VERORDNUNG (EG) Nr. 1742/94 DER KOMMISSION vom 15. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen erlassenen besonderen Maßnahmen
Amtsblatt Nr. L 182 vom 16/07/1994 S. 0019 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0077
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0077
VERORDNUNG (EG) Nr. 1742/94 DER KOMMISSION vom 15. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 mit Durchführungsbestimmungen zu den zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Hopfen erlassenen besonderen Maßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1717/93 (4), wurden die im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz geltenden Hopfenmengen festgelegt, für die die Freistellung von der Abschöpfung bei der Einfuhr aus Drittländern gilt bzw. die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird. Die betreffenden Mengen sind jetzt für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2224/92 wird wie folgt geändert: Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 dürfen zwischen dem 1. Juli 1994 und dem 30. Juni 1995 im Rahmen der vorläufigen Versorgungsbilanz für Hopfen 500 Tonnen Hopfen des KN-Codes 1210 auf die Kanarischen Inseln aus Drittländern abschöpfungsfrei oder mit Beihilfe aus der Gemeinschaft eingeführt werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 an. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26. (3) ABl. Nr. L 218 vom 1. 8. 1992, S. 89. (4) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 102.