31994R1503

VERORDNUNG (EG) Nr. 1503/94 DES RATES vom 27. Juni 1994 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guyana

Amtsblatt Nr. L 162 vom 30/06/1994 S. 0008 - 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 1503/94 DES RATES vom 27. Juni 1994 über eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guyana

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Schwierigkeiten, denen sich der Fischereisektor in der Europäischen Union gegenübersieht, werden aufgrund der Entfernung und der Abgeschiedenheit der Regionen in extremer Randlage durch die Kosten für den Transport der Fischereierzeugnisse zu den Märkten noch besonders vergrössert.

Der Rat hat mit den Beschlüssen 89/687/EWG (4), 91/314/EWG (5) und 91/315/EWG (6) Programme zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage der französischen überseeischen Departements (POSEIDOM), der Kanarischen Inseln (POSEICAN) bzw. Madeiras und der Azoren (POSEIMA) zurückzuführenden Probleme geschaffen, die sich in die Gemeinschaftspolitik zugunsten der Regionen in extremer Randlage eingliedern und in denen die Grundsätze für Lösungen niedergelegt sind, die den besonderen Gegebenheiten und Sachzwängen dieser Regionen Rechnung tragen.

Die bisher durchgeführten Maßnahmen dieser Art haben positive Ergebnisse gezeigt.

In den genannten Regionen treten spezielle Entwicklungsprobleme auf, insbesondere die durch die extreme Randlange bedingten Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Erzeugnisse. Zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit bestimmter Fischereierzeugnisse gegenüber den Erzeugnissen anderer Regionen der Gemeinschaft hat diese im Fischereisektor für die Jahre 1992 und 1993 Maßnahmen zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Verarbeitung von Thunfisch auf den Azoren und auf Madeira bzw. bei der Erzeugung und dem Gefrieren von Thunfisch sowie beim Gefrieren und der Verarbeitung von Sardinen auf den Kanarischen Inseln getroffen. Es ist erforderlich, ab 1994 auf Gemeinschaftsebene eine Regelung zum Ausgleich der bei der Verarbeitung und Vermarktung dieser Erzeugnisse anfallenden Mehrkosten vorzusehen und folglich Maßnahmen zu treffen, die an die genannten Aktionen anknüpfen; desgleichen sollte für die Kanarischen Inseln eine Regelung zum Ausgleich der beim Gefrieren und der Verarbeitung von Makrelen auf den Kanarischen Inseln anfallenden Mehrkosten vorgesehen werden.

Es empfiehlt sich, zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen für im französischen Departement Guyana erzeugte Garnelen im Rahmen des Programms POSEIDOM Maßnahmen zugunsten des Fischereisektors zu treffen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird eine Regelung zum Ausgleich der durch die extreme Randlage bedingten Mehrkosten für die Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und des französischen Departements Guyana eingeführt.

Artikel 2

(1) Für die Azoren und Madeira sieht die in Artikel 1 genannte Regelung die Zahlung von 155 ECU je Tonne Thunfisch für eine an die lokale Industrie gelieferte Menge von insgesamt höchstens 15 000 Tonnen jährlich vor, wovon 10 000 Tonnen auf die Azoren und 5 000 Tonnen auf Madeira entfallen.

(2) Für die Kanarischen Inseln sieht die in Artikel 1 genannten Regelung folgendes vor: die Zahlung von 125 ECU je Tonne von für den Frischmarkt bestimmtem Thunfisch (für eine Menge von höchstens 10 400 Tonnen jährlich), von 45 ECU je Tonne gefrorener Thunfisch (für eine Menge von höchstens 3 500 Tonnen jährlich), von 85 ECU je Tonne zur Verarbeitung bestimmte Sardinen und Makrelen (für eine Menge von höchstens 10 500 Tonnen jährlich) und von 45 ECU je Tonne zum Gefrieren bestimmte Sardinen und Makrelen (für eine Menge von höchstens 7 000 Tonnen jährlich).

(3) Für das französische Departement Guyana sieht die in Artikel 1 genannte Regelung die Zahlung von 865 ECU je Tonne Garnelen aus der industriellen Fischerei für eine Menge von insgesamt höchstens 3 500 Tonnen jährlich und von 930 ECU je Tonne Garnelen aus der handwerklichen Fischerei für eine Menge von insgesamt höchstens 500 Tonnen jährlich vor.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (7) erlassen.

Artikel 4

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (8). Sie werden vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert.

Artikel 5

Diese Verordnung gilt für das Jahr 1994. Vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Neubewertung vor und legt gegebenenfalls unter Berücksichtigung der haushaltsmässigen Auswirkungen entsprechende Vorschläge vor.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung ab 1. Januar 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

(1) ABl. Nr. C 4 vom 6. 1. 1994.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.

(3) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 39.

(5) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 171 vom 29. 6. 1991, S. 10.

(7) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.