31994R2000

VERORDNUNG (EG) Nr. 2000/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihilfen und andere Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1994/95

Amtsblatt Nr. L 201 vom 04/08/1994 S. 0003 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0079
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 60 S. 0079


VERORDNUNG (EG) Nr. 2000/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der Ankaufspreise, Beihilfen und andere Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1994/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 257 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1891/94 (2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 8, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 38 Absatz 5, Artikel 41 Absatz 10, Artikel 44, Artikel 45 Absatz 9 und Artikel 46 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1894/94 des Rates (3) wurden die Orientierungspreise für Wein im Wirtschaftsjahr 1994/95 festgesetzt. Auf dieser Grundlage sind die Preise, Beihilfen und andere Beträge für verschiedene Interventionsmaßnahmen in diesem Wirtschaftsjahr zu erlassen.

Diese Verordnung betrifft Portugal. Da jedoch in diesem Land die Weinbaugebiete nicht abgegrenzt wurden, sind die dort gemäß Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zulässigen önologischen Verfahren festzulegen.

Da es sich bei der Anreicherung um eine ungewöhnliche Maßnahme handelt, sollte für diesen Fall ebenso wie für die Weinbauzone C die in Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 genannte und in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung bestimmte Verringerung vorgesehen werden. Nach Artikel 341 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals ist ausserdem die Gültigkeitsdauer der für "Vinho verde" geltenden Ausnahmeregelung zu verlängern.

Die Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Weinbereitung nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 muß unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kosten für die Anreicherung durch konzentrierten Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Saccharose festgesetzt werden. Die der Kommission vorliegenden Angaben führen zu einer Differenzierung des Beihilfesatzes entsprechend den zur Anreicherung verwendeten Erzeugnissen.

Gemäß Artikel 35 Absatz 6 und Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 können die Brennereien entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis erhalten oder das Destillationserzeugnis der Interventionsstelle abliefern. Die Höhe der Beihilfe muß anhand der Kriterien in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 des Rates (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1567/93 (5), festgesetzt werden.

Der Preis für Wein zur Destillation nach den Artikeln 38 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 lässt normalerweise den Absatz der Destillationserzeugnisse zu Marktbedingungen nicht zu. Daher muß eine Beihilfe vorgesehen werden, deren Höhe nach den Kriterien von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 sowie mit Rücksicht auf die unsicheren Marktpreise für Destillationserzeugnisse festzusetzen ist.

Bestimmter Wein, der zur einen oder anderen Destillation geliefert wird, kann zu Brennwein verarbeitet werden. Dazu sind die für die Destillation geltenden Beträge entsprechend Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89 anzupassen.

Die Erfahrung, die mit dem Verkauf von Alkohol aus Beständen der Interventionsstellen durch Ausschreibung gemacht wurde, hat gezeigt, daß der zwischen neutralem und rohem Alkohol erzielbare Preisunterschied die Übernahme der ersteren Alkoholart nicht rechtfertigt. Überdies steht dieser Alkohol in so grosser Menge zur Verfügung, daß der entsprechende Bedarf in mindestens einem Wirtschaftsjahr gedeckt werden könnte. Unter diesen Umständen sollte von den Möglichkeiten gemäß den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Gebrauch gemacht und dazu der Ankauf des gesamten Alkohols zum Rohalkoholpreis vorgeschrieben werden.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3186/92 (7), mit Durchführungsbestimmungen für die obligatorischen Destillationen gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 ist der in jeder Weinbauzone zu berücksichtigende pauschale natürliche Alkoholgehalt zu bestimmen, der zur Festlegung der zur Destillation gemäß Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu liefernden Alkoholmenge benötigt wird. Da dieser pauschale natürliche Alkoholgehalt für Portugal noch nicht bestimmt werden konnte, weil die dort geltenden Weinbauzonen noch nicht abgegrenzt sind, ist ein vorläufiger pauschaler Alkoholgehalt festzusetzen.

In Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sind die Kriterien zur Festsetzung der dort vorgesehenen Beihilfen niedergelegt. Nach Absatz 4 des Artikels ist von der Beihilfe für die Verwendung von Weintrauben, Traubenmost und Traubenmostkonzentrat zur Herstellung von Traubensaft ein Teil für Werbeaktionen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs einzusetzen; dazu kann der Beihilfesatz erhöht werden. Mit Rücksicht auf die festgelegten Kriterien und das erforderliche Finanzvolumen für diese Aktionen erscheint ein Beihilfesatz angebracht, der die Bereitstellung ausreichender Mittel für eine wirksame Absatzförderung erlaubt.

Die Senkung des Ankaufspreises für Wein nach Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 erfolgt aufgrund der durchschnittlichen Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts in den einzelnen Weinbauzonen. Die Erfahrung zeigt, daß sich diese Erhöhung im Durchschnitt auf die Hälfte der höchstzulässigen Erhöhung beläuft. Die Senkung des Ankaufspreises muß daher dem Prozentsatz des zusätzlichen Alkoholgehalts gegenüber dem zur Destillation gelieferten Wein entsprechen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3369/91 (9), wurde das Verzeichnis der empfohlenen und in Portugal zugelassenen Rebsorten angelegt. Bei der Beurteilung der portugiesischen Weinerzeugung sollte auf diese Rebsorten Bezug genommen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die im Wirtschaftsjahr 1994/95 in der Gemeinschaft geltenden Ankaufspreise, die Beihilfen sowie einige andere Beträge für die Interventionsmaßnahmen des Weinsektors festgesetzt. Die Beträge für die Maßnahmen nach den Artikeln 38 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gelten vorbehaltlich eines späteren Beschlusses über deren Auslösung.

Artikel 2

(1) Die Ankaufspreise für die zur obligatorischen Destillation nach den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gelieferten Erzeugnisse und Weine im Wirtschaftsjahr 1994/95 entsprechend

- den Beihilfen für die Brennereien,

- den Beihilfen für die Brennweinhersteller,

- den Ankaufspreisen für den gewonnenen Alkohol bei Ablieferung an die Interventionsstellen,

- der Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft an der Übernahme dieses Alkohols

sind in den Anhängen I und II festgesetzt.

(2) Gemäß Artikel 35 Absatz 6 zweiter Unterabsatz, Artikel 36 Absatz 4 zweiter Unterabsatz und Artikel 39 Absatz 7 zweiter Unterabsatz bezahlt die Interventionsstelle den ihr angelieferten Rohalkohol.

Artikel 3

Die Ankaufspreise für die zur freiwilligen Destillation nach den Artikeln 38 und 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 gelieferten Weine im Wirtschaftsjahr 1994/95 sowie entsprechend

- der Beihilfe für die Brennereien,

- der Beihilfe für die Brennweinhersteller,

sind in den Anhängen III und IV festgesetzt.

Artikel 4

Die Beihilfen zur Verwendung im Wirtschaftsjahr 1994/95 von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 45 Absatz 1 sowie Artikel 46 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 sind in den Anhängen V, VI und VII festgesetzt.

Artikel 5

Die Abschläge auf den Ankaufspreis gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 für den zur Destillation nach Artikel 36, 38, 39 oder 41 der Verordnung gelieferten Wein im Wirtschaftsjahr 1994/95 sowie entsprechend auf

- die Beihilfe für die Brennereien,

- den Ankaufspreis für den gewonnenen Alkohol bei Ablieferung an die Interventionsstellen,

- die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft an der Übernahme dieses Alkohols

sind in Anhang VIII festgesetzt.

Bei der Anwendung dieses Artikels wird Portugal der Weinbauzone C gleichgestellt.

Artikel 6

(1) Die in Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 festgelegten Regeln für önologische Verfahren und Behandlungen finden in Portugal für das Wirtschaftsjahr 1994/95 unter nachstehenden Bedingungen Anwendung:

a) Die Erhöhung des Alkoholgehalts ist auf 2 % vol begrenzt. Die Erzeugnisse, auf die diese Maßnahme angewandt werden kann, müssen vor der Anreicherung einen Mindestgehalt an natürlichem Alkohol von 7,5 % aufweisen, und ihr Gesamtalkoholgehalt darf nach der Anreicherung 13 % vol nicht übersteigen.

Erzeugnisse zur Gewinnung von Tafelwein dagegen, die aus dem "Vinho verde"-Anbaugebiet stammen, müssen vor der Anreicherung einen Mindestalkoholgehalt von 7 % vol aufweisen.

Die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf nicht zur Folge haben, daß das Ausgangsvolumen der frischen eingemaischten Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Mostes oder des noch in der Gärung befindlichen Jungweines um mehr als 6,5 % erhöht wird.

b) Bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, noch in Gärung befindlichem Jungwein und Wein darf eine Säuerung oder Entsäuerung vorgenommen werden.

(2) Zur Erzeugung von Tafelwein zugelassen sind die im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 genannten Rebsorten.

Unbeschadet des Artikels 341 der Beitrittsakte kann "Vinho verde"

- mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol vermarktet werden, wenn er nicht angereichert ist;

- einen Gesamtgehalt an schwefeliger Säure von höchstens 300 mg/l aufweisen, wenn es sich um weissen "Vinho verde" mit einem Restzuckergehalt von mindestens 5 g/l handelt.

(3) Die Alkoholmenge, welche die portugiesischen Tafelweinerzeuger zur Destillation gemäß Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 zu liefern haben, wird unter Zugrundelegung des auf 9 % vol festgelegten pauschalen natürlichen Alkoholgehalts berechnet, der bei der Bestimmung der in dem betreffenden Wein enthaltenen Alkoholmenge zu berücksichtigen ist. Ausgenommen sind Weine, die in dem beschränkten Anbaugebiet des "Vinho verde" gewonnen werden und bei denen ein Alkoholgehalt von 8,5 % zu berücksichtigen ist.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 42.

(3) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 46.

(4) ABl. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989, S. 14.

(5) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 41.

(6) ABl. Nr. L 277 vom 8. 10. 1988, S. 21.

(7) ABl. Nr. L 317 vom 31. 10. 1992, S. 73.

(8) ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 342 vom 25. 11. 1992, S. 11.

ANHANG I

DESTILLATION NACH ARTIKEL 35 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87 WIRTSCHAFTSJAHR 1994/95 "(ECU/% vol/hl) "" ID="1">1. Von der Brennerei dem Erzeuger zu zahlender Ankaufspreis> ID="2">0,82"> ID="1">2. Beihilfen:"> ID="1">a) zur Destillation:"> ID="1">1. neutraler Alkohol:"> ID="1">- pauschal> ID="2">0,52"> ID="1">- aus Trester> ID="2">0,70"> ID="1">- aus Wein und Weintrub> ID="2">0,34"> ID="1">2. Tresterbranntwein> ID="2">0,33"> ID="1">3. Weinbranntwein> ID="2">0,23"> ID="1">4. Rohalkohol:"> ID="1">- pauschal> ID="2">0,41"> ID="1">- aus Trester> ID="2">0,59"> ID="1">- aus Wein und Weintrub> ID="2">0,23"> ID="1">b) zur Herstellung von Brennwein> ID="2">0,22"> ID="1">3. Preis für abgelieferten Rohalkohol (1):"> ID="1">- pauschal> ID="2">1,37"> ID="1">- aus Trester> ID="2">1,55"> ID="1">- aus Wein und Weintrub> ID="2">1,19"> ID="1">4. Beteiligung des EAGFL für Alkohol (2)> ID="2">0,41 "">

(1) Hat die Brennerei die unter Ziffer 2 genannte Beihilfe erhalten, werden diese Preise um den Beihilfebetrag verringert (Artikel 18 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89).

(2) Diese Beteiligung verringert sich bei den an die Interventionsstelle gelieferten Alkoholmengen, für die der Brennerei eine Beihilfe gewährt wurde, um den pauschalen Beihilfebetrag.

ANHANG II

DESTILLATION NACH ARTIKEL 36 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87 WIRTSCHAFTSJAHR 1994/95 "(ECU/ % vol/hl)"" ID="1">1. Von der Brennerei dem Erzeuger zu zahlender Ankaufspreis> ID="2">1,11"> ID="1">2. Beihilfen:"> ID="1">a) zur Destillation:"> ID="1">1. neutraler Alkohol> ID="2">0,64"> ID="1">2. Weinbranntwein und Rohalkohol> ID="2">0,53"> ID="1">b) zur Herstellung von Brennwein> ID="2">0,51"> ID="1">3. Preis für abgelieferten Rohalkohol (1)> ID="2">1,49"> ID="1">4. Beteiligung des EAGFL für Alkohol (2)> ID="2">0,53 "">

(1) Hat die Brennerei die unter Ziffer 2 genannte Beihilfe erhalten, werden diese Preise um den Beihilfebetrag verringert (Artikel 18 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2046/89).

(2) Diese Beteiligung verringert sich bei den an die Interventionsstelle gelieferten Alkoholmengen, für die der Brennerei eine Beihilfe gewährt wurde, um den Beihilfebetrag.

ANHANG III

DESTILLATION NACH ARTIKEL 38 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87 WIRTSCHAFTSJAHR 1994/95 "(ECU/% vol/hl)"" ID="1">1. Von der Brennerei dem Erzeuger zu zahlender Ankaufspreis:"> ID="1">- Art A I - R I und R II (1)> ID="2">2,06"> ID="1">- Art A II> ID="2">4,46"> ID="1">- Art A III> ID="2">5,09"> ID="1">- Art R III> ID="2">3,19"> ID="1">2. Beihilfen:"> ID="1">a) zur Destillation:"> ID="1">1. neutraler Alkohol:"> ID="1">- Art A I - R I und R II> ID="2">1,56"> ID="1">- Art A II> ID="2">3,99"> ID="1">- Art A III> ID="2">4,64"> ID="1">- Art R III> ID="2">2,71"> ID="1">2. Weinbranntwein und Rohalkohol:"> ID="1">- Art A I - R I und R II> ID="2">1,45"> ID="1">- Art A II> ID="2">3,88"> ID="1">- Art A III> ID="2">4,53"> ID="1">- Art R III> ID="2">2,60"> ID="1">b) zur Herstellung von Brennwein:"> ID="1">- Art A I - R I und R II> ID="2">1,42"> ID="1">- Art A II> ID="2">3,82"> ID="1">- Art A III> ID="2">4,45"> ID="1">- Art R III> ID="2">2,55 "">

(1) Sowie Tafelwein in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Tafelweinarten oder zur Herstellung von Tafelwein geeigneter Wein.

ANHANG IV

DESTILLATION NACH ARTIKEL 41 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87 WIRTSCHAFTSJAHR 1994/95 "(ECU/% vol/hl)"" ID="1">1. Von der Brennerei dem Erzeuger zu zahlender Ankaufspreis:"> ID="1">- Art A I - R I und R II (1)> ID="2">2,60"> ID="1">- Art A II> ID="2">5,63"> ID="1">- Art A III> ID="2">6,42"> ID="1">- Art R III> ID="2">4,02"> ID="1">2. Beihilfen:"> ID="1">a) zur Destillation:"> ID="1">1. neutraler Alkohol:"> ID="1">- Art A I - R I und R II> ID="2">2,11"> ID="1">- Art A II> ID="2">5,18"> ID="1">- Art A III> ID="2">5,99"> ID="1">- Art R III> ID="2">3,55"> ID="1">2. Weinbranntwein und Rohalkohol:"> ID="1">- Art A I - R I und R II> ID="2">2,00"> ID="1">- Art A II> ID="2">5,07"> ID="1">- Art A III> ID="2">5,88"> ID="1">- Art R III> ID="2">3,44"> ID="1">b) zur Herstellung von Brennwein:"> ID="1">- Art A I - R I und R II> ID="2">1,96"> ID="1">- Art A II> ID="2">4,99"> ID="1">- Art A III> ID="2">5,78"> ID="1">- Art R III> ID="2">3,38 "">

(1) Sowie Tafelwein in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Tafelweinarten.

ANHANG V

BEIHILFE FÜR DIE VERWENDUNG VON KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST UND REKTIFIZIERTEM TRAUBENMOSTKONZENTRAT ZUR WEINBEREITUNG NACH ARTIKEL 45 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87 WIRTSCHAFTSJAHR 1994/95

"(ECU/% vol/hl)"" ID="1">Beihilfebetrag:"> ID="1">a) Konzentrierter Traubenmost:"> ID="1">- Weinbauzonen C III a) und C III b)> ID="2">1,34"> ID="1">- andere, einschließlich Portugal> ID="2">1,14"> ID="1">b) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat:"> ID="1">- Weinbauzonen C III a) und C III b)> ID="2">1,74"> ID="1">- andere, wenn Produktionsbeginn vor 30. Juni 1982 (EUR 10) bzw. 1. Januar 1986 (Spanien)> ID="2">1,74"> ID="1">- andere, einschließlich Portugal> ID="2">1,54">

ANHANG VI

BEIHILFE FÜR DIE VERWENDUNG VON TRAUBENMOST UND TRAUBENMOSTKONZENTRAT ZUR HERSTELLUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IN IRLAND NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 ZWEITER UND DRITTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87 WIRTSCHAFTSJAHR 1994/1995

"(ECU/kg)"" ID="1">Pauschaler Beihilfebetrag:"> ID="1">1. Erzeugnisse nach Artikel 46 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87> ID="2">0,197"> ID="1">2. Erzeugnisse nach Artikel 46 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87> ID="2">0,257">

ANHANG VII

BEIHILFE FÜR DIE VERWENDUNG VON TRAUBEN, TRAUBENMOST UND TRAUBENMOSTKONZENTRAT ZUR HERSTELLUNG VON TRAUBENSAFT NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87 WIRTSCHAFTSJAHR 1994/95

"(ECU)"" ID="1">Pauschaler Beihilfebetrag:"> ID="1">a) Trauben (pro 100 kg)> ID="2">6,31"> ID="1">b) Traubenmost (pro hl)> ID="2">7,89"> ID="1">c) Traubenmostkonzentrat (pro hl)> ID="2">27,59"> ID="1">Einbehaltung zur Finanzierung der Werbeaktionen (in %> ID="2">35 "> ID="1">der Beihilfe)">

ANHANG VIII

ABSCHLAG AUF DEN ANKAUFSPREIS FÜR WEIN NACH ARTIKEL 44 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 822/87 WIRTSCHAFTSJAHR 1994/95

"(ECU/% vol/hl)"" ID="1">0,30> ID="2">0,25> ID="3">0,15">