31994R1467

Verordnung (EG) Nr. 1467/94 des Rates vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft

Amtsblatt Nr. L 159 vom 28/06/1994 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0156
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0156


VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/94 DES RATES vom 20. Juni 1994 über die Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Erhaltung der biologischen und genetischen Vielfalt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft, die ein unersetzliches Erbe an biologischen und genetischen Ressourcen darstellt, gilt es, die genetischen Ressourcen zu bewahren. Als Beitrag zur Erreichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt müssen daher alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung dieser Ressourcen getroffen werden, wobei dem von der Gemeinschaft 1993 ratifizierten Übereinkommen über die biologische Vielfalt Rechnung zu tragen ist. Zudem sind zukunftweisende Lösungen, soweit erforderlich, bereitzuhalten.

Der Begriff "Landwirtschaft" ist in dieser Verordnung in einem weiten Sinne zu verstehen; daher sind zu den genetischen Ressourcen der Landwirtschaft auch die der Forstwirtschaft zu rechnen.

Die genetischen Ressourcen der Landwirtschaft umfassen pflanzengenetische und tiergenetische Ressourcen.

Eine effiziente Entwicklung und Koordinierung der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft muß darauf ausgerichtet sein, die in den einzelnen Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen im Interesse aller Beteiligten zu organisieren und die Ergebnisse dieser Anstrengungen effizient, unter Berücksichtigung der Erfordernisse der gemeinsamen Agrarpolitik und im Einklang mit dem eingangs genannten Übereinkommen zu nutzen und die Mittel zur Durchführung von auf die Bedürfnisse der Gemeinschaft abgestellten Maßnahmen zusammenzulegen; dabei sind gegebenenfalls die von fachlich anerkannten internationalen Organisationen und von europäischen Drittländern auf dem gleichen Gebiet durchgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen.

Zu diesem Zweck sind ein ständiger Informationsaustausch und insbesondere eine gegenseitige Konsultation über die in den Mitgliedstaaten eingeleiteten oder geplanten Programme zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft vorzusehen.

Die gemeinschaftliche Koordinierung der auf einzelstaatlicher Ebene bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft soll eine grössere Effizienz der laufenden Arbeiten ermöglichen.

Diese Arbeiten sind derzeit unzureichend, entweder wegen der Art, wie sie geführt werden, oder weil die Mitgliedstaaten nicht über genügend Mittel verfügen, um ihre Anstrengungen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft zu verstärken. Hier muß die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in der Lage sein, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, um somit ihre Verpflichtungen zum Schutz der Umwelt und der Landschaftspflege sowie zur Entwicklung und Durchführung von Programmen für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt zu erfuellen. Die Erhaltung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft ist von überstaatlicher Bedeutung und betrifft alle Mitgliedstaaten; es gibt jedoch dafür bisher noch kein spezifisches Programm auf Gemeinschaftsebene. Die beste Lösung ist eine Abstimmung der bereits laufenden Aktionen aufeinander und die Förderung neuer, absolut vorrangiger Aktionen. Untätigkeit würde hier zu mangelnder Effizienz und zum Verlust genetischer Ressourcen führen.

Die Anstrengungen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft sind dazu geeignet, zur Diversifizierung in der Landwirtschaft und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beizutragen, die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern und den Bedarf an Betriebsmitteln sowie die Produktionskosten zu senken, da sie insbesondere die Extensivierung der Landwirtschaft unterstützen.

Da die Koordinierung der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft eng mit der gemeinsamen Agrarpolitik verknüpft ist, muß gewährleistet werden, daß die diesbezueglichen Anstrengungen so rasch wie möglich zur Anwendung gelangen.

In Anbetracht der geographischen Verbreitung des genetischen Erbes in der Landwirtschaft der Gemeinschaft und angesichts der Notwendigkeit, diesbezuegliche Maßnahmen einzuleiten, empfiehlt es sich zum Zweck der Koordinierung eine enge und ständige Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen zu vereinbaren.

Die Koordinierung der einzelstaatlichen Anstrengungen erfordert eine umfassende und gründliche Kenntnis des Standes der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Kenntnisse müssen in einem Verzeichnis festgehalten werden, und es ist festzulegen, wie die so gesammelten Daten den Benutzern zugänglich gemacht werden sollen.

Die gemeinschaftlichen Anstrengungen müssen insbesondere auf die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie auf die Entwicklung neuer Verwendungsmöglichkeiten für herkömmliche oder neue landwirtschaftliche Erzeugnisse im Hinblick auf eine höhere Wertschöpfung ausgerichtet sein.

Ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft muß zur Erhaltung des Erbes an biologischer Vielfalt in der Gemeinschaft, zur Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und zu einer besseren Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Ressourcen beitragen.

Ein solches langfristiges gemeinschaftliches Aktionsprogramm kann zur Entwicklung neuer Produktionsformen führen, die der Landwirtschaft, der Umwelt und der Landschaft zugute kommen.

Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Ergebnisse der Anstrengungen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft, an denen sich die Gemeinschaft beteiligt, dieser auch zur Verfügung gestellt werden.

Im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Unterstützung der zuständigen beratenden Stellen ausgearbeiteten allgemeinen Politik auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft ist die Einsetzung eines Ausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, das beste Mittel zur Vertiefung der Zusammenarbeit. Ein solcher Ausschuß kann die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Koordinierungsaufgaben bei der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft unterstützen und sinnvoll beraten.

Um die Verwertung der Ergebnisse zu ermöglichen, sind deren Verbreitung und eine entsprechende Beratung zu fördern, damit die möglichst breite und sinnvolle Nutzung des Aktionsprogramms gewährleistet ist, das zu diesem Zweck durch Veröffentlichungen über die Ergebnisse und Beratungstätigkeiten zu ergänzen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik werden die Anstrengungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen auf Gemeinschaftsebene koordiniert und gefördert.

(2) Im Sinne dieser Verordnung

a) umfassen die genetischen Ressourcen der Landwirtschaft pflanzengenetische und tiergenetische Ressourcen;

b) sind

- pflanzengenetische Ressourcen insbesondere die genetischen Ressourcen der landwirtschaftlichen Pflanzen einschließlich Weinreben und Futterpflanzen, des Gartenbaus einschließlich der Gemüse- und Zierpflanzen, der Arznei- und Duftpflanzen, des Obstbaus, der Forstwirtschaft, der Pilze, der Mikroorganismen sowie der wildwachsenden Pflanzen, soweit diese in der Landwirtschaft von Nutzen sind oder sein könnten;

- tiergenetische Ressourcen insbesondere die genetischen Ressourcen von Nutztieren (Wirbeltiere und bestimmte Wirbellose), von Mikroorganismen und von freilebenden Tieren, soweit diese in der Landwirtschaft von Nutzen sind oder sein könnten.

(3) Die Koordinierung und Förderung nach Absatz 1 erfolgt in Übereinstimmung mit der von der Gemeinschaft festgelegten allgemeinen Politik auf dem Gebiet der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft.

TITEL I Information und Konsultation

Artikel 2

Zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird nach den Artikeln 3 und 4 ein System zur Information und Konsultation eingeführt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmässig und mindestens einmal im Jahr technische, wirtschaftliche und finanzielle Angaben zu den unter ihrer Aufsicht durchgeführten oder geplanten spezifischen Aktionen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft.

Sie bemühen sich, der Kommission regelmässig entsprechende Angaben über Aktionen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft zu übermitteln, die von nicht unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen durchgeführt oder geplant worden sind.

(2) Die Kommission führt ein laufendes Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Aktionen und fördert durch geeignete Maßnahmen den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Einrichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere den Austausch von Informationen über Herkunft und individuelle Merkmale der verfügbaren genetischen Ressourcen. Dieser Informationsaustausch kann im Rahmen der vom in Artikel 7 genannten Programm finanzierten Aktionen durchgeführt werden.

(3) Nach Stellungnahme des Ausschusses des Artikels 13 legt die Kommission fest, wie die gesammelten Informationen insgesamt den Interessenten zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

(1) Die Kommission verfolgt laufend die Politik, die Lage und die Entwicklungen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten; dabei berücksichtigt sie die Ergebnisse anderer zweckdienlicher Studien betreffend die genetischen Ressourcen, insbesondere solcher über die Ausnutzung und Erosion dieser Ressourcen. Zu diesem Zweck führt die Kommission mit den Mitgliedstaaten im Ausschuß des Artikels 13 Konsultationen durch.

(2) Die Kommission sorgt für einen Informationsaustausch sowie für die Erweiterung und Verbesserung der Maßnahmen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft, vor allem durch Seminare, Fortbildungskurse, den Austausch von Sachverständigen, Studienreisen und wissenschaftliche und technische Gutachten.

TITEL II Spezifische Aktionen

Artikel 5

(1) Die Kommission ist unbeschadet etwaiger Empfehlungen, die sie gegebenenfalls an die Mitgliedstaaten richtet, für folgendes verantwortlich:

a) Unterstützung der gemeinschaftlichen Koordinierung bestimmter einzelstaatlicher Aktionen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft im Hinblick auf eine rationelle Verteilung der in der Gemeinschaft eingesetzten Mittel, eine effiziente Nutzung der Ergebnisse und ein Vorgehen, das sich an den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik orientiert;

b) Ausarbeitung und Durchführung von gemeinschaftlichen Aktionsprogrammen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft, mit denen die Anstrengungen in den Mitgliedstaaten unterstützt oder ergänzt werden sollen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

Artikel 6

(1) Die Kommission trifft nach dem Verfahren des Artikels 14 alle nötigen Vorkehrungen, damit Ergebnisse, die zur Verwirklichung von Aktionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 beitragen können, der Gemeinschaft auf die zweckdienlichste Weise zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Kommission setzt die geeigneten Mittel ein, um insbesondere in Übereinstimmung mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse von Aktionen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft zu fördern, die geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele voranzutreiben.

TITEL III Aktionsprogramm auf dem Gebiet der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft

Artikel 7

Ein in Anhang I beschriebenes erstes gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (nachstehend "Programm" genannt) wird für einen Zeitraum von fünf Jahren genehmigt.

Artikel 8

Die Einzelheiten der Programmdurchführung, einschließlich der Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung, sind in Anhang I festgelegt.

Artikel 9

Die Kommission führt das Programm nach Stellungnahme des Ausschusses des Artikels 13 durch. Diese Stellungnahme gilt insbesondere für

- die Ausarbeitung und Aktualisierung eines Arbeitsprogramms,

- den Inhalt der öffentlichen Aufforderungen zur Einreichung von Aktionsvorschlägen,

- die Bewertung der in Anhang I vorgesehenen konzertierten Aktionen und Vorhaben,

- die Erstellung und Nutzung des in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verzeichnisses.

Artikel 10

(1) In dem in Artikel 9 erster Gedankenstrich genannten Arbeitsprogramm ist festgelegt, welche Ziele im einzelnen vorgesehen sind, welche Arten von Aktionen geplant sind und welche Finanzbestimmungen dafür gelten sollen. Die Kommission macht öffentliche Aufforderungen zur Einreichung von Aktionsvorschlägen auf der Grundlage dieses Arbeitsprogramms.

(2) In den von der Kommission geschlossenen Verträgen zur Durchführung der verschiedenen Aktionen sind die Einzelheiten für die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der Ergebnisse der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktionen festgelegt.

Artikel 11

(1) Im dritten Durchführungsjahr überprüft die Kommission das Programm und untersucht die Lage, vor allem die finanziellen Aspekte. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung vor.

(2) Nach Durchführung des Programms benennt die Kommission für die Bewertung der Ergebnisse eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger. Der Bericht dieser Gruppe wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zusammen mit den Bemerkungen der Kommission übermittelt.

Artikel 12

(1) Der zur Durchführung des Programms für notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 20 Millionen ECU, einschließlich der Personal- und Verwaltungsausgaben.

(2) Die vorläufige Aufschlüsselung des Betrags ist Anhang II zu entnehmen.

TITEL IV Allgemeine Bestimmungen

Artikel 13

(1) Es wird ein Ausschuß zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft (nachstehend "Ausschuß" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung nach den Regeln, die 1965 für die zur Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Verwaltungsausschüsse festgelegt wurden.

(3) Der Ausschuß wird nach dem in Artikel 14 festgelegten Verfahren um Stellungnahme ersucht.

Artikel 14

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit der Stimmen zustande, die in

Artikel 148

Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie von der Kommission sofort dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 15

Der Ausschuß kann jede andere einschlägige Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 16

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmässigen Abständen einen Bericht über die in Artikel 5 genannten Aktionen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft vor.

Dieser Bericht enthält insbesondere:

- eine Übersicht über die Entwicklung der Aktionen auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten,

- eine Übersicht über die Entwicklung auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft in der Gemeinschaft,

- einen Überblick über die im Rahmen dieser Verordnung eingeleiteten Aktionen,

- eine Vorausschau auf die wünschenswerte Entwicklung auf dem Gebiet der Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft in den Mitgliedstaaten und auf die Koordinierung der diesbezueglichen Anstrengungen auf Gemeinschaftsebene unter Berücksichtigung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik und der bei dem Programm bereits erzielten Ergebnisse. Diese Vorausschau enthält in bestimmten Fällen Hinweise auf die von fachlich anerkannten internationalen Organisationen in diesem Bereich durchgeführten Arbeiten.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. C 266 vom 1. 10. 1993, S. 2.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994.

(3) ABl. Nr. C 52 vom 19. 2. 1994, S. 20.

ANHANG I

EINZELHEITEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES AKTIONSPROGRAMMS I. ZIELE

Ziel ist es, die Erhaltung, Beschreibung, Bewertung, Sammlung und Nutzung von potentiell wertvollen pflanzengenetischen und tiergenetischen Ressourcen in der Gemeinschaft sowie die einschlägige Dokumentierung zu gewährleisten und zu verbessern.

Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, die in den Mitgliedstaaten bereits eingeleiteten Aktionen zu koordinieren, zu ergänzen und auszubauen. Bei allen Aktionen wird das Subsidiaritätsprinzip angewendet.

Gegebenenfalls sind die im Programm vorgesehenen Aktionen in Verbindung mit Maßnahmen durchzuführen, die von fachlich anerkannten internationalen Organisationen auf dem gleichen Gebiet unternommen werden.

II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Das Programm wird von der Kommission durchgeführt.

2. Die Einzelheiten der Durchführung nach Artikel 8 dieser Verordnung umfassen ein laufendes Verzeichnis der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft der Gemeinschaft, konzertierte Aktionen, Vorhaben auf Kostenteilungsbasis zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung dieser genetischen Ressourcen sowie flankierende Maßnahmen.

- Laufendes Verzeichnis

Es wird ein laufendes Verzeichnis über Art und Zustand der in der Gemeinschaft gesammelten Ressourcen der Landwirtschaft und über die derzeitigen Maßnahmen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung dieser Ressourcen erstellt. Dieses Verzeichnis wird regelmässig auf den neuesten Stand gebracht und veröffentlicht. Erstellung und regelmässige Veröffentlichung dieses Verzeichnisses werden aus den zur Durchführung dieses Programms insgesamt bereitgestellten Mitteln finanziert.

- Konzertierte Aktionen

Bei den konzertierten Aktionen handelt es sich um gemeinschaftliche Anstrengungen zur Koordinierung der in den Mitgliedstaaten eingeleiteten Einzelaktionen zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft. Die Gemeinschaft kann sich an diesen Aktionen mit bis zu 100 % der Konzertierungskosten beteiligen.

- Vorhaben auf Kostenteilungsbasis zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft

Für die Vorhaben zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft werden Kostenteilungsverträge geschlossen. Die Gemeinschaft beteiligt sich an diesen Vorhaben mit höchstens 50 % der Gesamtkosten.

Die Vorhaben auf Kostenteilungsbasis sind grundsätzlich von in der Gemeinschaft ansässigen Beteiligten durchzuführen. Dabei wird bis zu einem gewissen Grad solchen Vorhaben der Vorzug gegeben, bei denen die Beteiligung von mindestens zwei voneinander unabhängigen, in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Partnern vorgesehen ist. Die Verträge für Vorhaben auf Kostenteilungsbasis zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft werden in der Regel im Anschluß an ein Auswahlverfahren auf der Grundlage von im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen geschlossen. In dringenden Fällen kann auch das nicht offene Verfahren angewendet werden.

- Flankierende Maßnahmen

Die flankierenden Maßnahmen umfassen

- die Veranstaltung von Seminaren, Fachkonferenzen und Workshops,

- interne Koordinierungsmaßnahmen mit Unterstützung spezialisierter Fachgruppen,

- Maßnahmen zur Ausbildung und Mobilität von Fachkräften,

- Förderung der Nutzung der Ergebnisse.

Die Gemeinschaft kann sich an den flankierenden Maßnahmen mit bis zu 100 % der Gesamtkosten beteiligen.

3. Jede natürliche oder juristische Person, die aus einem Mitgliedstaat stammt und in der Gemeinschaft ansässig ist, kann sich an der Durchführung der im Rahmen des Programms vorgesehenen Aktionen beteiligen. Über eine etwaige Beteiligung von Partnern aus Drittländern und über einen diesbezueglichen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft wird von Fall zu Fall entschieden.

4. Die Verbreitung der bei der Durchführung der Aktionen und Vorhaben erzielten Ergebnisse und Kenntnisse wird aus den Mitteln des Programms finanziert.

5. Jeder Vorschlag für eine Aktion muß eine Erklärung zur Umweltverträglichkeit enthalten. Diese Erklärung umfasst ausserdem eine Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften.

III. TECHNISCHE ASPEKTE

1. Bereich

a) In Betracht kommende Maßnahmen

Das Programm betrifft die Erhaltung, Beschreibung, Bewertung, Sammlung und Nutzung der im Gebiet der Gemeinschaft derzeit beheimateten pflanzengenetischen und tiergenetischen Ressourcen, die verlorenzugehen drohen, wenn keine besonderen Maßnahmen ergriffen werden.

Dabei geht es um Pflanzen (Samenpflanzen und einige Sporenpflanzen), Tiere (Wirbeltiere und bestimmte Wirbellose) und Mikroorganismen.

In Betracht kommen alle Arten von Material einschließlich Zuchtsorten und Kulturrassen, Landsorten/-rassen, Zuchtmaterial, Sammlungen von Genmaterial sowie freilebende Arten. Das Programm deckt sowohl Material in der Wachstumsphase als auch Material in Keimruhe (Samen, Embryonen, Sperma und Pollen) ab. Es werden Ex-situ- und In-situ-Sammlungen erfasst.

Das Schwergewicht liegt auf Arten, die für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft der Gemeinschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind oder sein könnten. Dabei wird solchen Vorhaben der Vorzug gegeben, bei denen es um die Nutzung der genetischen Ressourcen zu folgenden Zwecken geht:

- Diversifizierung der landwirtschaftlichen Erzeugung,

- Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse,

- besserer Schutz der Umwelt.

Für das Programm gelten folgende Begriffsbestimmungen:

- "Dokumentierung" bedeutet das Sammeln und Aufzeichnen aller Arten von Daten;

- der "Paß" enthält die am Ort der Sammlung aufgezeichneten Daten;

- "Beschreibung" ist die anschließende Aufzeichnung primärer taxonomischer Beschreibungsmerkmale;

- "Bewertung" ist die Bewertung anderer Merkmale, wie z. B. Krankheits- oder Streßresistenz.

Bei der Erfassung von Sammlungen und der Durchführung neuer Sammlungen wird im Rahmen des Programms darauf hingewirkt, daß regionenbezogenes traditionelles Erfahrungswissen der Nutzer (Landwirte, Gärtner) über Anbauweise, besondere Verwendung, Verarbeitung, Geschmack usw. mit aufgenommen wird.

b) Nicht in Betracht kommende Maßnahmen

Folgende Maßnahmen kommen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen dieses Programms nicht in Betracht: theoretische Studien, Studien zum Testen von Hypothesen, Studien zur Verbesserung des Instrumentariums oder von Techniken, Arbeiten unter Verwendung von nicht erprobten Techniken oder von "Modellsystemen" sowie alle sonstigen Forschungsaktivitäten. Solche Aktionen könnten etwa im Rahmen der spezifischen Programme der Gemeinschaftsprogramme für Forschung und technologische Entwicklung in Betracht gezogen werden.

In den Mitgliedstaaten bereits laufende Arbeiten werden lediglich im Rahmen "konzertierter Aktionen" unterstützt.

Arbeiten im Zusammenhang mit niederen Tieren und Pflanzen sowie Mikroorganismen kommen nicht in Betracht, es sei denn, diese werden zu Land oder in Süßwasser gezuechtet oder kultiviert oder eignen sich für die Verwendung als biologische Bekämpfungsmittel in der Landwirtschaft. Eine Ausnahme ist der spezielle Fall von genetischen Beziehungen zwischen Parasit bzw. Symbiont einerseits und Wirt andererseits, wenn beide Organismen konserviert werden sollen.

Das Sammeln und die Beschaffung von Material unterliegen den obengenannten Prioritäten.

2. Aktionen

Es werden folgende Aktionen gefördert:

a) Verzeichnis

Es wird ein laufendes Verzeichnis der in der Gemeinschaft durchgeführten Arbeiten zur Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung der genetischen Ressourcen der Landwirtschaft sowie der In-situ-Programme und der Ex-situ-Sammlungen erstellt, regelmässig auf den neuesten Stand gebracht und veröffentlicht.

Das Verzeichnis gibt einen Überblick über die Sammlungen von konservierten genetischen Ressourcen und verwandte Aktivitäten in der Gemeinschaft. Ziel ist es, ein Hilfsinstrument für die im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen zu schaffen und eine möglichst umfassende Kenntnis und Nutzung des konservierten Materials zu fördern. Das Verzeichnis enthält vollständige Angaben zu allen Datenbanken und insbesondere zu allen durch das Programm unterstützten Sammlungen sowie andere sachdienliche Angaben.

b) Erhaltung, Dokumentierung und Informationsaustausch

Ziel ist es, die Bemühungen der Gemeinschaft zur Erhaltung der tiergenetischen und pflanzengenetischen Ressourcen der Landwirtschaft, einschließlich Waldbäume, sowie zur Erstellung der einschlägigen Dokumentierung zu stärken, indem die bereits laufenden Arbeiten aufeinander abgestimmt und Maßnahmen, die einen Doppelaufwand bedeuten, eingestellt werden.

Die Arbeit wird in mehreren aufeinander aufbauenden Stufen durchgeführt. Arbeiten einer späteren Stufe kommen nur dann für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Frage, wenn die vorherigen Stufen nachweislich im Rahmen des Programms oder bereits zuvor abgeschlossen worden sind.

Schließlich können auch neue Maßnahmen unterstützt werden, sofern nachweislich ein Bedarf vorhanden ist (Stufe 6).

Zum Zweck der Harmonisierung müssen die Datenbanken, die bei allen durch das Programm finanzierten Aktionen verwendet werden, kompatibel werden.

Während jeder Stufe werden die gewonnenen Informationen veröffentlicht und das gesammelte Material, soweit möglich, zugänglich gemacht.

Für jede Art gelten folgende Stufen:

- Stufe 1: Erstellung des Arbeitsplans

Erstellung einer Minimalliste primärer Beschreibungsmerkmale, Entwurf und Test einer gemeinsamen Datenbank und eines gemeinsamen Formats für den Datenaustausch. Die gemeinsame Datenbank sollte benutzerfreundlich sein und die Standardsprache verwenden. Die ausgewählten Beschreibungsmerkmale sollten in hohem Grad vererbbar sein, in allen Umgebungen zur Ausprägung kommen und ohne hohen Kostenaufwand zu bewerten sein.

- Stufe 2: Beschreibung der Sammlungen

Errichtung der Datenbank. Zusammenstellen der Paßdaten, Vermehrung oder Regeneration des Materials und Darstellung der primären Beschreibungsmerkmale.

- Stufe 3: Bewertung (sekundäre Beschreibung)

Gegebenenfalls Einbeziehung sachdienlicher Daten aus anderen Screening-Tests (siehe unten "Bewertung und Nutzung").

- Stufe 4: Sortieren der Sammlungen

Mit Hilfe der gemeinsamen Datenbank sind Dubletten und Lücken in den vorhandenen Sammlungen zu ermitteln. Gegebenenfalls wird ein Teil des Gesamtbestandes als "Kernsammlung" ausgewiesen.

- Stufe 5: Rationalisierung der Sammlungen

Sofern Dubletten zwischen den Sammlungen bestehen, sind die Bestände zu rationalisieren und aufeinander abzustimmen. Eine gewisse Überschneidung zwischen den Beständen ist als Sicherung gegen zufällige Verluste notwendig. Dubletten von Kernmaterial sind an mindestens zwei ausgewiesenen Standorten aufzubewahren. Die gesamte Sammlung kann über mehrere ausgewiesene Standorte verteilt sein.

- Stufe 6: Beschaffung (Sammeln) von genetischen Ressourcen

Es können Sammelaktionen durchgeführt werden, sofern

i) die Sammlungen lückenhaft sind, wodurch ihre Verwendbarkeit nachweislich beeinträchtigt wird, oder

ii) nicht gesammeltes Material existiert, bei dem Grund zu der Annahme besteht, daß es einzigartig ist und verlorenginge, wenn es nicht gesammelt würde.

Dabei werden die bewährten Sammel- und Speicherungspraktiken befolgt, und das gesammelte Material wird dokumentiert und in die Datenbank eingegeben (Stufen 1 bis 5). Bei Tieren kann der Begriff "Sammeln" auch das Sammeln und Konservieren von Sperma, Eiern und Embryonen bedrohter und einzigartiger Rassen beinhalten.

Besonderes Gewicht wird auf die Veröffentlichung der bei den obengenannten Aktivitäten gewonnenen Daten und die Verbreitung des dabei erhaltenen Materials gelegt.

c) Bewertung und Nutzung

Ziel ist eine bessere Bewertung und Nutzung des Materials, das in der Gemeinschaft in Sammlungen genetischer Ressourcen (in situ und ex situ) gespeichert ist.

Folgende Aktionen können gefördert werden:

- Aktionen, die unmittelbar in die Nutzung des konservierten Materials in der Landwirtschaft münden (z. B. Vermehrung des in Betracht kommenden Materials und seine Erprobung in Feldversuchen);

- Einholen einschlägiger Informationen bei Benutzern, die in der Vergangenheit genetische Ressourcen von der Genbank erhalten haben, und Sammeln einschlägiger Informationen aus der Fachliteratur;

- routinemässige Bewertung der Leistungsfähigkeit des konservierten Materials unter praktischen Bedingungen;

- routinemässiges Screening des konservierten Materials im Hinblick auf nützliche relevante Gene (z. B. Produktqualität, Resistenz gegenüber Krankheiten, Schädlingen und Streßfaktoren, allgemeine Kombinationsfähigkeit, männliche Sterilität);

- Aufzeichnung anderer Merkmale, die wirtschaftlich ohne Bedeutung, für die Praxis jedoch von Nutzen sind (z. B. schnellere oder präzisere Identifizierung von Genotypen).

3. Beteiligung

Es gibt zwei Arten der Beteiligung an den Vorhaben auf Kostenteilungsbasis. Dabei gelten folgende Kriterien:

a) Benannter Beteiligter

Ein benannter Beteiligter

- ist entweder für Studien auf Promoviertenebene anerkannt - der Beteiligte muß bereit sein, Studierende für Studien (3 Jahre) nach dem Hochschulabschluß anzunehmen -

und/oder

- ist von dem Mitgliedstaat anerkannt

und/oder

- verfügt über die Bestätigung des Mitgliedstaats, daß er im fraglichen Bereich eine vergleichbare Befähigung besitzt;

und

falls er für eine Sammlung verantwortlich ist, muß diese Sammlung

- allen Benutzern mit redlichen Absichten zur Verfügung stehen;

- mit den Normen guter Praxis im Einklang stehen;

- aktiv benutzt werden.

b) Komplementärbeteiligter

Ein Komplementärbeteiligter verfügt über Material, das Material von derselben Art in einer ausgewiesenen Genbank ergänzt, oder besitzt ergänzende Fachkenntnisse.

Komplementärbeteiligte werden als Unterauftragnehmer in Zusammenarbeit mit einem benannten Beteiligten zu den Arbeiten hinzugezogen.

Da es sich um ein multidisziplinäres Programm handelt, wird auf die Beteiligung aller einschlägigen Disziplinen (vor allem solcher, die sich mit der Nutzung des gespeicherten Materials befassen) besonderer Wert gelegt.

ANHANG II

GENETISCHE RESSOURCEN DER LANDWIRTSCHAFT - VORLÄUFIGE AUFTEILUNG DER MITTEL "" ID="1">I. Laufendes Verzeichnis> ID="2">10 "> ID="1">II. Erhaltung, Beschreibung, Sammlung und Nutzung> ID="2">88 "> ID="1">1. Pflanzengenetische Ressourcen"> ID="1">66 %"> ID="1">2. Tiergenetische Ressourcen"> ID="1">22 %"> ID="1">III. Programmbewertung> ID="2">2 (1)"> ID="1">Insgesamt> ID="2">100 (2) "">

(1) Für die Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse des Programms ist ein Betrag in Höhe von rund 2 % des Gesamtbetrags vorgesehen.

(2) Mit inbegriffen sind die spezifischen Verwaltungskosten des Programms in Höhe von rund 2,5 % des Gesamtbetrags und die Kosten für Fachkräfte (je zwei Bedienstete der Laufbahngruppen A, B und C) in Höhe von rund 10 % des Gesamtbetrags.