VERORDNUNG (EG) Nr. 1965/94 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1994 zur Einstellung des Schellfischfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs
Amtsblatt Nr. L 198 vom 30/07/1994 S. 0102 - 0102
VERORDNUNG (EG) Nr. 1965/94 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1994 zur Einstellung des Schellfischfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 3692/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der ausschließlichen Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (1994) (2) sieht für 1994 Quoten für Schellfisch vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Schellfischfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a und b (norwegische Gewässer nördlich von 62° 00& prime; Nord) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder in dem Vereinigten Königreich registriert sind, die für 1994 zugeteilte Quote erreicht. Das Vereinigte Königreich hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 15. Juli 1994 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Schellfischfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a und b (norwegische Gewässer nördlich von 62° 00& prime; Nord) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder in dem Vereinigten Königreich registriert sind, gilt die dem Vereinigten Königreich für 1994 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Schellfischfang in den Gewässern der ICES-Bereiche I, II a und b (norwegische Gewässer nördlich von 62° 00& prime; Nord) durch Schiffe, die die Flagge des Vereinigten Königreichs führen oder in dem Vereinigten Königreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 15. Juli 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 1994 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 104.