31994R1851

VERORDNUNG (EG) Nr. 1851/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1994/95

Amtsblatt Nr. L 192 vom 28/07/1994 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0177
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0177


VERORDNUNG (EG) Nr. 1851/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Festsetzung der Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananaserzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1994/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 525/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Einführung einer Beihilferegelung zur Erzeugung von Ananaskonserven (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1699/85 (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77 erfolgt die Bestimmung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises unter Zugrundelegung des im vorherigen Wirtschaftsjahr angewandten Mindestpreises und der Entwicklung der Erzeugungskosten im Sektor Obst und Gemüse.

Artikel 5

der genannten Verordnung nennt die Kriterien für die Festsetzung der Produktionsbeihilfe. Hierbei ist insbesondere der für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzte Beihilfebetrag zu berücksichtigen, der entsprechend der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises, des Drittlandpreises und gegebenenfalls der pauschal veranschlagten Verarbeitungskosten zu berichtigen ist.

Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Wirtschaftsjahr 1994/95 ist

a) der den Ananaserzeugern zu zahlende Mindestpreis gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 525/77,

b) die Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung

wie im Anhang angegeben anzuwenden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 46.

(2) ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1985, S. 12.

ANHANG

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis "" ID="1">Ananas, zur Erzeugung von Ananaskonserven bestimmt> ID="2">31,178">

Beihilfe zur Erzeugung "" ID="1">Ananaskonserven> ID="2">125,565">