Verordnung (EG) Nr. 1721/94 der Kommission vom 14. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse
Amtsblatt Nr. L 181 vom 15/07/1994 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0068
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0068
VERORDNUNG (EG) Nr. 1721/94 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 549/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die Produktionsbeihilfe erhalten zu können, bezahlt der Verarbeiter dem Erzeuger für die Rohware den Mindestpreis oder mehr. Bei der Anwendung dieser Regelung hat sich gezeigt, daß die die Zahlung des Mindestpreises betreffenden Kontrollbestimmungen verschärft werden sollten. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission (3) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 wird der nachstehende Absatz 7 angefügt: "(7) Der Verarbeiter, unbeschadet des in Artikel 14 Absatz 2 unter Buchstabe b) erwähnten Falles, bezahlt dem Erzeuger die Rohware durch Bank- oder Postanweisung." 2. In Artikel 14: a) Absatz 1 erhält Buchstabe d) folgende Fassung: "d) eine Erklärung, in der der Verarbeiter versichert, daß die Enderzeugnisse den gemeinsamen Qualitätsnormen entsprechen"; b) Absatz 2 erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung: "a) eine Kopie der in Artikel 6 Absatz 7 genannten Anweisung. oder b) im Fall einer Lieferverpflichtung die Erklärung des Erzeugers, in der die Zahlung oder Gutschrift eines mindestens diesem Mindestpreis entsprechenden Betrages durch den Verarbeiter bescheinigt wird. In dieser Erklärung sind die Geschäftszeichen der Verträge auszuweisen, auf die sie sich bezieht." 3. In Artikel 16 Absatz 2 erhält Buchstabe b) folgende Fassung: "b) die in Artikel 6 Absatz 7 genannten Überweisungen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1994, S. 5. (3) ABl. Nr. L 144 vom 8. 6. 1991, S. 31.