31994R2204

VERORDNUNG (EG) Nr. 2204/94 DER KOMMISSION vom 9. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

Amtsblatt Nr. L 236 vom 10/09/1994 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0036
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0036


VERORDNUNG (EG) Nr. 2204/94 DER KOMMISSION vom 9. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 689/92 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1866/94 (2), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3134/93 (4), regelt die Bedingungen, unter denen Getreide in die Intervention übernommen wird.

In mehreren Gebieten der Gemeinschaft kann die Anwendung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 für die dortigen Getreideerzeuger Schwierigkeiten aufwerfen. Zur Abschwächung der Auswirkungen dieser Neuregelung auf ihre Einkommen ist in dem genannten Wirtschaftsjahr erneut, wie schon im Wirtschaftsjahr 1993/94, von mehreren qualitativen Bestimmungen abzuweichen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Absatz 2 gilt für das Wirtschaftsjahr 1994/95 folgendes:

- auf Antrag eines Mitgliedstaats wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen, den Feuchtigkeitsgehalt des in die Intervention übernommenen Getreides auf 15 % zu beschränken, ausgenommen Mais und Sorghum;

- Griechenland wird ermächtigt, Hartweizen in die Intervention zu übernehmen, der bis zu 14 % Bestandteile erhält, die nicht einwandfreies Grundgetreide sind, wovon höchstens 7 % auf Kornbesatz, davon wiederum höchstens 5 % auf Fremdgetreide entfallen;

- der in Anhang II Tabelle III für Gerste mit einem spezifischen Gewicht von weniger als 64 kg/hl vorgesehene Abschlag wird nicht angewandt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 18.

(4) ABl. Nr. L 280 vom 13. 11. 1993, S. 15.