31994R1559

Verordnung (EG) Nr. 1559/94 der Kommission vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der die Sektoren Geflügelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

Amtsblatt Nr. L 166 vom 01/07/1994 S. 0062 - 0069
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0039


VERORDNUNG (EG) Nr. 1559/94 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1994 zur Festlegung der die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Bulgarien und Rumänien geschlossenen Interimsabkommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3641/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über Verfahren zur Durchführung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3642/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 über Verfahren zur Durchführung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits (2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 (4), insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1574/93, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Bulgarien (6) ist am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnet worden und am 31. Dezember 1993 in Kraft getreten. Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien (7) ist am 1. Februar 1993 in Brüssel unterzeichnet worden und am 1. Mai 1993 in Kraft getreten. Die vorgenannten Abkommen ermöglichen im Rahmen bestimmter Mengen eine Senkung der Abschöpfung bei der Einfuhr gewisser Eier- und Gefluegelfleischerzeugnisse. Daher sind einige einschlägige Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Es sind Zusatzprotokolle zu den vorgenannten Interimsabkommen vereinbart worden, deren Anwendung ab dem 1. Juli 1994 mit den Beschlüssen 94/48/EG (8) und 94/49/EG (9) des Rates beschlossen wurde, um den Zugang der Erzeugnisse mit Ursprung in den betreffenden Ländern zum Gemeinschaftsmarkt zu verbessern, insbesondere bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in den Anhängen XIa und XIII (Bulgarien) und in den Anhängen XIa und XII (Rumänien) der Interimsabkommen genannt sind.

Die Verwaltung der Regelung ist anhand von Einfuhrlizenzen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3519/93 (11), in den Anträgen und den Lizenzen enthalten sein müssen.

Ausserdem sind die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Genehmigung der beantragten Mengen zu erteilen.

Zur wirksamen Verwaltung der Regelung ist vorzusehen, daß die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 20 ECU/100 kg festgesetzt wird. Wegen der im Sektor Eier und Gefluegelfleisch mit der betreffenden Regelung verbundenen Spekulationsgefahr ist es erforderlich, die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsbeteiligten an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu knüpfen.

Bei lebenden Gänsen und bei Fleisch von Gänsen, unzerteilt oder in Stücken, kann eine Überwachung der tatsächlich eingeführten Mengen erfolgen, die für die Einführer leichter anwendbar ist als die Einfuhrlizenzregelung.

Für diese Erzeugnisse ist insbesondere sicherzustellen, daß alle Einführer der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Mengen haben, für die eine ermässigte Abschöpfung gilt, und daß diese Abschöpfung fortlaufend bis zur Ausschöpfung dieser Mengen auf sämtliche Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in allen Mitgliedstaaten angewendet wird. Es sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine gemeinschaftliche, wirksame Verwaltung dieser Mengen zu gewährleisten. Hierzu ist vorzusehen, daß die Einführer proportional zu ihren tatsächlichen Einfuhren aus diesen Mengen ziehen können. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Gefluegelfleisch und Eier -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für jede gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 4 des jeweiligen Interimsabkommens getätigte Einfuhr in die Gemeinschaft von Erzeugnissen, die unter die in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen 37 bis 40 und 43 fallen, ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen.

Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, der Prozentsatz, um den die Abschöpfung für die einzelnen Gruppen ermässigt wird, sowie der Zollsatz sind in Anhang I aufgeführt.

Vorbehaltlich des Artikels 2 gilt der während der Antragsfrist anwendbare Ermässigungssatz der Abschöpfung oder der Zollsatz, der während der Antragsfrist für die Einfuhrlizenzen gilt.

Artikel 2

Die Mengen gemäß Artikel 1 werden wie folgt für jeden in Anhang I genannten Zeitraum aufgeteilt:

- 25 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September,

- 25 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember,

- 25 % für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März,

- 25 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni.

Artikel 3

Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nachweisen kann, daß sie 1992 und 1993 bei den unter die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 fallenden Erzeugnissen jeweils mindestens 25 Tonnen (Warengewicht) und bei den unter die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2783/75 (12) des Rates fallenden Erzeugnissen 5 Tonnen (Schalenei-Äquivalent) ein- bzw. ausgeführt hat. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.

b) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I genannten Gruppen 37 bis 40 und 43 beziehen. Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem der unter diese Verordnung fallenden Länder stammen. Als KN-Codes sind sodann in Feld 16 auszuweisen, und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben.

Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 25 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und für jedes Vierteljahr gemäß Artikel 2 verfügbar ist.

c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.

d) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

Reglamento (CE) no 1559/94,

Forordning (EF) nr. 1559/94,

Verordnung (EG) Nr. 1559/94,

Kanonismos (EK) arith. 1559/94,

Regulation (EC) No 1559/94,

Règlement (CE) no 1559/94,

Regolamento (CE) n. 1559/94,

Verordening (EG) nr. 1559/94,

Regulamento (CE) nº 1559/94.

e) Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

Ermässigung der Abschöpfung gemäß

Reglamento (CE) no 1559/94,

Forordning (EF) nr. 1559/94,

Verordnung (EG) Nr. 1559/94,

Kanonismos (EK) arith. 1559/94,

Regulation (EC) No 1559/94,

Règlement (CE) no 1559/94,

Regolamento (CE) n. 1559/94,

Verordening (EG) nr. 1559/94,

Regulamento (CE) nº 1559/94.

Artikel 4

(1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 2 genannten Vierteljahrs gestellt werden.

(2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für das betreffende Vierteljahr und für Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so sind alle seine Anträge ungültig.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die für jedes der unter die Gruppen fallenden Erzeugnisse gestellten Anträge. Diese Mitteilung umfasst die Liste der Antragsteller und die beantragten Mengen je Gruppe.

Diese Mitteilungen sind, wenn sie keine Angaben enthalten, an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt worden sind) fernschriftlich oder mit Fernkopierer zu übermitteln.

(4) Die Kommission beschließt so bald wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt grösser als die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz für die Genehmigung der beantragten Mengen fest.

Sind die auf die Anträge entfallenden Mengen insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Vierteljahr verfügbaren Mengen hinzugefügt wird.

(5) Die Lizenzen werden schnellstmöglich nach der Beschlußfassung der Kommission erteilt.

(6) Die erteilten Lizenzen sind in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Artikel 5

In Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 150 Tage, vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.

Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

Artikel 6

Zusammen mit den Lizenzanträgen ist für jedes in Artikel 1 genannte Erzeugnis eine Sicherheit in Höhe von 20 ECU/100 kg zu leisten.

Artikel 7

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bleibt unberührt.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl 0 einzutragen.

Artikel 8

Die Erzeugnisse werden gemäß Protokoll Nr. 4 im Anhang des Interimsabkommen auf Vorlage einer vom Ausfuhrland erteilten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt.

Artikel 9

Die Mengen für die unter die Gruppe 42 in Anhang I fallenden Erzeugnisse werden von der Kommission verwaltet, die alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

Artikel 10

(1) Um die Einfuhrregelung gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 4 des jeweiligen Interimsabkommen für die unter die Gruppe 42 in Anhang I fallenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen zu können, muß der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vorlegen, die für die genannten Erzeugnisse einen entsprechenden Anhang enthält und die Bescheinigung gemäß Artikel 8 einschließt. Nehmen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats diese Anmeldung an, so unterrichten sie die Kommission über die betreffenden Anträge und Ziehung aus den in Anhang I aufgeführten Mengen.

(2) Die Anträge auf Ziehung sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldungen angenommen wurden, unverzueglich zu übermitteln.

Auf diesen Anträgen ist die Ordnungsnummer 09 5301 anzugeben.

(3) Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die Restmenge dies erlaubt.

Die nicht ausgenutzten gezogenen Mengen werden so bald wie möglich auf die entsprechende Menge des Zeitraums gemäß Anhang I zurückübertragen, für das sie gewährt wurden.

Überschreiten die beantragten Mengen die verfügbaren Restmengen in Anhang I, so erfolgt die Zuteilung proportional zu den Anträgen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzueglich über die vorgenommenen Ziehungen.

Artikel 11

Jeder Mitgliedstaat garantiert den Einführern der unter die Gruppe 42 des Anhangs I fallenden Erzeugnisse gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den im Anhang I aufgeführten Mengen, soweit die Restmenge ausreicht.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 16.

(2) ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 17.

(3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(4) ABl. Nr. L 152 vom 24. 6. 1993, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(6) ABl. Nr. L 323 vom 23. 12. 1993, S. 2.

(7) ABl. Nr. L 81 vom 2. 4. 1993, S. 2.

(8) ABl. Nr. L 25 vom 29. 1. 1994, S. 21.

(9) ABl. Nr. L 25 vom 29. 1. 1994, S. 26.

(10) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 16.

(12) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

ANHANG I

A. Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien I. Ermässigung der Abschöpfung um 50 %

"(in Tonnen)"" ID="1" ASSV="11">37> ID="2">0207 10 51> ID="3" ASSV="11">130> ID="4" ASSV="11">140> ID="5" ASSV="11">150"> ID="2">0207 10 55"> ID="2">0207 10 59"> ID="2">0207 23 11"> ID="2">0207 23 19"> ID="2">ex 0207 39 55"> ID="2">ex 0207 43 15"> ID="2">ex 0207 39 73"> ID="2">ex 0207 43 53"> ID="2">ex 0207 39 77"> ID="2">ex 0207 43 63"> ID="1" ASSV="20">38> ID="2">0207 10 71> ID="3" ASSV="20">532> ID="4" ASSV="20">573> ID="5" ASSV="20">614"> ID="2">0207 10 79"> ID="2">0207 23 51"> ID="2">0207 23 59"> ID="2">0207 39 53"> ID="2">0207 43 11"> ID="2">0207 39 61"> ID="2">0207 43 23"> ID="2">ex 0207 39 65"> ID="2">ex 0207 43 31"> ID="2">ex 0207 39 67"> ID="2">ex 0207 43 41"> ID="2">0207 39 71"> ID="2">0207 43 51"> ID="2">0207 39 75"> ID="2">0207 43 61"> ID="2">ex 0207 39 81"> ID="2">ex 0207 43 71"> ID="2">ex 0207 39 85"> ID="2">ex 0207 43 90">

II. Ermässigung der Abschöpfung um 60 %

"(in Tonnen)"" ID="1" ASSV="02">39> ID="2">0207 21 10> ID="3" ASSV="02">1 350> ID="4" ASSV="02">1 450> ID="5" ASSV="02">1 550"> ID="2">0207 21 90"> ID="1" ASSV="02">40> ID="2">ex 0408 91 80> ID="3" ASSV="02">250> ID="4" ASSV="02">270> ID="5" ASSV="02">290"> ID="2">0408 99 80">

B. Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien I. Ermässigung der Abschöpfung um 50 %

"(in Tonnen)"" ID="1" ASSV="19">42> ID="2">0207 10 79> ID="3" ASSV="19">120> ID="4" ASSV="19">130> ID="5" ASSV="19">140"> ID="2">0207 23 51"> ID="2">0207 23 59"> ID="2">0207 39 53"> ID="2">0207 43 11"> ID="2">0207 39 61"> ID="2">0207 43 23"> ID="2">ex 0207 39 65"> ID="2">ex 0207 43 31"> ID="2">ex 0207 39 67"> ID="2">ex 0207 43 41"> ID="2">0207 39 71"> ID="2">0207 43 51"> ID="2">0207 39 75"> ID="2">0207 43 61"> ID="2">ex 0207 39 81"> ID="2">ex 0207 43 71"> ID="2">ex 0207 39 85"> ID="2">ex 0207 43 90">

II. Ermässigung der Abschöpfung um 60 %

"(in Tonnen)"" ID="1" ASSV="05">43> ID="2">0207 10 19> ID="3" ASSV="05">860> ID="4" ASSV="05">930> ID="5" ASSV="05">1 000"> ID="2">0207 21 90"> ID="2">0207 41 51"> ID="2">0207 41 71"> ID="2">0207 41 90">

ANHANG II

ANHANG III