Verordnung (EG) Nr. 1586/94 der Kommission vom 30. Juni 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 hinsichtlich der in den Sektoren Getreide und Reis zu gewährenden Produktionserstattungen
Amtsblatt Nr. L 167 vom 01/07/1994 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0204
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0204
VERORDNUNG (EG) Nr. 1586/94 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 hinsichtlich der in den Sektoren Getreide und Reis zu gewährenden Produktionserstattungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 21. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 (2), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1544/93 (4), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1766/92 und (EWG) nr. 1418/76 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide und Reis (5) sind die Erstattungsbescheinigungen bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. Es sollten die Tage, an denen die betreffenden Anträge gestellt werden können, ausserdem die Antragsfrist bestimmt werden. Nach Artikel 6 Absatz 3 zweiter Unterabsatz derselben Verordnung werden die Bescheinigungen, bezogen auf Juli und August der Wirtschaftsjahre 1993/94 bis 1995/96, am letzten Tag ihres Erteilungsmonats ungültig. Da eine so kurze Gültigkeitsdauer zur Folge haben kann, daß zu viele Bescheinigungen beantragt werden, sollten die im Juli und August erteilten Bescheinigungen jeweils bis 31. August gelten. Die während der Gültigkeitsdauer der betreffenden Bescheinigungen wechselnden Erstattungen werden am besten durch die Erstattung ausgedrückt, die am Tag der Verarbeitung aufgrund der im Juli der Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96 beantragten Bescheinigungen gilt. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Absatz 1 wird der nachstehende Satz angefügt: "Der Antrag kann an jedem Arbeitstag bis 17 Uhr Brüsseler Zeit gestellt werden." 2. In Artikel 6 Absatz 3 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung: "Im Juli und August der Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96 gelten die in den genannten Monaten beantragten Bescheinigungen bis 31. August einschließlich." 3. In Artikel 6 Absatz 4 wird nach dem ersten Unterabsatz folgender Satz angefügt: "Wird jedoch eine Erstattung im Juli der Wirtschaftsjahre 1994/95 und 1995/96 beantragt, wird die am Tag der Stärkeverarbeitung geltende Erstattung gewährt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. Nr. L 196 vom 5. 8. 1993, S. 22. (3) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. (4) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 5. (5) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 112.