31994R1846

VERORDNUNG (EG) Nr. 1846/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, und zur Errichtung der Versorgungsbilanz, für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1994

Amtsblatt Nr. L 192 vom 28/07/1994 S. 0018 - 0019


VERORDNUNG (EG) Nr. 1846/94 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse, und zur Errichtung der Versorgungsbilanz, für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1994

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugnismengen, für die die besondere Versorgungsregelung gilt, werden im Rahmen einer vorläufigen, in regelmässigen Zeitabständen nach Maßgabe des wesentlichen Bedarfs unter Berücksichtigung der örtlichen Erzeugung und der bisher gehandelten Mengen zu erstellenden Bedarfsschätzung festgelegt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 375/94 (4), wurde die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse geregelt sowie die vorläufige Bilanz zur Festsetzung derjenigen Mengen, die Vorteil aus der besonderen Versorgungsregelung im Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 ziehen können.

Damit die besondere Versorgungsregelung weiterhin ohne Unterbrechung angewandt werden kann, sollte die mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 vorgesehene Bilanz, bis zusätzliche Auskünfte der zuständigen Behörden vorliegen, unter Zugrundelegung der für das Wirtschaftsjahr 1993/94 bestimmten Mengen nur für drei Monate festgelegt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 48 vom 19. 2. 1994, S. 29.

ANHANG

Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung von Madeira mit Obst- und Gemüseverarbeitungserzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1994

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