31994R1267

Verordnung (EG) Nr. 1267/94 der Kommission vom 1. Juni 1994 zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen

Amtsblatt Nr. L 138 vom 02/06/1994 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0218
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0218


VERORDNUNG (EG) Nr. 1267/94 DER KOMMISSION vom 1. Juni 1994 zur Anwendung der zwischen der Europäischen Union und Drittländern vereinbarten gegenseitigen Anerkennung bestimmter Spirituosen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Bestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 (2), insbesondere auf

Artikel 11

Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Union hat in einem Schriftwechsel mit den Vereinigten Staaten von Amerika die gegenseitige Anerkennung und den Schutz bestimmter Spirituosen vereinbart. Gemäß dem betreffenden Schriftwechsel werden die zur Einhaltung der darin beschriebenen Verpflichtungen notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften angewandt. Die betreffenden Erzeugnisse sind, damit ihnen die vorgesehenen Kontroll- und Sicherheitsgarantien zugute kommen, in einer Liste zusammenzustellen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Spirituosen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bezeichnungen von Erzeugnissen, die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgelistet sind und ihren Ursprung in den ebenfalls dort genannten Drittländern haben, sind nur bei Erzeugnissen zulässig, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Drittländer erzeugt werden.

(2) In Übereinstimmung mit dem mit den beteiligten Drittländern geschlossenen Übereinkommen gelten die Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 für die im ersten Absatz genannten Erzeugnisse.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 327 vom 13. 11. 1992, S. 3.

ANHANG

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