31994R2079

VERORDNUNG (EG) Nr. 2079/94 DER KOMMISSION vom 18. August 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

Amtsblatt Nr. L 215 vom 20/08/1994 S. 0002 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0169
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0169


VERORDNUNG (EG) Nr. 2079/94 DER KOMMISSION vom 18. August 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1880/94 (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/94 (4), wurde auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen festgelegt. Gemäß Fußnote (10) zu Sektor 10 (Milch und Milcherzeugnisse) wird für Kasein und/oder Kaseinat, dem Schmelzkäse zugesetzt wird, keine Erstattung gewährt. Es hat sich herausgestellt, daß auch andere Stoffe zugesetzt werden, für die keine Erstattung gewährt werden soll. Daher sind diese Stoffe von der Gewährung der Erstattung auszuschließen, und die Fußnote (10) ist entsprechend anzupassen. Aus denselben Gründen soll Fußnote (10) auch für geriebenen Käse und Käse in Pulverform gelten.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird wie folgt geändert:

1. Nach KN-Code "ex 0406 20 - Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform" wird ein Verweis auf Fußnote (10) eingefügt.

2. Fußnote (10) zu Sektor 10 erhält folgende Fassung:

"(10) Enthält das Erzeugnis milchfremde Bestandteile und/oder Kasein und/oder Kaseinat und/oder Molke und/oder Folgeerzeugnisse der Molke und/oder Laktose und/oder Permeat, so bleibt der Anteil von milchfremden Bestandteilen und/oder Kasein und/oder Kaseinat und/oder Molke und/oder Folgeerzeugnissen der Molke und/oder Laktose und/oder Permeat, die zugesetzt wurden, bei der Berechnung der Erstattung unberücksichtigt.

Bei Erfuellung der Zollförmlichkeiten hat der Antragsteller in der diesbezueglichen Erklärung anzugeben, ob milchfremde Bestandteile und/oder Kasein und/oder Kaseinat und/oder Molke und/oder Folgeerzeugnisse der Molke und/oder Laktose und/oder Permeat zugesetzt worden sind und welches der tatsächliche Gewichtsgehalt von milchfremden Bestandteilen und/oder Kasein und/oder Kaseinat und/oder Molke und/oder Folgeerzeugnissen der Molke und/oder Laktose und/oder Permeat, die zugesetzt wurden, je 100 kg Enderzeugnis ist."

Artikel 2

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Erzeugnisse der KN-Codes 0406 20 und 0406 30, für die die Erstattung im voraus festgesetzt wurde und die anhand einer Lizenz ausgeführt werden, die vor dem 29. Juli 1994 erteilt wurde und ab dem 12. September 1994 verwendet wird.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 12. September 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 1994

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 21.

(3) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 170 vom 5. 7. 1994, S. 24.