31994R1961

VERORDNUNG (EG) Nr. 1961/94 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1994 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge

Amtsblatt Nr. L 198 vom 30/07/1994 S. 0098 - 0098


VERORDNUNG (EG) Nr. 1961/94 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1994 zur Einstellung des Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 3680/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Feststellung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens für 1994 (2) geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/94 (3), sieht für 1994 Quoten für Kabeljau vor.

Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.

Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Kabeljaufänge in den Gewässern der NAFO-Zone 3M durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, die für 1994 zugeteilte Quote erreicht. Spanien hat die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 8. Juli 1994 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Kabeljaufänge in den Gewässern der NAFO-Zone 3M durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, gilt die Spanien für 1994 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.

Der Kabeljaufang in den Gewässern der NAFO-Zone NAFO 3M durch Schiffe, die die spanische Flagge führen oder in Spanien registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 8. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 1994

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 42.

(3) ABl. Nr. L 114 vom 5. 5. 1994, S. 1.