31994R1989

VERORDNUNG (EG) Nr. 1989/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1994/95)

Amtsblatt Nr. L 200 vom 03/08/1994 S. 0002 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0193
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0193


VERORDNUNG (EG) Nr. 1989/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) (1994/95)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vierte AKP-EWG-Abkommen (1) ist am 1. September 1991 in Kraft getreten.

Das Protokoll Nr. 6 zu diesem Abkommen sieht vor, daß die Waren der KN-Codes 2208 40 10, 2208 40 90, 2208 90 11 und 2208 90 19 mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen werden, und zwar unter Bedingungen, die eine Entwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits gestatten. Die Gemeinschaft setzt bis 31. Dezember 1995 jährlich die Mengen fest, die zollfrei eingeführt werden können; die Kontingentsmenge für die Jahre 1994 und 1995 entspricht nach jenem Protokoll der Menge für das Vorjahr zuzueglich 20 000 hl reinen Alkohols.

Die Menge des jährlichen Zollkontingents war für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 auf 224 827 hl reinen Alkohols festgesetzt worden. Diese Menge ist für das 2. Halbjahr 1994 und das 1. Halbjahr 1995 jeweils um 10 000 hl reinen Alkohols zu erhöhen. Die Menge des jährlichen Zollkontingents beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 244 827 hl reinen Alkohols.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt wird. Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, Zollkontingente zu eröffnen. Es ist jedoch unbedenklich, es den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere in der Lage sein muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

Es sind Maßnahmen zu treffen, damit das Protokoll Nr. 6 unter Bedingungen angewandt wird, die die Weiterentwicklung der traditionellen Handelsströme zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten andererseits ermöglichen.

Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kontingents durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 sind die nachstehenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten, den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszollkontingents zollfrei zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen:

"" ASSV="04" ID="1">09.1605> ID="2">2208 40 10> ASSV="04" ID="3">Rum, Taffia und Arrak> ASSV="04" ID="4">244 827> ASSV="04" ID="5">frei"> ID="2">2208 40 90"> ID="2">2208 90 11"> ID="2">2208 90 19">

Artikel 2

Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird von der Kommission verwaltet, die alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

Artikel 3

Legt ein Einführer in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem Kontingent vor.

Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldungen angenommen wurden, unverzueglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf das Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der betreffenden Waren den gleichen, kontinuierlichen Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 3705/90 des Rates vom 18. Dezember 1990 über die im Vierten AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen (2) findet auf die in der vorliegenden Verordnung genannten Waren Anwendung.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. WAIGEL

(1) ABl. Nr. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 3.

(2) ABl. Nr. L 358 vom 21. 12. 1990, S. 4.