31994R1280

Verordnung (EG) Nr. 1280/94 der Kommission vom 2. Juni 1994 über das Verfahren, das auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die einer Kontrolle der Referenzmengen und statistischer Überwachung unterworfen sind, anzuwenden ist

Amtsblatt Nr. L 140 vom 03/06/1994 S. 0010 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0223
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0223


VERORDNUNG (EG) Nr. 1280/94 DER KOMMISSION vom 2. Juni 1994 über das Verfahren, das auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die einer Kontrolle der Referenzmengen und statistischer Überwachung unterworfen sind, anzuwenden ist

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom 5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren, insbesondere mit Ursprung in den den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (1), zuletzt verlängert durch die Verordnung (EWG) Nr. 444/92 (2), insbesondere auf die Artikel 16 und 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 ist vorgesehen, daß für bestimmte unter diese Verordnung fallende landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in diesen Ländern die im Rahmen von Referenzmengen und deren Kontrolle und innerhalb bestimmter im voraus festgesetzter Zeitpläne anwendbaren Zollsätze schrittweise abgebaut werden.

Diese Zollsenkung erfolgte schrittweise im Laufe der gleichen Zeiträume und nach dem gleichen Zeitplan, wie dies in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals für die gleichen von diesen Ländern aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 eingeführten Waren vorgesehen ist.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3593/91 der Kommission vom 11. Dezember 1991 zur Aufhebung der zweiten Tranche der im Handel zwischen der Zehnergemeinschaft und Spanien sowie Portugal aufgrund der Mittelmeerabkommen zu erhebenden Zölle (3) sah vor, daß die auf die spanischen und portugiesischen Waren 1991 anwendbaren Restzölle, deren zolltariflicher Abbau nach dem 1. Januar 1993 fortgesetzt wurde, am 1. Januar 1992 und am 1. Januar 1993 in zwei gleichen Raten abgeschafft werden, wohingegen dieselben Konzessionen für diese Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten gewährt werden sollen, wobei die Kontrolle der Referenzmengen und die in der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 vorgesehene statistische Überwachung beibehalten werden.

In Wahrnehmung ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, für die im Anhang aufgeführten Waren Referenzmengen zu eröffnen und ein System der statistischen Überwachung einzurichten.

Damit die zuständigen Dienststellen der Kommission eine jährliche Handelsbilanz für jede dieser Waren ausstellen können und um gegebenenfalls das in Artikel 16 Absatz 3 der obengenannten Verordnung (EWG) Nr. 715/90 vorgesehene Verfahren anzuwenden, werden diese Waren einer statistischen Überwachung unterworfen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/94 der Kommission (5), und der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1629/88 (7).

Um die Wirksamkeit des Überwachungsverfahrens zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse auf die Referenzmengen nach Maßgabe der Gestellung dieser Erzeugnisse bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr anrechnen. Deshalb sind für die entsprechenden Zeiträume, während der Dauer der Verordnung (EWG) Nr. 715/90, die Referenzmengen im Anhang zu eröffnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Einfuhr von bestimmten Waren mit Ursprung in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean erfolgt zum Nullzollsatz im Rahmen von Referenzmengen und einer gemeinschaftlichen statistischen Überwachung.

Die Bezeichnung dieser Waren, ihre Codes der Kombinierten Nomenklatur, die Geltungsdauer und die Referenzmengen sind im Anhang angegeben.

(2) Auf die Referenzmengen sind die Waren anzurechnen, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine Warenverkehrsbescheinigung vorliegt. Wenn die Warenverkehrsbescheinigung nachträglich vorgelegt wird, erfolgt die Anrechnung auf die entsprechende Referenzmenge am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr.

Der Stand der Ausschöpfung der Referenzmengen wird auf Gemeinschaftsebene anhand der gemäß dem ersten Unterabsatz angerechneten Einfuhren festgestellt und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt in Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2658/87 und (EWG) Nr. 1736/75.

Artikel 2

Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1994.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 1994

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.

(2) ABl. Nr. L 52 vom 27. 2. 1992, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 341 vom 12. 12. 1991, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 5.

(6) ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1975, S. 3.

(7) ABl. Nr. L 147 vom 14. 6. 1988, S. 1.

ANHANG

"(in Tonnen)>(1)"> ID="1">12.0030> ID="2">ex 0704 90 90> ID="3">0704 90 90 * 92> ID="4">Chinakohl, frisch oder gekühlt> ID="5">1. 11. - 31. 12. 1994> ID="6">1 000"> ID="1">12.0050> ID="2">ex 0705 11 10> ID="3">0705 11 10 * 23> ID="4"> "Iceberg"-Salat, frisch oder gekühlt> ID="5">1. 7. - 31. 10. 1994> ID="6">1 000"> ID="1">12.0060> ID="2">ex 0709 10 00> ID="3">0709 10 00 * 30> ID="4">Artischocken, frisch oder gekühlt> ID="5">1. 10. - 31. 12. 1994> ID="6">1 000"> ID="1">12.0080> ID="2">ex 0809 10 00> ID="3">0809 10 00 * 60 0809 10 00 * 80> ID="4">Aprikosen, frisch> ID="5">1. 9. 1994 - 30. 4. 1995> ID="6">2 000"> ID="1">12.0090 (1)> ID="2">ex 0809 20 60 ex 0809 20 80> ID="3">0809 20 60 * 30 0809 20 80 * 31 0809 20 80 * 39> ID="4">Kirschen, frisch> ID="5">1. 11. 1994 - 31. 3. 1995> ID="6">2 000"> ID="1">12.0100 (1)> ID="2">ex 0809 30 10 ex 0809 30 90> ID="3">0809 30 10 * 10 0809 30 90 * 10> ID="4">Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch> ID="5">1. 12. 1994 - 31. 3. 1995> ID="6">2 000"> ID="1">12.0110> ID="2">ex 0809 40 19> ID="3">0809 40 19 * 25> ID="4">Pflaumen, frisch> ID="5">15. 12. 1994 - 31. 3. 1995> ID="6">2 000""

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(1) Die unten angegebenen Taric-Codes sind diejenigen, die während der Dauer der entsprechenden laufenden Nummer anzuwenden sind.