNUNG (EG) Nr. 2246/94 DER KOMMISSION vom 16. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission über die Bedingungen für Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 232/94 (2), insbesondere auf

Artikel 10

Absatz 4 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 kann die Kommission mehrere Hartweizensorten von dem Zuschlag nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 ausschließen. Ohne eine entsprechende Entscheidung würden die Sorten zuschlagsfähig, die schon früher von den Mitgliedstaaten aus qualitativen Gründen ausgeschlossen worden sind. Damit diese geringerwertigen Sorten nicht gefördert werden, sollte der bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 der Kommission (3) vorgesehene Ausschluß auch im Wirtschaftsjahr 1995/96 gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2780/92 wird die Angabe "Wirtschaftsjahr 1994/95" durch die Angabe "Wirtschaftsjahr 1995/96" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 281 vom 25. 9. 1992, S. 5.